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Experten-Antwort

Ablehnungsbescheid wegen "Druckfehler" im SGB

von Tobias05.10.2018 | 09:34
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1 Antworten

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Ich habe von meinem Jobcenter einen Ablehnungsbescheid bezüglich Aufstockung von LTA Leistungen bekommen, mit der Begründung das sich im § 21 Abs. 4 SGB II ein Druckfehler befindet. Das Jobcenter meinte, das die rechtlich richtige Bezugsnummer jedoch die Nummer 5 anstelle der Nummer 3 im Absatz 3 ist. Bei der Bezugsnummer 3 handelt es sich um die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, und bei der Bezugsnummer 5 um die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden. Demnach wurde mir mein Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 4 SGB II abgelehnt, weil meine Umschulung im Berufsförderungswerk laut Jobcenter als eine berufliche Ausbildung zählt. Jedoch weis ich, das einige Teilnehmern dieser Mehrbedarf genehmigt wurde. Zitat:§ 21 Abs. 4 SGB II (Mehrbedarfe) "(4)Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Neu" Habe leider nirgendwo diesen "Druckfehler" im Gesetzestext gefunden. Also entweder bin ich wirklich blind, oder das Jobcenter will mich hier veraschen. Da diese ALG 2 Aufstockung auch viele LTA Leistungsbezieher betrifft, denke ich ,das diese Frage in diesem Forum auch richtig aufgehoben ist.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Tobias,

da dies ein Forum der gesetzlichen Rentenversicherung ist, handelt es sich hierbei nicht um eine Frage, die die gesetzliche Rentenversicherung beantworten kann. Sie haben zwar Recht damit, dass Teilnehmer einer LTA und somit Übergangsgeldbezieher eine Aufstockung durch das Jobcenter erhalten und somit ein Berührungspunkt besteht. Aber bezüglich der Prüfung, ob eine Aufstockung geleistet wird, kann der Rentenversicherungsträger keine Auskünfte erteilen. Hierfür und für die Bewilligung der Aufstockung ist allein das Jobcenter zuständig. Es wäre sinnvoll, wenn Sie sich mit Ihrem Berater Ihres zuständigen Jobcenters in Verbindung setzen würden.

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