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Experten-Antwort

Abschläge und Zurechnungszeit

von Binchen20.12.2019 | 15:43
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Ich war bei 2 verschiedenen Renten Beratern der drv und hab gegensätzliche Auskünfte erhalten. Der Fall : Teilrente unbefristet, aufgrund gesundheitlicher Verschlechterung ist eine Vollrente angedacht. Frage: Wie berechnen sich die zurechnungszeiten? 1. Berater: wird als neuer Fall komplett nach den aktuell gültigen zurechnungszeiten berechnet 2. Berater: das sei nicht so einfach, aber für die 2. Hälfte gelten auf jeden Fall die aktuellen zeiten Was jetzt? Und wie ist das mit der Besteuerung, ist ja vom renteneintritt salter abhängig. Von welchem dann. Bin irgendwie ratlos.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Binchen,

wenn eine teilweise Erwerbsminderungsrente in eine volle Erwerbsminderungsrente umgewandelt wird, dann werden durch den neuen Leistungsfall die zum Rentenbeginn der Folgerente geltenden Vorschriften angewendet. Somit ist dann auch ein neuer Zeitraum für die Zurechnungszeit zu bestimmen.

Im Rahmen der Rentenbesteuerung gilt bei Folgerenten der Beginn der ersten Rente.

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9 Antworten

KSCam 21.12.2019 | 09:59
Und wenn Sie es genau wissen wollen fordern Sie bei der DRV eine Probeberechnung der vollen Rente an bevor Sie den neuen Antrag stellen. (Ein Berater kann das nicht einfach so per Knopfdruck im Beratungsgespräch sagen.....da muss er sich schon intensiv mit der Berechnung im Einzelfall beschäftigen....macht aber wenig Sinn wegen s.u.) Ist aber m.E. eine vollkommen überflüssige Mehrarbeit, denn wenn Sie glauben statt bisher teilweise nun voll erwerbsgemindert zu sein, werden Sie den Antrag eh stellen, weil die volle Rente wohl immer höher ist als die teilweise. :) man/frau kanns auch kompliziert machen
Hummelchenam 20.12.2019 | 22:56
Wieso machst Du Dir Gedanken darüber was Du eh nicht beeinflussen kannst? Nur so viel. Wenn aus einer Teilerwerbsminderungsrente eine volle Erwerbsminderungsrente wird, entsteht ein neuer Leistungsfall und damit auch eine neue Zurechnungszeit.
Max4.0am 21.12.2019 | 10:50
Hallo Hummelchen, 2. Berater hat wohl recht. So ist es uns im Beratungsgespräch bei der DRV erklärt worden. Für die Teil-EM unbefristet haben wir Zurechnungszeiten bis 2018 (2019 Antrag gestellt, rückdatiert auf Rehaantrag leider in unserem Fall). Wenn's irgendwann mal ein "Erweiterungsantrag" wird, gelten die jeweils neuen Zeiten ab 2019 für die 2. "Hälfte" der EM. Außer, bei Zuspruch einer Voll-EM würde der Rentenbeginn arg in die Vergangenheit gelegt werden. Was natürlich auch passieren kann. Falls doch komplett neu berechnet werden sollte lt. 1. Berater, wäre ich für eine Auskunft der Experten hier dankbar.
Binchenam 21.12.2019 | 20:07
Warum ich mir Gedanken mache? Nun, ich bin 1 Jahr vor dem frühest möglichen Altersrente Beginn, schaffe den teilzeit Job aber nicht mehr. Da wird man doch fragen dürfen, oder?
Max4.0am 23.12.2019 | 10:40
Und was bedeutet "Folgerente"? Die dann bewilligte Volle oder die Halbe?
Binchenam 23.12.2019 | 13:04
Die Antwort des Experten verstehe ich so, dass die Auskunft des 1. Beraters die richtige war. Bin noch immer etwas verwirrt
Max4.0am 23.12.2019 | 14:38
Die Antwort des Experten verstehe ich so, dass die Auskunft des 1. oder 2. Beraters richtig ist. Bin ebenfalls verwirrt.
Kaiseram 23.12.2019 | 16:07
Die Antwort des Experten verstehe ich so, dass die Auskunft des 1. Beraters die richtige war. Bin noch immer etwas verwirrt
Die Antwort des Experten verstehe ich so, dass die Auskunft des 1. oder 2. Beraters richtig ist. Bin ebenfalls verwirrt.
Das ist bei Dir ja nichts Neues!
W°lfgangam 23.12.2019 | 16:27
(...) dann werden durch den neuen Leistungsfall die zum Rentenbeginn der Folgerente geltenden Vorschriften angewendet. Somit ist dann auch ein neuer Zeitraum für die Zurechnungszeit zu bestimmen./quote] Und was bedeutet "Folgerente"? Die dann bewilligte Volle oder die Halbe?
Binchen, was ist daran denn so schwer zu verstehen? Ihre Ausgangsfrage: "Der Fall :Teilrente unbefristet, aufgrund gesundheitlicher Verschlechterung ist eine Vollrente angedacht. Frage: Wie berechnen sich die zurechnungszeiten?" kann doch nur in die (neue) 'Folgerente' einer _vollen_ EM-Rente/neuer Leistungsfall, führen - und NUR DANN ist das neue Recht/verlängerte Zurechnungszeit anzuwenden -. Die ohnehin laufende Teil-EM-Rente profitiert davon nicht. Gruß w. PS: Berater 1. hat schon Recht. Was Berater 2. geäußert haben sollte/könnte, ist nur 'Wischiwaschi ...vielleicht haben Sie aber auch nicht konzentriert zugehört und seine vielleicht doch zutreffende Aussage unzureichend wiedergegeben ;-)
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