Grundsätzlich richten sich die Abschläge bei einer Rente nach dem Zeitraum, indem diese Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird
Folgen mehrere Renten unmittelbar aufeinander - in der Regel folgt auf eine Erwerbsminderungsrente eine Altersrente -, bleibt grundsätzlich der Zugangsfaktor (Abschlag) der ersten Rente (Erwerbsminderungsrente) erhalten (§ 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI). Allerdings erhöht sich der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat, den eine Rente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wird, um 0,3%. (§ 77 Abs. 3 S. 3 SGB VI).
Konkret heißt dass:
Beginnt die Altersrente für schwerbehinderte Menschen pünktlich mit 60 entfällt der Abschlag komplett!
Beginnt die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erst mit 61 entfällt der Abschlag nur teilweise!