Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Abschläge-Schwerbehinderung ?

von Frührentner28.06.2013 | 08:07
1732 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Frage bitte :. Schwerbehindert seit 2009, volle Erwerbsunfähig seit 06/2010, über 35 Vers. Jahre geb. 08/1950. Rentenbeginn / wegen Schwerbehinderung war der 09/2011 allerdings ---- mit Abschlägen --- !! Würde nicht unten genanntes / ---- Abschlagsfrei ----- für mich zutreffen ? Danke Vollendung des 60. Lebensjahres - abschlagsfrei Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann von Versicherten bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Abschläge in Anspruch genommen werden, wenn diese bis einschließlich 16.11.1950 geboren wurden und am 16.11.2000 nach den Rechtsvorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IX – schwerbehindert oder nach dem am 31.12.2000 geltenden Rentenrecht berufs- oder erwerbsunfähig waren.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Grundsätzlich richten sich die Abschläge bei einer Rente nach dem Zeitraum, indem diese Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird

Folgen mehrere Renten unmittelbar aufeinander - in der Regel folgt auf eine Erwerbsminderungsrente eine Altersrente -, bleibt grundsätzlich der Zugangsfaktor (Abschlag) der ersten Rente (Erwerbsminderungsrente) erhalten (§ 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI). Allerdings erhöht sich der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat, den eine Rente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wird, um 0,3%. (§ 77 Abs. 3 S. 3 SGB VI).

Konkret heißt dass:

Beginnt die Altersrente für schwerbehinderte Menschen pünktlich mit 60 entfällt der Abschlag komplett!

Beginnt die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erst mit 61 entfällt der Abschlag nur teilweise!

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Unter die Vertrauensschutzregelung fallen Sie, wenn Sie berufs- oder erwerbsunfähig nach dem bis 2000 geltenden Recht waren.

Ob dies bei Ihnen der Fall ist, können wir hier im Forum leider nicht überprüfen.

Deshalb sollten Sie sich direkt mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

9 Antworten

wodiscam 28.06.2013 | 08:27
Sie haben es doch selbst geschrieben: ... und am 16, 11, 2000 .... schwerbehindert warren. Sie sind erst nach 2009 schwerbehindert
Frührentneram 28.06.2013 | 08:49
Dann, trifft das ,,,,oder nach dem am 31.12.2000 geltenden Rentenrecht berufs- oder erwerbsunfähig waren,,,, auch nicht zu ?
wodiscam 28.06.2013 | 08:56
Für sie in diesem Fall leider nein
=//=am 28.06.2013 | 10:07
Das sehe ich nicht ganz so wie @wodisc. Der Satz "...oder nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht berufs- oder erwerbsunfähig waren ..." wird oft mißverstanden. Es bedeutet NICHT, dass am 31.12.2000 Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorgelegen haben muss! Wenn Sie seit 06/2010 voll erwerbsgemindert sind und das Leistungsvermögen (vermutlich) unter 3 Stunden lag, waren Sie auch nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht erwerbsunfähig. Sie sollten sich mal direkt bei Ihrem RV-Träger erkundigen, ob sich durch den Vertrauensschutz (denn darum handelt es sich und nicht um die Anspruchsvoraussetzungen an sich, wie viele Leute denken) etwas an der Höhe Ihrer Altersrente ändert. Denn die EM-Rente hatte auch bereits einen Abschlag.
wodiscam 28.06.2013 | 10:22
@=//= aber die Schwerbehinderung muss am 16.11.2000 vorgelegen haben.
=//=am 28.06.2013 | 10:39
Nein, eben nicht. Sie müssen am 16.11.2000 schwerbehindert ODER berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht gewesen sein. Bei dieser Vorschrift (§ 236 a Abs. 4 SGB VI) geht es alleine um den Vertrauensschutz - mit 60 ohne Abschlag. Im § 236 a Abs. 3 SGB VI ist aufgeführt, dass VOR DEM 01.01.1951 geborene Versicherte diese Altersrente AUCH beziehen können, wenn sie bei Beginn der AR berufs- oder erwerbsunfähig nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht sind. Dies hat NICHTS mit dem Vertrauensschutz zu tun, sondern es gibt die AR für schwerbehinderte Menschen für ab dem 01.01.1951 geborene Versicherte NUR, wenn eine Schwerbehinderung von mind. 50% bei Rentenbeginn vorliegt.
Frührentneram 28.06.2013 | 10:36
Warum muss eine Schwerbehind. vorgelegen haben ? im Gesetz heisst es :... ,,,,,, bis ein schließlich 16.11.1950 geboren wurden ,,,,,,, ,,,,,,,, o d e r nach dem am 31.12.2000 geltenden Rentenrecht berufs- oder erwerbsunfähig waren.
Frührentneram 28.06.2013 | 11:56
Heisst das ,,,, ODER berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht gewesen sein ,,,, ich falle mit meiner Erwerbsunfähigkeit ab 07/10 ,,,, nicht mehr unter das obig gen. Recht. Sorry ist eine komplizierte Materie, danke schon mal.
=//=am 28.06.2013 | 16:04
Ja, es heißt ODER. D.h. aber nicht, dass Sie AM 16.11.2000 bu oder eu sein mußten, sondern NACH DEM BIS 31.12.2000 GELTENDEN RECHT! Auch wenn Sie erst ab 2010 erwerbsgemindert war, ist zu prüfen, WIE das Leistungsvermögen zu diesem Zeitpunkt (2010) war und ob dieses LV dem bis 12/2000 geltenden Recht ENTSPRACH. Beispiel: Leistungsvermögen 2010 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter 3 Std. tgl. = auch nach dem "ALTEN" bis 12/2000 geltenden Recht ERWERBSUNFÄHIGKEIT. Lassen Sie es vorsorglich durch Ihren RV-Träger überprüfen, kostet ja nix! ;-) Stellen Sie einen Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch X. Ob es sich allerdings bei der Rentenhöhe tatsächlich positiv auswirkt, kann nur Ihr RV-Träger feststellen, da es sich um eine Unwandlung der EM-Rente in Altersrente handelt und die EM-Rente bereits einen Abschlag hatte.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026