Hallo Boxer,
Renten wegen Erwerbsminderung werden durch einen Abschlag gemindert, wenn der Versicherte sie vor dem 63. Lebensjahr bezieht. Der Abschlag beträgt pro Monat vorzeitiger Inanspruchnahme 0,3 Prozent, pro Jahr 3,6 Prozent. Er ist auf maximal 10,8 Prozent begrenzt.
Allerdings wurde die Grenze von 63 Jahren für eine Erwerbminderungsrente ohne Abschläge seit 2012 stufenweise bis 2024 auf 65 Jahre angehoben. Wer dann mit 62 Jahren oder früher erwerbsgemindert wird, muss 10,8 Prozent seiner Rente als Abschlag hinnehmen.
Im Jahre 2019 gilt ein Alter von 64 Jahren und zwei Monaten hier als Referenzalter, aus dem die Abschläge bei vorzeitigem Rentenbeginn errechnet werden. Bei Eintritt der Erwerbsminderung in einem Alter von 61 Jahren und zwei Monaten und darunter wird demgemäß bei Rentenbeginn im Jahre 2019 ein Abschlag von 10,8 Prozent berechnet.
In dem von Ihnen genannten Fall wäre daher mit einem Abschlag in Höhe von 10,8 % zu rechnen.