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Experten-Antwort

Abrechnung Minijob - Monatsverdienst?

von Hugo10.10.2015 | 12:24
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Der gewerbliche Arbeitgeber muss den Beitragsnachweis der Minijob-Zentrale rechtzeitig vor der Fälligkeit übermitteln; beispielsweise ist das für Oktober 2015 der 25.10. Ein Arbeitgeber rechnet für seine Minijobber die Stunden bzw. den Verdienst bis zum Tag vor der Meldung ab und leistet danach den Lohn. Zum Verständnis unterstelle ich einen Stundenlohn von 10 €, folgendes Beispiel..... Beschäftigungsbeginn 9.9.15 Anzahl der Stunden bis 22.9. = 20 = 200 € = Meldung Arbeitsleistung vom 23.-30.9. = 10 Stunden = 100 € Verdienst September mithin 300 €. Lohnzahlung erfolgt in Höhe von 200 € Arbeitsleistung vom 1. bis 24.10. 2015 35 Stunden = 350 € (Meldetermin) Arbeitsleistung vom 25.-31.10.2015 5 Stunden = 50 €. Verdienst mithin im Oktober 400 €, Lohnabrechnung über 450 €. Abänderung der Variante zur Verdeutlichung 36 Std. = 360 € + 100 € = 460 € im fiktiven Abrechnungszeitraum, im Oktober jedoch nur 36+5 Std. tatsächlich gearbeitet = 410 €, Lohnzahlung jedoch 460 € Je nach Meldetermin können sich mithin unterschiedliche Verteilungsmöglichkeiten und Ergebnisse ergeben, die unter Umständen ein Unter- oder Überschreiten der Grenze von 450 € bewirken. Ist diese Art der Abrechnung denn korrekt? Für die geltende Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitigem Altersrentenbezug und Einhaltung der 450 Euro Grenze kann doch meines Erachtens nur auf den Kalendermonat abgestellt werden. Welche individuellen Abrechnungsmodalitäten und Fälligkeiten der Beitragsnachweise und der Gelder bestehen, müsste doch völlig unerheblich sein – oder irre ich mich da? Muss der Arbeitgeber nicht ein „monatliches“ Lohnkonto führen, damit die Prüfung eines Minijobs + die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen dokumentiert wird? 2. Frage....ist es denn zulässig, Stunden in spätere oder frühere Abrechnungszeiträume zu verschieben?? Beispiel März tatsächlich 25 Std. gearbeitet, September 70 Stunden. Verschiebung von 20 Stunden rückwirkend auf März und "Parken" von 5 Std. für den nächsten Monat?? Ich dachte immer, wenn ein Überschreiten eintritt, ändert sich das Beschäftigungsverhältnis, dann Gleitzone und vielleicht auch unzulässige Verdienstüberschreitung für die Altersrente..?? Danke vorab.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hugo,

Ihre Anfrage betrifft zunächst einmal die Beitragsfälligkeit, -abrechnung und -zahlung. Laufende Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist. Hierbei hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis jeweils 2 Arbeitstage vor Fälle der Beiträge zu übermitteln. Die beitragsrechtlichen Modalitäten sind gesetzlich geregelt. Darüber hinaus ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet ein "monatliches" Lohnkonto für Sie zu führen.

Für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente ist das Einhalten der Hinzuverdienstgrenzen eine maßgebende Anspruchsvoraussetzung. Die Hinzuverdienstgrenze für eine Altersvollrente beträgt 450 Euro/Monat. Als Hinzuverdienst werden Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen berücksichtigt. Zum Arbeitsentgelt zählen alle laufenden oder einmalige Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung/ Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhag mit ihr erzielt werden. Daraus folgt, dass für die Prüfung der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen das tatsächliche Arbeitsentgelt maßgebend ist - ungeachtet beitragsrechtlicher Modalitäten.

Für die Prüfung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung ist bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen einer Dauerbeschäftigung saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, wird der regelmäßige Betrag durch Schätzung bzw. durch eine Durchschnittsberechnung ermittelt.

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5 Antworten

Herz1952am 11.10.2015 | 14:53
Hallo Hugo, wenn Sie kein EM-Rentner sind, ist diese Frage eine Sozialversicherungsrechtliche, ggffs. auch steuerrechtliche Frage. Für die Klärung ist der Zoll zuständig (gehöhrt zur Finanzbehörde) Wenn Sie das als EM-Rentner machen, ist Ihre Rente wahrscheinlich mehr als gefährdet, weil jeder Monat für sich gesehen wird und eine Überschreitung nur zwei mal im Jahr bis zum doppelten von 450,-- Euro erlaubt ist. Aber eine Experte wird darauf antworten.
Herz1952am 11.10.2015 | 14:56
Nachtrag: Bei EM-Rente kommt es in erster Linie auf die "erlaubte" Stundenzahl täglich/wöchentlich an. Das ist abhängig von der Rentenart. Ebenso käme evtl. nur eine Teilrente in Frage.
Hugoam 11.10.2015 | 15:10
wie in der Fragestellung ausgeführt geht es im Beispiel um einen vorzeitigen Altersruhegeldempfänger und zweifellos um eine sozialversicherungsrechtliche Frage. Da mit dem Einbehalt der SV Beiträge auch der Steueranteil von der Minijobzentrale eingezogen wird, ist es sichelrich keine Fragestellung für FA oder Zoll
Hugoam 12.10.2015 | 14:40
vielen Dank. Meine Frage hat sich damit beantwortet. Offensichtlich gibt es auch Arbeitgeber, die die monatliche Abrechnung analog zum Meldeergbenis vornehmen. Die weitere Frage hinsichtlich einer Neuverteilung der Stunden oder Schiebung sollte ich besser nicht weiter diskutieren....
Hugoam 12.10.2015 | 14:41
vielen Dank. Meine Frage hat sich damit beantwortet. Offensichtlich gibt es auch Arbeitgeber, die die monatliche Abrechnung analog zum Meldeergbenis vornehmen. Die weitere Frage hinsichtlich einer Neuverteilung der Stunden oder Schiebung sollte ich besser nicht weiter diskutieren....
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