Nach § 307 a Abs. 6 SGB VI werden Hinterbliebenenrenten, die im Anschluss an eine umgewertete Rente festzusetzen sind, mit den persönlichen Entgeltpunkten berechnet, die sich bei der Umwertung der Rente ergeben haben. Da der Großvater bereits 1922 geboren wurde, muss es sich zwangsläufig um eine umgewerte Rente handeln. Diese Berechnungsvorschrift gilt jedoch nicht, wenn von dem Verstorbenen nach Rentenbeginn rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt worden sind oder der Verstorbene eine Rente für Bergleute bezogen hat.