Hallo Gero,
bei der Berücksichtigung des Zugangsfaktors bei einer Altersrente ist immer ein eventuell vorheriger Rentenbezug zu prüfen. Die Regelung des § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI " Die Zeit des Bezuges einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres zählt nicht als Rentenbezug." besagt, dass bei Wegfall einer Rente vor diesem Zeitpunkt bei der Berechnung einer nicht unmittelbar anschließenden Rente - also der Altersrente - ein komplett neuer Zugangsfaktor ermittelt wird. In der Übergangszeit ab 2012 ist statt des 62. Lebensjahres das Alter nach § 264d SGB VI zu berücksichtigen.
Zu Ihren Fragen
a) da die Renten nicht unmittelbar aneinander anschließen und die bisherige Erwerbsminderungsrente nicht als Rentenbezug zählt (weil vor dem entsprechenden Alter weggefallen), wird der Zugangsfaktor bei der Altersrente für alle Entgeltpunkte neu ermittelt. Für die Regelaltersrente also 1,0.
b) bei dieser Fallkonstellation wurde die EM-Rente bis zum 61. Lebensjahr weitergezahlt. Die Altersrente schließt nicht unmittelbar an, aber hier könnte die EM-Rente nach Vollendung des Lebensalter nach § 264d SGB VI genannten niedrigeren Lebensalters weggefallen sein (heute 60 Jahre 8 Monate). Bei der Berechnung der Altersrente ist in dem Fall, wenn die EM-Rente nach diesem Lebensalter wegfällt, der Zugangsfaktor der EM-Rente maßgebend. Allerdings ist dann nach § 77 Abs. 3 S. 3 SGB VI zu prüfen, ob und ggf. für wieviele Kalendermonate der Zugangsfaktor sich um 0,3% je Kalendermonat der Nichtinanspruchnahme erhöht.
c) hier folgt die Altersrente nach Ihrer Darstellung unmittelbar auf die Erwerbsminderungsrente, daher verbleibt es bei dem Zugangsfaktor der Erwerbsminderungsrente (10,8% Abschlag)
Aufgrund der komplexen Fragestellung und der doch vorhandenen Übergangsregelungen sowie Vertrauensschutzbestimmungen ist jedoch im Einzelfall eine Vorsprache bei Ihrem RV-Träger zu empfehlen