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Ganz toller Rat! In dem Fall wird das Verfahren noch langsamer, weil die Akten an das Gericht versandt werden müssen, auch Gerichte Zeit brauchen, der Rentenversicherungsträger zur Sache gehört werden muss, die Akten dann nach Wochen oder Monaten zurück gesandt werden, ...
Endergebnis:
Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann.
Mit anderen Worten: Außer Spesen, nix gewesen.
§ 88 SGG
http://bundesrecht.juris.de/sgg/__88.html
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.