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Experten-Antwort

Ablauf Widerspruchsverfahren

von Micky03.03.2011 | 14:57
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13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, mein Widerspruch (Ablehnung der EMR, Verweisung im Mehrstufenschema war nachweislich fehlerhaft, die Verweisungsberufe entsprachen nicht der Restleistungsfähigkeit des RV- Gutachtens) ist von der zuständigen Sachbearbeiterin an den Rechtsreferendar weitergeleitet worden. Dieser hat hat den Widerspruch nicht bearbeitet und meine Akte an seinen Vorgesetzten weitergereicht. Der hat meine Akte seinem Chef zur Bearbeitung vorgelegt. Nun liegt mein Widerspruch in der obersten Abteilung es sind zwei Monate vergangen und es tut sich nichts. Meine Sachbearbeiterin traut sich nicht ,, ganz oben " nachzufagen (kann ich auch gut verstehen) und ich weiß nicht, wie lange ich noch warten muß. Es geht um meine finanzielle Existenz. Warum ist mein Widerspruch nicht so wie bei anderen hier im Forum vor dem Widerspruchsausschuß gelandet ? Was sollte ich unternehmen, um bald eine Auskunft zu erhalten. Hoffe, daß mir jemand hier im Forum einen guten Tip geben kann.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

I.d.R. dauert der Widerspruch ca. 3 Monate, da danach eine Untätigkeitsklage zulässig wäre.

Der Weg ist folgender: Nach Eingang des Widerspruchs (WS) prüft zunächst die Sachbearbeitung ob dem WS abgeholfen werden kann (d.h. der WS-führer bekäme recht). Wenn nicht, wird die Akte der WS-Stelle vorgelegt, da wird dann in einem ganz normalen Arbeitsgang darüber entschieden. Wie lange das dauern kann, kann keiner vohersagen !

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12 Antworten

...am 03.03.2011 | 15:29
Einfach mal kurz schriftlich nachfragen warum es so lang dauert und an was es denn liegt und um schnellstmögliche Bearbeitung des Widerspruchs bitten. Im Normalfall wird der "ganz oben" schon jemand delegieren, sich um den Fall zu kümmern. Fragen schadet nix, aber wer nervt wird dann womöglich nicht mehr ernst genommen.
RFnam 03.03.2011 | 16:31
Abgesehen davon, dass der Bearbeitungsweg ein bisschen anders ist als von Ihnen angeführt und Sie natürlich die Bezeichnungen der einzelnen Zuständigkeitsebenen nicht kennen können, weiss die Sachbearbeiterin,dass es keinen Zweck hat, herumzutelefonieren, wie der aktuelle Bearbeitungsstand ist. Damit wird auch nichts beschleunigt. Die "oberste Stelle" könnte die Zentrale Widerspruchsstelle sein, und wenn die nächste turnusmässige Tagung des zentralen Widerspruchsausschuss erfolgt ist, können Sie mit einem Widerspruchsbescheid rechnen, in dem Ihr Widerspruch abgelehnt wird. In diesem Fall steht Ihnen der Klageweg offen.
Mickyam 03.03.2011 | 17:11
Interessant, daß offenbar jeder Widerspruch vom Widerspruchsausschuss abgelehnt wird. Kann es auch mal vorkommen, daß die DRV eine unrichtige Entscheidung revidiert ? Grundsätzlich wird wohl jedem Antragsteller unterstellt, daß er sich Sozialleistungen erschleichen will und keine Lust zum Arbeiten hat. Es gruselt mich, was für eine Rechtsauffassung.
Grashüpferam 03.03.2011 | 18:12
hallo Micky Der Widerspruch meines Vaters schlummert auch schon seit 8 Wochen in der Rechtsabteilung und nichts passiert, nicht einmal Auskunft woran es liegt (ob noch irgendwas an Nachweisen und Belegen nachgereicht werden kann) bekommt man bei der Ansprechpartnerin. Möglicherweise müssen dort einige ihren Doktortitel überprüfen lassen und haben keine Zeit für die Zahlenden Mitglieder.
RFnam 03.03.2011 | 18:20
Zuerst gibt die Sachbearbeitung den eingegangenen Widerspruch an die Widerspruchsstelle der zuständigen Leistungsabteilung. Wird dort nach erfolgter Prüfung dem Widerspruch stattgegeben, wird von der Sachbearbeitung die Entscheidung umgesetzt. An die Zentrale Widerspruchsstelle werden nur die Vorgänge abgegeben, bei denen die Prüfung in der Widerspruchsstelle der zuständigen Leistungsabteilung nicht zu einer Stattgabe des Widerspruchs geführt hat. Dort erfolgt eine erneute Prüfung. Wird dort dem Widerspruch stattgegeben, setzt auch hier die Sachbearbeitung die Entscheidung um. Gelangt die Zentrale Widerspruchsstelle zur Auffassung, dass der Widerspruch abzulehnen ist, erfolgt die Vorlage beim Zentralen Widerspruchsausschuss. Dieser entscheidet dann entgültig. Bei einer Ablehnung wird ein Widerspruchsbescheid gefertigt. Und die Entscheidungen werden nur auf der Grundlage des Gesetzes und der individuellen Aktenlage des einzelnen Versicherten getroffen. Der Umstand, dass die meisten Widersprüche abgelehnt werden, zeigt doch die hohe Qualität der Arbeit in der Sachbearbeitung. Was das Gesetz nicht zulässt, kann auch nicht gegeben werden. Und wenn alle Untersuchungen und Prüfungen zu dem Ergebnis führen, dass eine vorhandene Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht für einen Rentenanspruch ausreicht, heisst das nicht, dass die Mitarbeiter der Rentenversicherung nur Schlechtes von den Antragstellern denken.
Mickyam 03.03.2011 | 20:14
Eben deshalb möchte ich nicht ewig warten, schon gar keine acht Monate. Habe alles gut begründet (mein Studium wurde nicht berücksichtigt und als einfacher Facharbeiter bin ich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, soll Bürohilfskraft werden, wobwohl ich nur zeitweise sitzen darf und nicht bildschirmfähig bin) und hoffe, daß ich nicht auch jahrelang beim SG prozessieren muß.Habe 40 Jahre RV- Beiträge gezahlt und möchte nur mein Recht. Deinem Vater alles Gute und nicht lockerlassen!
Der Kämpferam 03.03.2011 | 21:40
Also wenn du es schnell haben möchtest kannst du nach drei Monaten warten eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht einreichen, dann wird die Beklagte aufgefordert dazu Stellung zu nehmen. Bekommst dann relativ schnell einen Bescheid ob positiv oder negativ? Kannst dann aber reagieren mit Fortsetzungsklage gegen Widerspruchsbescheid. Ein Versuch ist es Wert, denn die Beklagte muß dann dem Sozialgericht Gründe benennen warum dein Widerspruch noch nicht bearbeitet wurde, und schon weist du woran es liegt
RFnam 07.03.2011 | 15:08
kein Weichei schrieb: " Und beim Sozialgericht gewinnen dann ein Drittel aller Kläger !!! Ziemlich hohe Fehlerquote der DRV, fragt sich nur ob aus Unkenntnis oder Bosheit ; ) . " ------------------------------------------------------------- Gegen wieviel Prozent aller erteilten Bescheide erfolgen Klagen vor den Sozialgerichten ? ------------------------------------------------------------- - gelegentlich fällen die SG-Richter sehr merkwürdige Urteile. - gelegenlich sagt die DRV : Wir haben zwar das Rentenrecht richtig angewandt, aber bevor wir uns weiter mit dem Fall herumplagen und der Versichertengemeinschaft weitere Kosten entstehen, geben wir auf. - gelegentlich wurde von der DRV eine nicht richtige Entscheidung getroffen. Das betrifft aber meistens Grenzfälle, die So oder So ausgelegt werden können.
-_-am 04.03.2011 | 00:52
Zitat von Der Kämpfer anzeigenausblenden
:P Ganz toller Rat! In dem Fall wird das Verfahren noch langsamer, weil die Akten an das Gericht versandt werden müssen, auch Gerichte Zeit brauchen, der Rentenversicherungsträger zur Sache gehört werden muss, die Akten dann nach Wochen oder Monaten zurück gesandt werden, ... Endergebnis: Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Mit anderen Worten: Außer Spesen, nix gewesen. § 88 SGG http://bundesrecht.juris.de/sgg/__88.html (1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. (2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
-_-am 04.03.2011 | 00:31
Zitat von Micky anzeigenausblenden
:P Meinen Sie eigentlich, bei der Deutschen Rentenversicherung arbeiten nur Vollpfosten, die nicht wissen, was sie entscheiden? Selbstverständlich kann die zeitliche Leistungsfähigkeit mitunter schwer eingeschätzt werden und bei Darlegung bisher unberücksichtigter Sachverhalte oder inzwischen eingetretener Verschlechterung im Widerspruchsverfahren auch zu einer Änderung der bis dahin erfolgten Beurteilung führen. In diesen Fällen entscheidet jedoch bereits die Verwaltung und die Vorlage beim Widerspruchsausschuss ist gar nicht mehr erforderlich. Nur in wenigen Fällen führt die Behandlung in der Sitzung des Widerspruchsausschusses daher logischerweise noch zu einer abweichenden Entscheidung. Übrigens dauert die Entscheidung im Widerspruchsausschuss einige Wochen, weil die Sitzungen nur in gewissen Abständen stattfinden können. Vielleicht machen Sie sich auch einmal schlauer, wer da entscheidet, bevor Sie sich empören. Der Widerspruchsausschuss ist ein Organ der Selbstverwaltung zur Überprüfung von Verwaltungsakten (Bescheide), gegen die Widerspruch erhoben wurde. Zusammensetzung: Vertreter der Selbstverwaltung (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) und der Verwaltung. Wissen ist Macht, nichts wissen macht aber auch nichts. Hauptsache man hat auch mal etwas von sich gegeben.
kein Weicheiam 07.03.2011 | 13:20
Zitat von -_- anzeigenausblenden
Interessant, daß offenbar jeder Widerspruch vom Widerspruchsausschuss abgelehnt wird. Kann es auch mal vorkommen, dass die DRV eine unrichtige Entscheidung revidiert? Grundsätzlich wird wohl jedem Antragsteller unterstellt, dass er sich Sozialleistungen erschleichen will und keine Lust zum Arbeiten hat. Es gruselt mich, was für eine Rechtsauffassung.
Meinen Sie eigentlich, bei der Deutschen Rentenversicherung arbeiten nur Vollpfosten, die nicht wissen, was sie entscheiden? Selbstverständlich kann die zeitliche Leistungsfähigkeit mitunter schwer eingeschätzt werden und bei Darlegung bisher unberücksichtigter Sachverhalte oder inzwischen eingetretener Verschlechterung im Widerspruchsverfahren auch zu einer Änderung der bis dahin erfolgten Beurteilung führen. In diesen Fällen entscheidet jedoch bereits die Verwaltung und die Vorlage beim Widerspruchsausschuss ist gar nicht mehr erforderlich. Nur in wenigen Fällen führt die Behandlung in der Sitzung des Widerspruchsausschusses daher logischerweise noch zu einer abweichenden Entscheidung. Übrigens dauert die Entscheidung im Widerspruchsausschuss einige Wochen, weil die Sitzungen nur in gewissen Abständen stattfinden können. Vielleicht machen Sie sich auch einmal schlauer, wer da entscheidet, bevor Sie sich empören. Der Widerspruchsausschuss ist ein Organ der Selbstverwaltung zur Überprüfung von Verwaltungsakten (Bescheide), gegen die Widerspruch erhoben wurde. Zusammensetzung: Vertreter der Selbstverwaltung (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) und der Verwaltung. Wissen ist Macht, nichts wissen macht aber auch nichts. Hauptsache man hat auch mal etwas von sich gegeben.
Und beim Sozialgericht gewinnen dann ein Drittel aller Kläger !!! Ziemlich hohe Fehlerquote der DRV, fragt sich nur ob aus Unkenntnis oder Bosheit ; ) .
Sozialröchler?am 08.03.2011 | 21:03
Zitat von kein Weichei anzeigenausblenden
kein Weichei schrieb

Interessant, daß offenbar jeder Widerspruch vom Widerspruchsausschuss abgelehnt wird. Kann es auch mal vorkommen, dass die DRV eine unrichtige Entscheidung revidiert? Grundsätzlich wird wohl jedem Antragsteller unterstellt, dass er sich Sozialleistungen erschleichen will und keine Lust zum Arbeiten hat. Es gruselt mich, was für eine Rechtsauffassung.

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Meinen Sie eigentlich, bei der Deutschen Rentenversicherung arbeiten nur Vollpfosten, die nicht wissen, was sie entscheiden? Selbstverständlich kann die zeitliche Leistungsfähigkeit mitunter schwer eingeschätzt werden und bei Darlegung bisher unberücksichtigter Sachverhalte oder inzwischen eingetretener Verschlechterung im Widerspruchsverfahren auch zu einer Änderung der bis dahin erfolgten Beurteilung führen. In diesen Fällen entscheidet jedoch bereits die Verwaltung und die Vorlage beim Widerspruchsausschuss ist gar nicht mehr erforderlich. Nur in wenigen Fällen führt die Behandlung in der Sitzung des Widerspruchsausschusses daher logischerweise noch zu einer abweichenden Entscheidung.

Übrigens dauert die Entscheidung im Widerspruchsausschuss einige Wochen, weil die Sitzungen nur in gewissen Abständen stattfinden können. Vielleicht machen Sie sich auch einmal schlauer, wer da entscheidet, bevor Sie sich empören. Der Widerspruchsausschuss ist ein Organ der Selbstverwaltung zur Überprüfung von Verwaltungsakten (Bescheide), gegen die Widerspruch erhoben wurde. Zusammensetzung: Vertreter der Selbstverwaltung (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) und der Verwaltung.

Wissen ist Macht, nichts wissen macht aber auch nichts. Hauptsache man hat auch mal etwas von sich gegeben.

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Und beim Sozialgericht gewinnen dann ein Drittel aller Kläger !!! Ziemlich hohe Fehlerquote der DRV, fragt sich nur ob aus Unkenntnis oder Bosheit ; ) .

Endlich kritisiert mal einer die vielen Fehlurteile der Sozialgerichte! Vielen Dank!
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