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Experten-Antwort

Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Kürzung gemäß &37 Versorgungsausgleich

von Dirk Rademaker08.02.2013 | 19:05
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8 Antworten

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Ich bin 70 Jahre alt,90% schwerbehindert und beziehe seit 01.01.2007 aufgrund des Versorgungsausgleichs geminderte Altersrente.Meine geschiedene Ehefrau ist am 06.12.2012 verstorben.Mein Antrag auf Wiedereinsetzung meiner ungekürzten Rente wurde abgelehnt.Welche Möglichkeiten habe ich diese Ungerechtigkeit zu ändern?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Nach dem bis zum 31.08.2009 gültigen Recht lag der Grenzwert sogar schon bei einem Gesamtleistungsbetrag von 24 MonatsBETRÄGEN einer Rente (heute: 36 Monate RentenBEZUG). Anders als heute wurden zu diesen 24 Monatsbeträgen z. B. Hinterbliebenenrenten, Leistungen zur Reha, Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner und ähnliches mitgezählt.

Selbst diese für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten sehr viel ungünstigere Regelung wurde bereits durch das BVerfG für zulässig erklärt (siehe BVerfG vom 05.07.1989, Az.: 1 BvL 11/87 oder NJW 1989, 1983 zu § 4 VAHRG a.F.).

siehe auch hier:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=VAHRG_4R2

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7 Antworten

Sozialröchler?am 08.02.2013 | 21:20
Die Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person eine Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). Übersteigt aus diesem Versorgungssystem (gesetzliche Rentenversicherung) die Dauer des Rentenbezuges der ausgleichsberechtigten Person in diesen Fällen 36 Monate, besteht dauerhaft kein Anspruch auf Anpassung nach § 37 VersAusglG. In welchem Zeitraum die Rente der ausgleichsberechtigten Person bezogen wurde, ist unbeachtlich. Sie kann demzufolge vor, während und nach dem Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes am 01.09.2009 bezogen worden sein.
batrixam 08.02.2013 | 20:46
Wenn Ihre geschiedene Frau bei Versterben bereits mehr als 36 Monate eigene Rente bezogen hat, dann sind die Voraussetzungen für die sog. Anpassung wegen Tod des/der Berechtigten nicht erfüllt und Sie haben keine Möglichkeit die Anteile zurückzuerhalten.
batrixam 08.02.2013 | 20:46
Wenn Ihre geschiedene Frau bei Versterben bereits mehr als 36 Monate eigene Rente bezogen hat, dann sind die Voraussetzungen für die sog. Anpassung wegen Tod des/der Berechtigten nicht erfüllt und Sie haben keine Möglichkeit die Anteile zurückzuerhalten.
Dirk Rademaker,Tel.04792/95 33 48am 09.02.2013 | 10:55
Vielen Dank,aber soweit war ich auch schon. Ich halte diese Regelung im VersAglG für nicht richtig und möchte sie ev. mittels einer Sammelklage vor dem Sozialgericht anfechten. Wer ist auch betroffen und würde sich ev.mir anschliessen?
Bertlam 09.02.2013 | 13:00
Sie schauen zuviele US-Serien,denn: 1.gibt es im Deutschen Recht keine Sammelklage in diesem Sinne. 2.Wie kommen Sie auf die Idee Ihre Telefonnummer in ein öffentliches Forum zu stellen. Suchen Sie neue Freunde,die Ihnen vom Lottospiel bis zur Geldanlage etwas annbieten wollen? 3.Wenn Sie der Meinung sind,die Gerichte etwas zu beschäftigen zu müssen,können Sie ja den Weg durch die Instanzen bis zum BVerG gehen.Ich hoffe Sie sind dazu bei guter Gesundheit,sonst könnte es sein,dass sie das Ende dieser Fahnenstange nicht mehr erleben.Vom Erfolg der Klage einmal ganz abgesehen.
KSCam 09.02.2013 | 16:02
Dann wünsche ich viel Spaß beim Weg durch die Instanzen und bin begierig so in etwa 10 Jahren von Ihnen an dieser Stelle wieder etwas über Ihre Erfolge zu hören. Berichten Sie dann bitte auch wieviel Geld Sie Ihren Anwälten in deren Allerwertesten geblasen haben........
Anitaam 10.02.2013 | 01:51
Viel Spaß bei Ihrer euen Freizeitbeschäftigung! Das ist wohl die Sorte Männer, die mir im Beruf jahrzehntelang erzählt hat: "MEINE Frau hat es nicht nötig, zu arbeiten!"
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