Hallo Lana,
die Krankenkasse ist prinzipiell berechtigt, sie zur Rehaantragstellung aufzufordern und die Krankengeldzahlung einzustellen, wenn Sie der Aufforderung nicht nachkommen oder einen bereits gestellten Antrag zurückziehen (§ 51 SGB V). Sie sind dann insoweit in Ihren Dispositionsrechten eingeschränkt.
Neben dem Hinweis auf den Beitrag von „Schade“ kann ich Ihnen nur empfehlen, vor etwaigen Schritten beim Rentenversicherungsträger zunächst mit Ihrer zuständigen Krankenkasse Rücksprache zu halten.