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Experten-Antwort

Abrechnung Arbeitgeber-Auszahlung von Urlaubstagen

von Neu-EM-Renter30.10.2014 | 18:55
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6 Antworten

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Bin seit 7.Oktober Neurentner.Mein Arbeitsvertrag ruht, da die Rente erstmal auf 3 Jahre befristet ist. Ich habe noch Anspruch auf Auszahlung von mind. 30 Urlaubstagen. Dies wird im November passieren. Teilt der AG dies der Rentenversicherung mit oder muß ich dies tun. Da dieser Betrag die mickrige Rente bei weitem überschreiten wird, wird mir dann die Rente für November gestrichen bzw. muß ich diese zurückzahlen? Aber andererseits ist es ja noch Arbeitseinkommen, dass mir aus der Zeit vor der Rente zusteht, also müßte dies ja logischerweise von dieser Regelung unberührt sein. Bin etwas verwirrt. Bitte um Auskunft

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Fließen einem Versicherten nach dem Beginn einer Rente wegen Erwerbdminderung (auf Zeit oder auf Dauer) Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn bestehenden Arbeitsverhältnis zu, sind diese nicht als Hinzuverdienst nach §96a Abs. 1 SGB 6 zu berücksichtigen, wenn das Arbeitsverhältnis

- aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen (Vereinbarung der Vertragsparteien; Tarifvertrag oder individueller Arbeitsvertrag)

- infolge der Rentenbewilligung (ggf. auch rückwirkend)

- bereits ab Rentenbeginn

ruht.

In allen anderen Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis erst ab einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn ruht oder beendet wird, sind Einmalzahlungen als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Die ausführliche Schilderung von Matze72 ist zutreffend.

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5 Antworten

Hein Blödam 30.10.2014 | 19:02
mein Arbeitsverhältnis ruht auch (bereits seit 10/2010) ich habe aber keinen Urlaub ausgezahlt bekommen, das wird (meines Wissens) erst passieren, wenn das Arbeitsverhältnis endet und dann sind es die Urlaubstage aus den vergangenen 2 Jahren. - - Ich kann mich auch irren - -
regfilam 30.10.2014 | 19:26
hier gibts ähnlich gelagertes -allerdings aus 2012 hier aus dem Forum https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_…
Matze72am 30.10.2014 | 19:41
Ich kann Ihnen zwar nicht sagen, wie es sich arbeitsrechtlich verhält, ob und wann Ihnen eine "Urlaubsabgeltung" zu steht, aber rentenrechtlich: Sie erhalten eine befristete Erwerbsminderungsrente. Gem. § 96a SGB VI sind grundsätzlich sämtliche Zuwendungen als Hinzuverdienst des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung begründen. Als Hinzuverdienst ist beim Arbeitsentgelt der tatsächliche Bruttobetrag anzusetzen. Wenn eine Einmalzahlung nach Rentenbeginn erzielt wird (z.B. Urlaubsabgeltung) gilt: Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Ein nach Rentenbeginn noch bestehendes Beschäftigungsverhältnis liegt grundsätzlich auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft z. B. Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis wegen der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht endet sondern zu einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn ruht. Aber: Fließen dem Rentner nach Rentenbeginn Einmalzahlungen aus einem Arbeitsverhältnis zu und ruht dieses Arbeitsverhältnis aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen , sind diese Einmalzahlungen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen Diese Aussagen können Sie hier vertiefend noch einmal nachlesen http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Ablauf: Der Arbeitgeber meldet Ihre Einmalzahlung als eben "Einmalzahlung". Der Rentenversicherungsträger sieht dies und klärt nun schriftlich mit dem Arbeitgeber oben genannte Punkte ab, um zu klären OB der Hinzuverdienst als Einkommen bei der Rente berücksichtigt werden muss. Falls dies bejaht wird, muss folgerichtig geprüft werden, ob die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten wurden (vgl. siehe hierzu anlage 19 + 21) Ihres Rentenbescheides Hinweis Sofern der Hinzuverdienst in einem Kalendermonat ausschließlich aus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bestehen, haben Sie ein zulässiges Überschreitensrecht (= doppelte der Hinzuverdienstgrenzen), selbst wenn im Vormat kein Einkommen erzielt wird. http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Die Beiträge zur Rentenversicherung, die Sie gegebenenfalls von der Einmalzahlung abführen, gehen nicht unter, sondern werden ebenfalls Ihren Versicherungskonto gutgeschrieben. Da Sie aber erst nach dem Leistungsfall Ihrer Erwerbsminderungsrente liegen, werden Sie erst bei einem späteren Rentenanspruch (spätenstens die Regelaltersrente mit 65 + x Jahren) berücksichtigt.
Neu-EM-Renteram 31.10.2014 | 06:41
@Matze72 vielen Dank für die ausführliche Erklärung. Sie haben mir weitergeholfen. @hein Blöd. Vielleicht habe ich mich zu ffüh gefreut und Sie haben Recht. Habe nächste Woche ein Gespräch mit der Personabteilung, dann weiß ich mehr.
Neu-EM-Renteram 31.10.2014 | 12:33
Danke auch dem Experten
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