Hallo Leo,
ich versuche nochmal zu antworten:
Den Termin sagst Du ab und informierst auch gleich über den Widerspruch gegen die Ablehnung der EM-Rente. Normalerweise sollte dann eigentlich überhaupt kein Termin erfolgen, solange das Verfahren läuft.
Die AfA vergisst gerne mal, dass ein Widerspruch (gegen die Renten-Ablehnung) das Verfahren weiterhin offen hält, es ist eben noch NICHTS dazu wirklich entschieden - genau wie direkt nach der Antragstellung auf EM-Rente. Es handelt sich um ein "schwebendes Verfahren", was die Anwendung des § 145 SGB III auch weiterhin erfordert.
Das Gutachten steht Dir zu und das wird der MDK auch herausrücken. Dort kannst Du Dir erstmal ansehen, wie er Dich - nach Aktenlage - begutachtet hat. Das Gutachten hebst Du Dir gut auf bei Deinen Unterlagen. Da Du ja Widerspruch gegen die Ablehnung der EM-Rente eingelegt hast, kannst Du Dich der Vermittlung ja nur mit Deinem "Restleistungsvermögen" zur Verfügung stellen.
Sollte die AfA auf eine Vermittlung in Vollzeit ohne Einschränkungen bestehen, dann forderst Du - schriftlich mit Nachweis - eine erneute Begutachtung vor Ort durch den MDK, um Dein Restleistungsvermögen festzustellen (dieser Begriff ist wichtig und sollte im Schreiben auch erwähnt werden!).
Der Vermittlung (mit dem Restleistungsvermögen) MUSS man sich IMMER zur Verfügung stellen, ganz gleich, was die da beim ÄD in ihr Gutachten schreiben, der ÄD legt für den SB-Vermittler fest, in welchem Rahmen das möglich wäre oder eben auch gar nicht (das gibt es auch), aber DU WILLST, das nennt sich "subjektive /fiktive" Verfügbarkeit und hat nichts damit zu tun, ob es im Hintergrund noch einen Arbeitgeber gibt.
Ansonsten nimmst Du Deinen Bewilligungsbescheid und hebst auch diesen gut auf. Die Sache mit der Nahtlosigkeit müssen die dann "vor Ort" anpassen, wenn Du sie über den Widerspruch zur Ablehnung der EM-Rente informiert hast.
Was die Bewilligung durch die DRV angeht, so gibt es viele Faktoren, die da reinspielen. Zum einen gilt für die DRV fast immer "Reha vor Rente" und die meisten Anträge zur EM-Rente werden auch im Widerspruch abgelehnt.
Bei den Leuten, die das Vergnügen mit der AfA haben, kommt noch dazu, dass die - genau wie die Krankenkasse bei Zahlung von Krankengeld - viele zur Beantragung einer Reha, damit sie aus der Leistungspflicht raus sind (dann zahlt die DRV nämlich Übergangsgeld).
Sprich am besten mit Deinen behandelnden Ärzten, ob eine Reha Dir helfen könnte. So eine Reha gilt bei der DRV als Langzeitgutachten, egal, ob Du sie beantragst oder ob die DRV sie bewilligt. In vielen Fällen folgt die DRV der Einschätzung im Reha-Bericht.
Lehnt die DRV auch den Widerspruch ab, dann muss man zum einen die Begründung (Gutachten etc.) prüfen, ob es Sinn macht, sofort Klage vor dem Sozialgericht einzureichen oder zum anderen überlegen, ob man einige Monate später mit evtl. neuen Befunden / Therapien einen erneuten Antrag stellt.
Die AfA sowie die DRV wird sich für den GdB von 40 nicht interessieren. Die Gleichstellung ist eigentlich nur für den Arbeitgeber wichtig. Vielleicht wäre hier ein Verschlimmerungsantrag angebracht, mit einem GdB von 50 wäre immerhin ein früherer Altersrentenbezug möglich.
Die Unterlagen vom MDK der Krankenkasse würde ich mir schon allein wegen der Dokumentation für meine Unterlagen anfordern, damit ich die Beurteilung mal überprüfen kann.
Bei einem evtl. Krankenhausaufenthalt würde ich mir eine "neue" AU-Bescheinigung geben lassen und die dann auch der AfA vorlegen (wobei ich davon ausgehe, dass die Ursache für die Langzeiterkrankung eine andere Grundlage hat als den Krankenhausaufenthalt, z.B. erkrankt an Depressionen und Krankenhaus wegen Hüftoperation).