Für die Antwort wurde davon ausgegangen, dass Sie wissen möchten, welche Abschläge berücksichtigt werden, wenn auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (mit Rentenartfaktor 0,5) eine Altersrente folgt. Hierbei werden zwei Werte miteinander verglichen.
A - Es werden die persönlichen Entgeltpunkte für die Altersrente (ohne Besitzschutz) ermittelt. Für diese Berechnung werden die Gesamtentgeltpunkte nach den Grundsätzen der Rentenberechnung zum Rentenbeginn der Altersrente ermittelt. Von diesen berechneten Entgeltpunkten behalten die Entgeltpunkte, aus denen die Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt wurde, den bisherigen Abschlag und die restlichen Entgeltpunkte erhalten den Abschlag der Altersrente. Die Summe der Entgeltpunkte vermindert um den jeweiligen Abschlag ergeben dann die persönlichen Entgeltpunkte.
B- Es werden die persönlichen Entgeltpunkte (Gesamtentgeltpunkte abzüglich Abschlag vor Berücksichtigung des Rentenartfaktors von 0,5) der Rente wegen Erwerbsminderung herangezogen.
Grundlage für die zu zahlende Altersrente sind die höheren persönlichen Entgeltpunkte aus A oder B (sogenannter Besitzschutz).