Hallo Martin,
sofern eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnt, wird für die Ermittlung der Abschläge nicht auf den Rentenbeginn, sondern auf die Vollendung des 62. Lebensjahres abgestellt (§ 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor - und somit für die Abschläge - umfasst dadurch die 36 Monate vom Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres. Abschläge ergeben sich somit für max. 36 Monate.
Die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird stufenweise von 63 Jahren auf das 65. Lebensjahr angehoben. Sofern Sie im Jahr 1956 geboren sind, wäre ein abschlagsfreier Bezug mit 63 Jahren und 10 Monaten möglich.
Für detailliertere Informationen sollten Sie sich an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger wenden oder eine Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe aufsuchen und sich beraten lassen.
Mit freundlichen Grüßen