Hallo Thomas,
wenn es sich um eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht handelt, bei der (anstatt einer Rentenzahlung) eine Kapitalabfindung gewählt wurde, so handelt es sich nicht um eine Rentenleistung (nicht um Erwerbsersatzeinkommen), sondern um „Vermögenseinkommen“, vgl. R0660, Ziff. 8.2, 8.2.1., 8.3..
Bei der Frage Ziff. 7.9 („Renten…“) ist „Nein“ anzukreuzen. Vordruck R0674 entfällt mithin in dieser Konstellation.
Bitte füllen Sie den Vordruck R0682 aus und fügen die entsprechende Bescheinigung der Versicherung bei.
Es ist der „Überschuss“ für die Einkommensanrechnung relevant, also ggf. der Unterschiedsbetrag zwischen ausgezahlter Versicherungssumme und den eingezahlten Beiträgen.
Das relevante einmalige Vermögenseinkommen wird für die zwölf Kalendermonate nach dem Kalendermonat der Zahlung berücksichtigt.