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Experten-Antwort

Ablehnung Erwerbsminderungsrente

von Manuela Ludewig31.07.2015 | 09:00
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3 Antworten

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Nach 6 Jahren Minijob (Weil gesundheitl. nicht mehr möglich) erfahren, dass kein Anrecht mehr auf Erwerbsmrente besteht.Darauf hin Festeinstellung 1.1.2012.Ab 8.11.213 krank bis dato.Antrag auf em-rente am 16.04.15.Eigentlich wären die 36 Plichtmonate erfüllt,wegen Krankheit aber nur 23 Monate angerechnet.Also, Ablehnung.Kann ich da noch was machen ? Gruss Manuela

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bei ausschließlicher Ausübung eines Minijobs können die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Erwerbsminderungsrentenanspruch mit den 36 Monaten Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung nur aufrechterhalten werden, wenn sich der Arbeitnehmer an der Beitragszahlung durch Aufstockung auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag beteiligt.

Sie haben ab 01.01.2012 wieder in einem mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis gearbeitet. Bei durchgehender Beitragszahlung können die Voraussetzungen frühestens bei Eintritt einer Erwerbsminderung im Januar 2015 erfüllt werden, wenn ab 01.01.2012 jeder Monat mit Pflichtbeiträgen belegt ist.

Ob der Ablehnungsbescheid wegen nicht vorliegenden Pflichtbeiträgen in Ihrem Versicherungskonto erfolgte oder weil eine Erwerbsminderung bereits rückwirkend vor Januar 2015 festgestellt wurde und der Fünfjahreszeitraum im Monat des Eintritts der Erwerbsminderung endet, kann aus Ihren Angaben nicht entnommen werden. Wir empfehlen Ihnen ein Beratungsgespräch bei Ihrer nächsten Beratungsstelle der deutschen Rentenversicherung zur Klärung des Sachverhaltes.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

hinten wie von vorneam 31.07.2015 | 11:16
Ihre Versicherungs- und Erwerbsbiographie können Sie nachträglich nicht ändern. Unabhängig vom Grund der Ablehnung Ihres Antrags können (müssen!) Sie daher in den Rechtsmittelinstanzen versuchen nachzuweisen, dass der Leistungsfall der Erwerbsminderung eingetreten ist, und zwar zu einem Zeitpunkt, als die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren. Bitten Sie den Rentenversicherungsträger daher zunächst im Widerspruchsverfahren um Mitteilung, ob und ggf. in welchen Zeiträumen dieses der Fall war.
Feliam 31.07.2015 | 11:12
Da Sie als geringfügig Beschäftigte keinen Anspruch auf Krankengeld haben, sind nach dem Ende der Gehaltsfortzahlung natürlich keine Beiträge mehr gezahlt worden. Damit haben Sie keine Chance, die 36 Monate noch zu erfüllen, wenn die Erwerbsminderung nun festgestellt wurde.
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