Wie bereits ausgeführt, müssen Sie für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente in letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt haben. Durch die Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit wird der 5-Jahreszeitraum verlängert. Wenn Sie sich nicht mehr arbeitslos melden und auch keine Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung zurücklegen, werden die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente spätestens nach 2 Jahren nicht mehr erfüllt sein. Durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen können Sie den Anspruch nicht aufrechterhalten. Auch die spätere erneute Arbeitslosmeldung würde nicht zu weiteren Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit führen. Durch die vorhandene Lücke werden die Voraussetzungen für diese Anrechnungszeiten nicht mehr erfüllt sein.