Hallo Experten-Team,
ich bin 2005 mit 55 Jahren in den Vorruhestand mit Vertrauensschutzregelung entlassen worden.(mit Abschlägen mit 60 in Rente) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte aufgrund einer Vereinbarung, die vor dem 1.Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31.12.2003 beendet worden ist.
Mein Arbeitslosengeld ist mittlerweile ausgelaufen, ich beziehe weiterhin Überbrückungsgeld von meinem früheren Arbeitgeber. Ich melde mich alle 3 Monate beim Arbeitsamt für die Anrechnungszeiten in der RV.
Jetzt meldet sich das Arbeitsamt bei mir, ich solle Wochenkurse, z.B. Bewerbungsstrategien mitmachen. Wenn ich dies nicht wolle, sollte ich mich abmelden. Was hat diese Abmeldung für Folgen in der RV für mich und ist es überhaupt ratsam?
Gruß
Hallo Helmut,
die Abmeldung (Nichtaufrechthaltung der Alo-Meldung) bis angestrebtem Rentenbeginn 60 hätte zur Folge, dass Sie mit 60 nicht in Rente gehen können.
Die Rente ab 60 wg. Alo setzt u. a. voraus, dass Sie
- ab 58,5 mind. 52 Wochen alo gemeldet sind und
- bei Rentenbeginn alo sind.
Nachlesen:
http://db03.bmgs.de/Gesetze/sgb06x237.htm
Die BA scheint seit geraumer Zeit sehr aktiv geworden zu sein, Ältere wieder in den Arbeitsmarkt zu bringen ;o) ...bzw. die Statistik Öffentlichkeits wirksam in Richtung Vollbeschäftigung zu bringen.
Durchhalten Helmut, sonst sehen Sie Ihre Rente erst ab 63.
Gruß
w.
Hallo Experten,
hier beim Nachlesen:
http://db03.bmgs.de/Gesetze/sgb06x237.htm
(2) Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die
1. während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden.
Wie habe ich auf meine Belange diese Aussage zu verstehen?
Gruß
Hallo Helmut,
im Prinzip ist damit die alte/ausgelaufene so genannte 58er-Regelung des Arbeitsamtes gemeint (Vermittlung unter erleichterten Bedingungen).
Zum vertieften Nachlesen:
http://rvliteratur.bfa.de/bfa/xtention_index.htm
Durchhangeln über:
- RH SGB
- SGB VI
- § 237
- Ziff. 6.5 ff
Gruß
w.