Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenWir gehen davon aus, dass während des RVL ein Anspruch auf [Übergangsgeld:]https://www.ihre-vorsorge.de/gesundheit/rehabilitation-ziele-arten-ablauf/uebergangsgeld.html besteht.
Teilnehmer an [Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben:]https://www.ihre-vorsorge.de/gesundheit/rehabilitation-ziele-arten-ablauf/berufliche-reha-leistungen-zur-teilhabe-am-arbeitsleben.html sind für die Dauer des Übergangsgeldbezuges nicht in der Arbeitslosenversicherung versichert. Zur Vermeidung von sozialen Härten wird aber die Zeit des Bezuges von Übergangsgeld nicht in die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgebliche Rahmenfrist eingerechnet, innerhalb der eine bestimmte Zeit Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestanden haben muss.
Sie haben also durch den RVL keinerlei "Nachteile".
Wir empfehlen Ihnen, die Agentur für Arbeit über die Bewilligung eines RVL, den Beginntermin und den Anspruch auf Übergangsgeld usw. zu informieren.
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