Nach dem bis zum 31.08.2009 gültigen Recht lag der Grenzwert sogar schon bei einem Gesamtleistungsbetrag von 24 MonatsBETRÄGEN einer Rente (heute: 36 Monate RentenBEZUG). Anders als heute wurden zu diesen 24 Monatsbeträgen z. B. Hinterbliebenenrenten, Leistungen zur Reha, Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner und ähnliches mitgezählt.
Selbst diese für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten sehr viel ungünstigere Regelung wurde bereits durch das BVerfG für zulässig erklärt (siehe BVerfG vom 05.07.1989, Az.: 1 BvL 11/87 oder NJW 1989, 1983 zu § 4 VAHRG a.F.).
siehe auch hier:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=VAHRG_4R2