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abgewiesene Erwerbsunfähigkeitsrente in D, wenn in Frankreich Invalid

von Seven13.12.2009 | 13:22
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3 Antworten

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Hallo, meine Frage scheint kompliziert zu sein, da ich von der LVA bisher keine Antwort erhalten haben. Mein franz. Nachbar bezieht in Frankreich aufgrund seiner Alkoholkrankheit Invalidenrente, hat aber den größten Teil seiner Arbeitszeit in Deutschland verbracht und in Deutschland in die Rentenkasse eingezahlt. Nun wurde sein Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente in Deutschland abgelehnt und befindet sich zur Zeit im Widerspruchsverfahren. Problem: Für Frankreich ist er Invalid und für Deuschland nicht. Wie sieht das nun aus mit dem durchgehenden Versicherungsverlauf, wenn auch der Widerspruch in Deutschland abschlägig beurteilt würde? In Frankreich kann er sich ja nicht arbeitslos melden, da invalid und würde er dann seinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente in Deutschland verlieren, da er dann ja keinen weitergehenden Beitragszeiten ab dem Zeitpunkt der Rente in Frankreich hat? Irgendwie erscheint es mir unlogisch, dass er für ein Land arbeitsunfähig ist und für das andere nicht. Und damit der Versicherungsverlauf ja nicht mehr durchgängig ist. Kann jemand weiterhelfen?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Siehe Beiträge von "KSC" und "-_-".

2 Antworten

-_-am 13.12.2009 | 22:50
Jeder Leistungsträger entscheidet nach den für den jeweiligen Anspruch geltenden Bestimmungen und wenn keine Beiträge mehr entrichtet werden, sind später statt der medizinischen Voraussetzungen, (auch) die versicherungsrechtlichen in Deutschland nicht mehr gegeben. Zwischen Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen erhebliche Unterschiede. Beides ist nicht miteinander vergleichbar.
Sevenam 16.12.2009 | 12:37
Vielleicht habe ich die Frage falsch formuliert, aber eigentlich geht es darum, wie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in Deutshcland erhalten bleiben können, wenn er in F nunmal Invalidenrente bezieht und deshalb in F nicht arbeitssuchend gemeldet sein kann. Kann er sich dann unabhängig vom Wohnsitz in F in D arbeitssuchend melden unter Umgehung des franz. Arbeitsamtes? Oder kann er freiwillig Beiträge einzahlen?
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