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Abrechnung Nachzahlung EM-Rente

von Volker Anders02.08.2011 | 12:53
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Angenommen es wurde Jemandem rückwirkend die Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt. Die Rentenhöhe liegt bei ca. 800,-Euro monatlich. Hat diese Person zuvor ALG I bezogen in einer Höhe von ca. 1000,- Euro monatlich, dann ist es ja so, dass im Rahmen der Berechnung des Nachzahlungsbetrages nur 800,- Euro (für jeden nachzuzahlenden Monat) an die Agentur für Arbeit fließen und die Differenz von 200,- Euro von dem EM-Rentner nicht zurückgezahlt werden brauchen. Wie aber verhält sich Vorstehendes, wenn man an Stelle des ALG I Übergangsgeld von der DRV bekommen hat. Hat die DRV dann Anspruch auf Rückzahlung der vollen Höhe des Übergangsgeldes oder ist dieser Anspruch auch beschränkt auf den monatlichen Zahlbetrag der (geringeren) EM-Rente? Sofern die Möglichkeit besteht, bitte ich um Nennung einer einschlägigen Rechtsgrundlage. Dank bereits im Voraus

3 Antworten

--//--am 02.08.2011 | 15:53
Für die Zeit des ÜG-Bezuges wird dieses auf die Rente "angerechnet", da der Anspruch auf Rente bis zur Höhe des gezahlten ÜG als erfüllt gilt ( § 116 Abs. 3 Sozialgesetzbuch -SGB - VI). Z.B.: Rente ab 01.05.2011, ÜG vom 16.05.2011 - 03.06.2011 von tgl. 30,- EUR Das tgl. ÜG von 30,- EUR wird für diesen Zeitraum (16.05. - 03.06.11) mit 30 (Tagen) multipliziert = 900,- EUR und diese 900,- EUR von der Bruttorente abgezogen. Ist die Bruttorente höher, wird der Restbetrag ausgezahlt, ist sie niedriger, bleibt es bei 0 Nachzahlung.
-_-am 02.08.2011 | 20:59
Ist Übergangsgeld gezahlt worden und wird nachträglich für denselben Zeitraum der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt. Übersteigt das Übergangsgeld den Betrag der Rente, kann der übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden. § 166 Abs. 3 SGB 6 http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__116.html
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