Bei ausschließlicher Ausübung eines Minijobs können die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Erwerbsminderungsrentenanspruch mit den 36 Monaten Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung nur aufrechterhalten werden, wenn sich der Arbeitnehmer an der Beitragszahlung durch Aufstockung auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag beteiligt.
Sie haben ab 01.01.2012 wieder in einem mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis gearbeitet. Bei durchgehender Beitragszahlung können die Voraussetzungen frühestens bei Eintritt einer Erwerbsminderung im Januar 2015 erfüllt werden, wenn ab 01.01.2012 jeder Monat mit Pflichtbeiträgen belegt ist.
Ob der Ablehnungsbescheid wegen nicht vorliegenden Pflichtbeiträgen in Ihrem Versicherungskonto erfolgte oder weil eine Erwerbsminderung bereits rückwirkend vor Januar 2015 festgestellt wurde und der Fünfjahreszeitraum im Monat des Eintritts der Erwerbsminderung endet, kann aus Ihren Angaben nicht entnommen werden. Wir empfehlen Ihnen ein Beratungsgespräch bei Ihrer nächsten Beratungsstelle der deutschen Rentenversicherung zur Klärung des Sachverhaltes.