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@paladin Es steht durchaus so im Gesetz. Wenn Sie's nicht glauben, lesen Sie § 77 Abs. 2 SGB VI.Palkadin liest lieber irgendwelche abstrusen Bücher mit populistischem Inhalt. Aha, jetzt liegts an den Büchern, weil sie populistische Inhalte haben. Ich habe eher den Eindruck, daß sie gerne ihr Fähnchen nach dem Winde halten. Wendehals sagt man auch dazu. Manche nennen es auch Opportunismus. Sind Sie ein Opportunist, Hubert?
Und wissen sie denn auch, was der von Ihnen zitierte Absatz wirklich aussagt ? Durch diesen Satz 3 wird "verhindert", dass die Abschläge bei EM-Renten ins uferlose gehen. Die Kernaussage des Satz 3 (i.V.b. mit dem vorherigen Halbsatz) ist nämlich : Auch wer vor 60 (bzw. in Zukunft 62) eine EM-Rente in Anspruch nehmen muss hat nur einen maximalen Abschlag von 10,8 % in Kauf zu nehmen. Ich kann diese Geheule wegen der Abschläge (vor dem 60.Lebensjahr) bei EM-Renten wirklich bald nicht mehr hören, warum beschweren sich diese Leute nicht im Gegenzug darüber, dass sie ja obwohl KEINE Beiträge mehr geleistet wurden noch eine Zurechnungszeit erhalten ?@paladin Es steht durchaus so im Gesetz. Wenn Sie's nicht glauben, lesen Sie § 77 Abs. 2 SGB VI.Das Gesetz schließt ausdrücklich einen verringerten Zugangsfaktor ("Rentenabschlag") für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus. Dies wird nochmals ausdrücklich durch § 77 Abs 2 Satz 3 SGB VI idF des EM-ReformG klargestellt, der sagt, dass die Zeit einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht als Zeit einer "vorzeitigen Inanspruchnahme" gilt. Diese Bestimmung lautet: "Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme."
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