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Experten-Antwort

Abschlag bei vorzeitigem Renteneintritt als besonders langjährig Versicherter

von Andy S.09.11.2021 | 20:07
136 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine Frage zur Abschlagshöhe bei vorzeitigem Renteneintritt als besonders langjährig Versicherter. Zur Frage: Ich bin Jahrgang 1964 und habe 2024 meine Zeit als besonders langjährig Versicherter voll. Mein normaler Eintritt in die Rente wäre 2031, ohne Abschlag wäre 2029 möglich. Wie hoch wäre mein Abschlag wenn ich vorzeitig mit 63, also 2027, in Rente gehen würde? 24 x 0,3% oder 48 x 0,3%? Leider finde ich keine verwendbare Antwort. Besten Dank im Voraus. Gruß Andy S.

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3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Andy S.,

der Abschlag würde 14,4 % betragen.

Der Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte richtet sich nach § 36 SGB VI. Danach besteht ein Anspruch auf die abschlagfreie Altersrente erst, wenn Sie das 67. Lebensjahr vollendet haben. Dieses Lebensalter ist mit der Altersgrenze für die Regelaltersgrenze identisch. Die vorzeitige Inanspruchnahme ist ab dem 63. Lebensjahr zulässig.

Die Berechnung des Abschlags bezieht sich immer auf das maßgebende Eintrittsalter in eine abschlagfreie Altersrente der beatragten Rentenart. Ob eine andere Altersrente ggf. früher ohne Abschlag in Anspruch genommen werden kann, spielt keine Rolle.

Die Rente Würde bei einem Rentenbeginn im Jahr 2027 also 4 Jahre vorzeitig in Anspruch genommen werden. Der Abschlag würde demnach 14,4 % betragen (48 Monate x 0,3 % Abschlag).

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Liebe User,

unser Forum ist kein Platz, um über Politik zu diskutieren. Deswegen habe ich einige Einträge gelöscht.

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Ihr Admin

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Liebe Leser,

um den guten Ton in diesem Thread zu wahren, habe ich einen Beitrag gelöscht.

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Ihr Admin

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7 Antworten

Tippam 09.11.2021 | 20:09
Ein Blick in Ihre Rentenauskunft unter Altersrente für langjährig Versicherte und schon kennen Sie die prozentualen Abschläge.
Siehe hieram 10.11.2021 | 06:37
Hallo Andy S. Sie können auch den Rentenbeginnrechner hier gleich rechts benutzen, wenn Sie nicht in Ihren Ordnern wühlen wollen :-) Der Abschlag berechnet sich immer bis zum Regelrentenalter, in Ihrem Fall also bis 67, und dementsprechend wären es dann 14,4 %. Wenn Sie aber mit 63 schon die 45 Beitragsjahre voll haben (bzw. sie ja jetzt schon voll haben, wie sie schreiben), schadet aber eine Arbeitslosigkeit innerhalb von zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht mehr, d.h. Sie könnten dann überlegen, ob Sie die Zeit bis 65 (erst dann können Sie vom Alter her die 'Rente für besonders langjährig versicherte' beanspruchen), statt mit vorgezogener Rente mit Abschlägen durch ALGI überbrücken. Jedenfalls nach heutiger Gesetzeslage... wer weiß, was in fünf Jahren dann gilt... :-)
W°lfgangam 10.11.2021 | 21:50
Ergänzend: Klartext: einen _vorzeitigen Eintritt_ in die "Altersrente als 'besonders langjährig Versicherter' " gibt es gar nicht. Nicht wenige 'glauben', da viele mit 63 auch schon die 45 Jahre voll haben, dass sie mit 63 dadurch einen kleineren Abschlag hätten = IRRTUM, Jg. '64 geht bei Rente ab 63 mit 14,4 % Abschlag in die Rente. Gruß w. PS: was rede ich mir tgl. deswegen den Mund fusselich für die akut 64er-ATZ-Jahrgänge vor Ort ("ich habe doch aber auch die 45 Jahre mit 63 dann voll") ...schade, dass ich mein altes Banddiktiergerät nicht aufgehoben habe *Klick: zuhören, 5x bitte zurückspulen UND wieder zuhören - ich geh jetzt 'n langen Kaffee trinken ;-))
W°lfgangam 11.11.2021 | 20:07
Zitat von KSC anzeigenausblenden
Das Problem ist, dass viele verwirrt sind. Die Wahrheit ist: Die Rente mit 63 gibt es nicht.
Und genau mit dieser Aussage verwirren Sie die Leute auch - denn natürlich gibt es die Rente mit 63, aber eben mit Abschlägen in Form der Altersrente für langjährig Versicherte. Oder ist das nicht wahr? Sie haben Recht wenn Sie als Wahrheit verkaufen, dass es die Altersrente für besonders langjährig Versicherte heute für Neurentner nicht mehr mit 63 gibt. Fazit: auch mit dem was man als Wahrheit verkauft muss man verdammt vorsichtig sein (und darf nicht "schlampig" formulieren) Guten Abend
Ergänzend: das Schlagwort "Rente mit 63" war medial nach der Wahl 2013/Gesetzgebung 2014, mit der versprochenen 'abschlagsfreien' Rente mit 45 Jahren behaftet ...leider ohne dabei/gleichzeitig auf die stufenweise Anhebung ab Jg. '53 hinzuweisen - bereits der Nachkommasatz dazu im damaligen Koalitionsvertrag schien zum Verstehen der geplanten Gesetzesneuregelung zu mühsam gewesen zu sein, um das von dem bildungsintensivsten Papiermedium/und ähnlichen oberflächlichen Gazetten, verständlich darstellen zu können ;-) Deswegen - dank sinnfreier/halbgarer Medienberichte - hält sich immer noch das Gerücht der Rente ab 63 ohne Abschlag mit 45 Jahren. Gruß w.
bechtiam 11.11.2021 | 18:26
Das Problem ist, dass viele verwirrt sind. Die Wahrheit ist: Die Rente mit 63 gibt es nicht. Die Rente mit 63 gab es ausschließlich 1 Jahr für den Jahrgang 1952.Für die Jahrgänge 1953 - 1963 steigt die Rente für besonders langjährig Versicherte sukzessive an, ab dem Jahrgang 1964 ist diese Rentenart erst ab 65 Lebensjahren möglich. Wichtig: Es müssen immer 2 Voraussetzunggen erfüllt sein: 1. Der Jahrgang 1958 z.B. muss 64 JJahre alt sein UND 2. 45 Beitragsjahre müssen erreicht sein. Diese Rentenart kann man nicht vorzeitig miit Abschlägen erhalten. Fehlt eine Voraussetzung, ist es automatisch die Rente für langjährig Versicherte. Diese kann man mit entsprechenden Abschlägen erhalten.
KSCam 11.11.2021 | 19:49
Zitat von bechti anzeigenausblenden
Und genau mit dieser Aussage verwirren Sie die Leute auch - denn natürlich gibt es die Rente mit 63, aber eben mit Abschlägen in Form der Altersrente für langjährig Versicherte. Oder ist das nicht wahr? Sie haben Recht wenn Sie als Wahrheit verkaufen, dass es die Altersrente für besonders langjährig Versicherte heute für Neurentner nicht mehr mit 63 gibt. Fazit: auch mit dem was man als Wahrheit verkauft muss man verdammt vorsichtig sein (und darf nicht "schlampig" formulieren) Guten Abend
Rente mit 63am 11.12.2021 | 20:06
Zitat von bechti anzeigenausblenden
Für die "Rente mit 63" ist der Tag der Inanspruchnahme zu beachten, mithin ob direkt nach dem 63. Geburtstag die Rente beginnt, Dies können aber nur Versicherte, welche in der Zeit vom 1.7.1951 bis zum 31.12.1952 geboren sind, obwohl § 236b Abs.2 Satz 1 SGB VI etwas anderes bestimmt: (2) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Nun zur "Lüge": Den vor dem 1.7.1951 geborenen Versicherten wird die "Rente mit 63" verwehrt. Diese hätten "hellseherisch" auf den 1.7.2014 mit einem Rentenbeginn warten müssen, sind dann aber doch bereits älter als 63. Sind die vor dem 1.7.1951 geborenen Versicherten aber bereits in Rente, werden diese "Bestandsrentner" mit der Ausschlussklausel des § 34 Abs.4 Nr.3 SGB VI von der "Rente mit 63" ausgeschlossen, denn diese hätten ja am 1.7.2014 einen Anspruch der "Altersrentenart für besonders langjährig Versicherte" bereits nach § 38 SGB VI gehabt. (BVerfG 1 BvR 2408/15) Was aber, wenn der "Bestandsrentner" am 1.7.2014 keinen Anspruch nach § 38 SGB VI hatte? Diese Frage ist bisher nicht höchstrichterlich beantwortet! Ein Ziel des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes war und ist, diejenigen Versicherten mit der "Altersrentenart für besonders langjährig Versicherte" zu belohnen, welche das Rentensystem schon FRÜHZEITIG gestützt haben, also insbesondere auch die vor dem 1.7.1951 geborenen Versicherten. Daher kann auch für diese Versicherten nur der Sachverhalt bei Rentenbeginn für einen Anspruch am 1.7.2014 maßgeblich sein. Bestehen die Tatsachen nach § 236b SGB VI bereits bei Rentenbeginn, verletzt der Ausschluss nach § 34 Abs.4 Nr.3 SGB VI am 1.7.2014 das Gleichheitsgebot. Somit gibt es 3 Fallgestaltungen aus dem TATBESTAND BEI RENTENBEGINN: § 38 SGB VI i.V.m. § 51 Abs.3a SGB VI i.d.F. VOR dem 1.7.2014 ("Bestandsrentner") - Anspruch bereits nach § 38 SGB VI, kein Anspruch nach § 236b SGB VI. § 38 SGB VI i.V.m. § 51 Abs.3a SGB VI i.d.F. AM 1.7.2014 - Wartezeit erfüllt, Kein Anspruch nach 38 SGB VI, Anspruch wegen Vollendung des 63. Lebensjahres nach § 236b SGB VI bei Rentenbeginn. § 236b SGB VI i.V.m. § 51 Abs.3a SGB VI i.d.F. AB dem 1.7.2014. Für "Bestandsrentner" gilt: Ziel des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes ist es auch, diejenigen Versicherten mit der "Altersrentenart für besonders langjahrig Versicherte" zu begünstigen, welche das Rentensystem schon FRÜHZEITIG und besonders langjährig gestützt haben. (Rente mit 63 nach § 236b SGB VI anstatt zuvor Rente mit 65 nach § 38 SGB VI) BESTAND oder BESTEHT VOR dem Inkrafttreten des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes AM 1.7.2014 (bereits) EIN Anspruch der "Altersrentenart für besonders langjährig Versicherte" nach § 38 SGB VI mit dem Tatbestand AM 1.7.2014, ist das RV-Leistungsverbesserungsgesetz bedeutungslos. MIT dem Inkrafttreten des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes AM 1.7.2014 kann KEIN Anspruch der selben "Altersrentenart für besonders langjährig Versicherte" nach § 236b SGB VI (mehr) HINZUTRETEN. BESTAND oder BESTEHT VOR dem Inkrafttreten des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes AM 1.7.2014 KEIN Anspruch der "Altersrentenart für besonders langjährig Versicherte" nach § 38 SGB VI mit dem Tatbestand AM 1.7.2014, ist das RV-Leistungsverbesserungsgesetz zu beachten. Erst MIT dem Inkrafttreten des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes AM 1.7.2014 kann EIN Anspruch der "Altersrentenart für besonders langjährig Versicherte" nach § 236b SGB VI HINZUTRETEN. TRITT mit dem Tatbestand BEI RENTENBEGINN, ein Anspruch der "Altersrentenart für besonders langjährig Versicherte" nach § 236b SGB VI (i.V.m. § 51 Abs.3a SGB VI) HINZU, verletzt der generelle Ausschluss eines Wechsels nach § 34 Abs.4 Nr.3 SGB VI das Gleichheitsgebot. (§ 300 Abs.1 SGB VI : TATBESTAND BEI RENTENBEGINN nach § 34 Abs.1 SGB VI) Für eine Gleichbehandlung ist auf ein Differenzierungsmerkmal abzustellen, welches eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Ein längerer Rentenbezug eines mit 63 Lebensjahren in Rente gegangenen älteren "Bestandsrentners", kann kein Differenzierungsmerkmal gegenüber eines mit 63 Lebensjahren (am 1.7.2014 oder später) in Rente gehenden jüngeren "Neurentners" sein. Es sei denn, die Lebenserwartung eines älteren "Bestandsrentners" wäre generell höher. Ebenso kann die FRÜHZEITIGERE Stützung des Rentensystems durch einen älteren "Bestandsrenter", kein Differenzierungsmerkmal gegenüber der späteren Stützung des Rentensystems durch einen jüngeren "Neurentner" sein. Es sei denn, ein jüngerer "Neurentner" hätte das Rentensystem generell schon frühzeitiger gestützt als ein älterer "Bestandsrentner".
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