Ich bin am 04.12.1946 geboren und erhalte seit dem 8.9.2007 AGL 1. Damals konnte ich noch die sog. 58er Regelung nutzen. Eine Voraussetzung war zum frühstmöglichen Zeitpunkt eine abschlagsfreie Altersrente zu beantragen. Rentenantrag stellte ich am 3.6.2009, Rentenbeginn 1.9.2009.
Frage:
Was bedeutet in diesem Zusammenhang die Aussage
"abschlagsfrei"? M.f.G.
Das können Sie im Lexikon erfahren:
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Bei Altersrenten beträgt der Abschlag pro Monat vorzeitigen Rentenbezugs wie bei allen Rentenarten 0,3 Prozent.
Wer seine Rente vor der für ihn maßgeblichen Altersgrenze in Anspruch nimmt, muss einen Abschlag hinnehmen. Der Abschlag beträgt pro Monat vorzeitiger Inanspruchnahme 0,3 Prozent, pro Jahr 3,6 Prozent. Eine solche Rentenminderung kann durch eine besondere Beitragszahlung ganz oder teilweise ausgeglichen werden (siehe Beitrag zum Ausgleich eines Altersrentenabschlags). Bei späterer Inanspruchnahme einer anderen Rentenart und für die Hinterbliebenen bleibt der Abschlag in der Folgerente erhalten.
Sofern Sie nicht schwerbehindert sind, ist Ihre Rente erst mit 65, also frühestens zum 01.01.2012 abschlagsfrei.
Soviele Monate wie Sie vorher in Rente gehen mal 0,3 beträgt Ihr Abschlag - wenn ich richtig gerechnet habe, ergibt der Rentenbeginn 01.09.2009 somit 8,4% Abschlag
User Achim, die Aussage in diesem Zusammenhang, gemeint in Verbindung mit der 58er Regelung bedeutet, das die AG für Arbeit Sie nicht verpfichten kann eine Rente zu einem Zeitpunkt zu beantragen, wo die Rente wegen vorzeitigem Beginn um die bekannten 0,3% je Monat gemindert wird.
Offensichtlich haben Sie nun selbst aber einen Beginn gewählt, der nicht ohne Minderung möglich ist.
Zu prüfen wäre, ob der Leistungsbezugszeitraum ALG durch die AG für Arbeit tatsächlich schon ausgeschöpft ist.
hallo, wenn ich außerhalb euro land (z.B. Indien) auf dauer umziehe werde mir als deutscher meine Altersrente abgezogen??
Nach meiner Kenntnis erhalten Sie die Rente auch in Indien weiterhin auf ein zu benennendes Konto gezahlt.
Sie sind aber verpflichtet, in bestimmten Zeitabständen glaubhaft zu belegen, dass Sie noch leben, um Missbrauch zu vermeiden, müssten dazu ein deutsches Konsulat oder die deutsche Botschaft aufsuchen.
Ihr Problem hat aber mit dem Anliegen von User Achim nichts zu tun.
Der Beitrag von LS ist korrekt. Die Agentur für Arbeit kann Sie mit dieser Regelung nicht zwingen, eine Rente mit Rentenabschlag zu beantragen. Abschlagsfrei bedeutet, dass die gezahlte Rente ohne einen Rentenabschlag gezahlt wird. Für jeden Monat der vorzeitigen Anspruchnahme einer Rente, ist ein Abschlag von 0,3% hinzunehmen.
Da Sie aber selber entschieden haben früher in Rente zu gehen, sind Abschläge von Ihnen hinzunehmen.
Zu prüfen wäre in Ihrem Fall, ob die Leistungen der Agentur für Arbeit in Ihrem Fall ausgeschöpft sind.
Bei Vorliegen der deutschen Staatsangehörigkeit wird die Rente in gleicher Höhe (also mit eventuellen Abschlägen) aus allen im Bundesgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten auch ins Ausland gezahlt. Bei einer ausländischen Staatsangehörigkeit (z.B. der indischen) bzw. bei Verlust oder Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit könnten nur 70 % aus den im Bundesgebiet zurückgelegten Beitragszeiten als Auslandsrente nach Indien gezahlt werden. Einschränkungen bestehen auch bei Zeiten, die außerhalb des Bundesgebietes zurückgelegt wurden (z.B. nach dem Fremdrentengesetz anerkannte Versicherungszeiten). Diese Zeiten können im Regelfall nicht ins Ausland gezahlt werden. Nähere Auskünfte hierzu erteilt im Einzelfall Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger.
Ein Verzug ins vertragslose Ausland hat darüber hinaus Auswirkungen auf die Krankenversicherung. Ein Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung kann bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland nicht gewährt werden, d.h. sie müssten ab dem Zeitpunkt des Verzuges für Ihre Krankenversicherung selbst sorgen.
Die weitere Bezugsberechtigung der Rente und das Vorliegen der deutschen Staatsangehörigkeit werden bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland in der Regel einmal jährlich überprüft. Zu diesem Zweck erhalten Sie durch die Deutsche Post AG - Niederlassung Rentenservice - eine Lebensbescheinigung übersandt, die von Ihnen ausgefüllt und nach Bestätigung durch eine deutsche Auslandsvertretung(Botschaft, Konsulat) wieder zurückgesandt werden muss.