Hallo Mini,
für die Berechnung des Übergangsgeldes bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wird, sofern vor Beginn der Leistung oder Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsentgelt als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer*in bezogen worden ist, das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das im letzten vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen durchgehenden Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens vier Wochen (in der Regel ist dies ein Kalendermonat) erzielt worden ist. Ob dieser Zeitraum vollständig mit Arbeitsentgelt belegt ist oder nicht, spielt hierbei keine Rolle.