Ich habe von meinem Jobcenter einen Ablehnungsbescheid bezüglich Aufstockung von LTA Leistungen bekommen, mit der Begründung das sich im § 21 Abs. 4 SGB II ein Druckfehler befindet. Das Jobcenter meinte, das die rechtlich richtige Bezugsnummer jedoch die Nummer 5 anstelle der Nummer 3 im Absatz 3 ist.
Bei der Bezugsnummer 3 handelt es sich um die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, und bei der Bezugsnummer 5 um die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden.
Demnach wurde mir mein Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 4 SGB II abgelehnt, weil meine Umschulung im Berufsförderungswerk laut Jobcenter als eine berufliche Ausbildung zählt. Jedoch weis ich, das einige Teilnehmern dieser Mehrbedarf genehmigt wurde.
Zitat:§ 21 Abs. 4 SGB II (Mehrbedarfe)
"(4)Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Neu"
Habe leider nirgendwo diesen "Druckfehler" im Gesetzestext gefunden. Also entweder bin ich wirklich blind, oder das Jobcenter will mich hier veraschen. Da diese ALG 2 Aufstockung auch viele LTA Leistungsbezieher betrifft, denke ich ,das diese Frage in diesem Forum auch richtig aufgehoben ist.