Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Abschläge Altersrente für SB nach EM-Rente

von Ratsuchende21.01.2015 | 12:15
1560 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Liebe Forumsteilnehmer, ich bin 03/1954 geboren und erhalte seit 01.09.13 bis zum 31.08.16 eine befristete EM-Rente. Diese ist mit den üblichen Rentenabschlägen (10,8 %) belegt. Da ich schwerbehindert bin, könnte ich ab 12/2017 die ungekürzte Altersrente für SB erhalten. Mein Arbeitsverhältnis ruht derzeit. Meine Frage ist daher folgende: Wenn ich keinen Verlängerunsantrag auf EM-Rente bzw. die Umstellung auf (gekürzte) SB-Rente stellen und stattdessen (sofern mir dies gesundheitlich möglich wäre) noch 15 Monate bis Ende 11/2017 arbeiten würde bzw. bis zu diesem Zeitpunkt (falls mein AG nicht in der Lage ist, mir einen adäquaten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen) Leistungen der AA beziehen würde, wären die Abschläge dann "aus der Welt"? Für die Beantwortung meiner Frage bedanke ich mich schon jetzt.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 22.01.2015 | 15:26

Hallo Ratsuchende,

aufgrund Ihrer Angaben können wir feststellen, dass für Sie ein sogenannter Verminderungszeitraum von der Vollendung Ihres 60. Lebensjahres und 7 Monaten bis zur Vollendung Ihres 63. Lebensjahres und 7 Monaten vorhanden ist. Hieraus ergibt sich der derzeitige Abzug bei der Erwerbsminderungsrente in Höhe von 10,8 %.

Die Monate innerhalb dieses Zeitraumes, in denen Sie die Rente beziehen, wirken sich auf die später beginnende Altersrente aus, indem hieraus die Rentenminderung errechnet wird.

Die anderen Monate innerhalb dieses Zeitraumes, in denen Sie die Rente NICHT beziehen, führen dazu, dass sich eine Rentenminderung kleiner als 10,8 % ergibt.

In Ihrem Fall schreiben Sie, dass Sie planen die Erwerbsminderungsrente für 15 Monate vor dem Ende des Minderungszeitraumes nicht beziehen zu wollen.

Somit ergeben sich 21 Monate des Rentenbezuges innerhalb des Minderungszeitraumes, so dass bei der Altersrente ein Abzug in Höhe von 6,3 % (21 x 0,3 %) bestehen bleibt.

Die restlichen 4,5 % Rentenminderung (Differenz: 10,8 % - 6,3 %) für 15 Monate Nichtrentenbezug entfallen dann.

Dies gilt für die Entgeltpunkte, die der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegen.

Sollten noch weitere Entgeltpunkte aufgrund von Beschäftigung etc. hinzukommen, unterliegen diese neuen Entgeltpunkte keiner Kürzung.

9 Antworten

Rentnerversteheram 21.01.2015 | 12:39
Nein, die Abschläge behalten Sie das ganze Rentnerleben.
Rentenversteheram 21.01.2015 | 13:19
Ich bin mir sicher. Für den Teil, der EWR war, bleibt der Abschlag. Für danach neu hinzu erworbene Entgeltpunkte gilt dies nicht. Jedoch sind das in Ihrem Falle, ich zitiere Ex-Deutsche-Bank-Chef: "Peanuts".
Ratsuchendeam 21.01.2015 | 12:57
Sind Sie da ganz sicher? Auch wenn ich zwischen beiden Renten wieder sozialversicherungspflichtig gearbeitet habe? Kann vielleicht ein Experte diese Frage beantworten?
Feliam 21.01.2015 | 13:24
Der in der EM-Rente zu berücksichtigende Abschlag bezieht sich auf die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente im sogenannten Verminderungszeitraum, der bei einem Beginn der Rente im Jahr 2013 von einem Alter von 60 und 7 Monaten bis 63 und 7 Monaten reicht. Wenn Sie die EM-Rente in dieser Zeit tatsächlich bezogen haben, bleibt der komplette Abschlag auch in der Altersrente bestehen. Wenn Sie wieder arbeiten gehen und die Rente nicht beziehen, wird sich der Abschlag um jeden Monat ohne Rentenbezug im o.g. Zeitraum um 0,3 Prozentpunkte verringern. Heißt für Sie, wenn Sie ab 01.09.2016 die Rente nicht beziehen, dass der Abschlag in der Altersrente sich um 14mal 0,3 verringert, also nur noch 6,6% beträgt.
Rentenversteheram 21.01.2015 | 13:32
Diese Aussage halte ich für nicht stimmig. Meiner Meinung nach wird der Abschlag für die bisherige EMR eingefroren und nur neu hinzu gekommene EGP werden nicht abschlagsbelastet. Es wird Zeit, dass wirklich ein Experte der DRV antwortet.
Rentenversteheram 21.01.2015 | 13:41
Dies betrifft meiner Meinung nach nur den Zeitraum ab dem Erhalt der möglichen Regelaltersrente, also Rente ab 65 plus.
sandraam 22.01.2015 | 13:58
Feli hat recht. Siehe Gesetzestext zu § 77 Abs. 3 SGB V. Insb. Satz 3 Nr.2. § 77 SGB VI Abs. 3: Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei 1. einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder 2. einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003, 3. einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 je Kalendermonat erhöht.
sandraam 22.01.2015 | 14:08
Ergänzug zu § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr.2 SGB VI: Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 2024 oder ist bei einer Rente wegen Todes der Versicherte vor dem 1. Januar 2024 verstorben, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres und des 62. Lebensjahres jeweils das in der nachfolgenden Tabelle aufgeführte Lebensalter maßgebend.(§ 264 d SGB VI). Tabelle bitte selber im Gesetzestext nachschaun, lässt sich hier leider nicht lesbar reinkopieren.
Ratsuchendeam 22.01.2015 | 16:24
Eine kurze Nachfrage hätte ich dann noch: Bedeutet dies auch, dass sich dann, falls ich über den 01.12.2017 hinaus arbeiten würde, die Kürzung um 0,3 Prozentpunkte pro jedem weiteren gearbeiteten Monat vermindern würde (plus die ungekürzten neuen EP) und sich meine Altersrente so noch etwas erhöhen ließe? Für Ihre hilfreiche Antwort bedanke ich mich an dieser Stelle schon einmal ganz herzlich.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026