Sofern die maßgebenden Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden, fällt der Anspruch auf die Altersrente weg. Wird der Hinzuverdienst dann eingehalten, muß die Altersrente neu beantragt werden. Sollte das 65. Lebensjahr vollendet sein, besteht Anspruch auf Regelaltersrente. Hierbei erhalten die Beitragszeiten nach dem erstmaligen Rentenbeginn keine Abschläge. Die Abschläge bei den Versicherungszeiten der zuerst bezogenen Rente bleiben grundsätzlich jedoch erhalten, da die vorzeitige Rente bereits in Anspruch genommen wurde. Bitte lassen Sie dies in einem konkreten Beratungsgespräch in einer unserer Beratungsstellen klären.