Hallo Actros,
grundsätzlich behalten die Entgeltpunkte aus der ersten Rente Ihren Zugangsfaktor, d.h. ihren Abschlag für die Dauer des gesamten Rentenbezugs auch wenn die Rentenart wechselt.
Die Abschläge ermitteln sich aus dem vorzeitigen Rentenbeginn, wobei in Ihren Fall die Zeit zwischen dem 60. Und 63. Lebensjahr maßgebend ist. Nachdem Sie im Februar 2018 noch keine 60 Jahre alt waren, wurde der volle Abschlag von 36 Monaten = 10,8 % ermittelt. Dieser bleibt grundsätzlich erhalten. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung behalten aber nur die Hälfte der Entgeltpunkte den bisherigen Abschlag.
Kommt es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer vollen Erwerbsminderungsrente werden die Entgeltpunkte zum dann maßgebenden Rentenbeginn komplett neu berechnet und somit Änderungen im Rentenrecht berücksichtigt. Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung dürfte dem auch ein neuer Leistungsfall zugrunde liegen. Die bisherige Zurechnungszeit wird dann bis zum neuen Rentenbeginn zu einer Anrechnungszeit wegen Rentenbezug und die Zurechnungszeit im Übrigen neu ermittelt.
Bei der Frage welchen Abschlag diese neuen Entgeltunkte (EP) bekommen, spielt die bisherige Rente eine Rolle. In Ihrem Fall bleiben die 10,8 % Abschlag für die Hälfte der Entgeltpunkte der bisherigen Rente erhalten. Alle weiteren Entgeltpunkte erhalten den neu zu ermittelnden Abschlag.
Beispiel:
Teilweise EM-Rente mit 45,0000 EP, 10,8 % Abschlag
Wechsel in volle EM-Rente ab Folgemonat 61. Lebensjahr, insgesamt 46,0000 EP
Abschläge in voller EM-Rente:
22,5000 EP behalten 10,8 % Abschlag (1. Hälfte der bisherigen EP)
22,5000 EP erhalten neu zu ermittelnden Abschlag aus 24 Monaten (61. – 63. Lebensjahr) von 7,2 %
1,0000 EP erhält ebenfalls neu zu ermittelnden Abschlag aus 24 Monaten (61. – 63. Lebensjahr) von 7,2 %
Das bedeutet auch, dass sich der Abschlag nicht verändert, wenn die Folgerente bis zum 60. Lebensjahr beginnt, weil sich dann erneut 36 Monate Abschlag ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung