abschlagsfreie nach erwerbsunfähigkeit

von
Richard

Guten Tag,

ich erhalte ab Januar 2008 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, bis längstens zur Regelaltersgrenze weil ich berufsunfähig bin.
Diese Rente hat einen Abschlag von 10,8% auch bei späterer Umwandlung in eine Altersrente.
Nun meine Frage, wie wird der andere teil der Rente behandelt, wenn ich mit 63 Jahren in Rente gehen möchte?

Ich bin Jahrgang 1950 und habe die voraussetzungen für Langjährig Versicherte von 35 Beitragsjahren erfüllt.
Eine Behinderung von 30% liegt vor.

Bei der Auskunftsstelle der Rentenversicherung wurde mir erklärt, daß ich für den zweiten Teil der Rente keinen Abschlag hätte, wegen "Berufsschutz".
Das wäre schön,aber mir fehlt der Glaube.

Für eine Auskunft bin ich sehr dankbar.

von
Rosanna

Hallo Richard,

zunächst einmal: die Altersrente für langjährig Versicherte können Sie regulär erst mit 65 J. + 4 Monaten ohne Abschlag erhalten, wenn kein Vertrauensschutz vorliegt.

Da die Behinderung von 30 % für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht ausreicht (dann wäre mit 63 diese AR abschlagsfrei zu zahlen), können Sie zwar die AR für langjährig Versicherte mit 63 Jahren, aber einem Abschlag von 8,4 % in Anspruch nehmen.

Die Entgeltpunkte, die der bisherigen teilweisen EM-Rente zugrunde liegen, bleiben mit 10,8 % behaftet. Die übrigen EP (= Hälfte der EP der Altersrente) mit 8,4 % (oder bei einem späteren Rentenbeginn pro Monat 0,3 % weniger).

Unter dem Link www.deutsche-rentenversicherung.de > Rentenbeginnrechner können Sie unter Eingabe Ihres Geburtsdatums für alle Altersrenten den frühestmöglichen oder regulären Rentenbeginn berechnen lassen.

MfG Rosanna.

von
Rosanna

Hallo Richard,

ich möchte meinen gestrigen Beitrag noch ergänzen:

Da Sie vor dem 01.01.1951 geboren sind, können Sie bei Vollendung des 63. Lebensjahres auch die AR für schwerbehinderte Menschen (abschlagsfrei) beantragen und feststellen lassen, ob Sie NACH DEM BIS 31.12.2000 GELTENDEN RECHT BERUFSUNFÄHIG WAREN, da Sie ja eine teilweise EM-Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehen. Dies wäre noch eine Alternative für einen früheren Altersrentenbezug.

Probieren geht immer!

MfG Rosanna.

Experten-Antwort

Die Auskunft die Sie erhalten haben ist insofern korrekt, weil für Sie noch eine Übergangsregelung gilt. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Sie erhalten, wenn festgestellt wird, dass Sie berufsunfähig nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht sind und die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren erfülllen. Für die Entgeltpunkte, die noch nicht bei der bisherigen Rentenberechnung berücksichtigt wurden (hälfte der Entgeltpunkte) wird kein Rentenabschlag bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen berücksichtigt.

von
Richard

Danke an Rosanna und den Experten, Sie haben mir sehr weitergeholfen und meine Zweifel an der Aussage der Auskunftsstelle zerstreut.

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