1. Für Zeiten nach dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung werden vom Rentenversicherungsträger keine Beiträge für einen nachfolgenden Leistungsfall (z.B. Altersrente) gezahlt.
2. Für die Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten der früheren Rente waren (hier: Erwerbsminderungsrente) waren, bleibt der bisherige Zugangsfaktor (Rentenabschlag) maßgebend.
Eine Erhöhung des verminderten Zugangsfaktors kann sich somit z. B.ergeben bei zwischenzeitlichem Wegfall einer Altersrente aufgrund des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze oder z. B. bei Zahlung der Altersrente als Teilrente.
Liegt der Rentenbeginn der Nachfolgerente somit nach dem Ende des Verminderungszeitraums der Vorrente, kann eine Erhöhung nicht erfolgen.