Ich kann Ihnen zwar nicht sagen, wie es sich arbeitsrechtlich verhält, ob und wann Ihnen eine "Urlaubsabgeltung" zu steht, aber rentenrechtlich:
Sie erhalten eine befristete Erwerbsminderungsrente.
Gem. § 96a SGB VI sind grundsätzlich sämtliche Zuwendungen als Hinzuverdienst des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung begründen.
Als Hinzuverdienst ist beim Arbeitsentgelt der tatsächliche Bruttobetrag anzusetzen.
Wenn eine Einmalzahlung nach Rentenbeginn erzielt wird (z.B. Urlaubsabgeltung) gilt:
Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a
SGB 6 vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird.
Ein nach Rentenbeginn noch bestehendes Beschäftigungsverhältnis liegt grundsätzlich auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies
betrifft z. B. Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis wegen der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht endet sondern zu einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn ruht.
Aber:
Fließen dem Rentner nach Rentenbeginn Einmalzahlungen aus einem Arbeitsverhältnis zu und ruht dieses Arbeitsverhältnis
aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen ,
sind diese Einmalzahlungen nicht
als Hinzuverdienst zu berücksichtigen
Diese Aussagen können Sie hier vertiefend noch einmal nachlesen
http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR2.1.1
Ablauf:
Der Arbeitgeber meldet Ihre Einmalzahlung als eben "Einmalzahlung". Der Rentenversicherungsträger sieht dies und klärt nun schriftlich mit dem Arbeitgeber oben genannte Punkte ab, um zu klären OB der Hinzuverdienst als Einkommen bei der Rente berücksichtigt werden muss.
Falls dies bejaht wird, muss folgerichtig geprüft werden, ob die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten wurden (vgl. siehe hierzu anlage 19 + 21) Ihres Rentenbescheides
Hinweis
Sofern der Hinzuverdienst in einem Kalendermonat ausschließlich aus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bestehen, haben Sie ein zulässiges Überschreitensrecht (= doppelte der Hinzuverdienstgrenzen), selbst wenn im Vormat kein Einkommen erzielt wird.
http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR5.2.2
Die Beiträge zur Rentenversicherung, die Sie gegebenenfalls von der Einmalzahlung abführen, gehen nicht unter, sondern werden ebenfalls Ihren Versicherungskonto gutgeschrieben. Da Sie aber erst nach dem Leistungsfall Ihrer Erwerbsminderungsrente liegen, werden Sie erst bei einem späteren Rentenanspruch (spätenstens die Regelaltersrente mit 65 + x Jahren) berücksichtigt.