Gem. § 88 SGB VI verbleibt es bei der gleichen Kürzung, wenn innerhalb von 24 Kalendermonate nach einer EMRT eine andere folgt. Wenn also nach 2 Jahren eine neue Rente beginnt fängt alles von vorne los.
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Gem. § 88 SGB VI verbleibt es bei der gleichen Kürzung, wenn innerhalb von 24 Kalendermonate nach einer EMRT eine andere folgt. Wenn also nach 2 Jahren eine neue Rente beginnt fängt alles von vorne los.
Neue Rentenberechnung, neue Prüfung der Voraussetzungen, neue Rentenkürzung. Der Bezug der Rente sind dann Anrechnunugszeiten und werden als solche bewertet.
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