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Experten-Antwort

Ablehnungsbescheid LTA

von Kopfsalat08.11.2012 | 11:21
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Hallo. Mein Antrag auf LTA wurde abgelehnt. Bei der Begründung wurde der § 10 SGB VI zitiert und drunter steht: "Diese Vorraussetzungen liegen bei Ihnen nicht vor, weil Ihre Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann." Ich beziehe ein teilweise EM-Rente von 200 Euro. Bin nach einer 13monatigen Teilzeitbeschäftigung arbeitslos, die ich nach einer LTA-Maßnahme aufgenommen habe. Am Ende des Jobs war ich 3 Monate krankgeschrieben. Beziehe ALG1 bis März 2013. Wie könnte man bei der DRV begründen, damit ich doch eine LTA genehmigt bekomme? Ideen? Ich möchte nämlich Widerspruch einlegen. Ich will auf keinen Fall ins Hartz4. Ich bewerbe mich schon seit März 2012 auf eine Teilzeitstelle im Büro. Ich sehe nur durch eine Umschulung oder ein langfristiges Praktikum die Chance auf einen neuen Job. Danke und Gruß

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

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4 Antworten

Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 08.11.2012 | 12:27
Eine pauschale Begründung, die eine posotive Bescheidung erwirken würde, gibt es natürlich nicht. In Ihrem Fall wurde abgelehnt mit der Begründung, dass Ihre Erwerbsfähigkeit mit LTA Leistungen nicht wiederhergestellt werden kann. Dieses Argument lässt sich am Besten mit einer ärztlichen Stellungnahme des behandelnden Arztes entkräften. Zudem ist es immer ratsam, Ihre persönliche Situation darzulegen und die von Ihnen angesprochenen Ängste zu thematisieren. Es besteht natürlich die Möglichkeit (welche auch immer zu empfehlen ist), sich rechtlichen Beistand zu nehmen (beispielsweiser Sozialverband VdK).
Kopfsalatam 08.11.2012 | 12:47
Ich und mein Arzt sind der Meinung, dass meine volle Erwerbsfähigkeit durch eine LTA-Maßnahme nicht wiederhergestellt werden kann. Das ist fakt. Noch mal zum Verständnis: Eine LTA-Maßnahme der DRV hat immer das Ziel die Erwerbsfähigkeit zu verbessern? Ich habe immer gedacht, da geht es darum einen Job zu bekommen, eben eine Teilhabe am Arbeitsleben zu erlangen.
Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 08.11.2012 | 13:03
Ich zitiere den § 10 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI): (1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und 2. bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann. Es kommt also immer auf die Erwerbsfähigkeit an!!!!
Mitleseram 09.11.2012 | 11:39
Zitat von Kopfsalat anzeigenausblenden
Wenn sowohl Sie selbst als auch ihr eigener Arzt der Meinung sind, daß durch eine LTA ihre Erwerbsfähigkeit nicht mehr wiederhergestellt werden kann, dann war die Ablehnung der Maßnahme (mit der gleichen Begründung) durch die DRV doch genau in ihrem Sinne. Wozu dann noch Widerspruch einlegen?
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