Die Auskunft die Sie erhalten haben ist insofern korrekt, weil für Sie noch eine Übergangsregelung gilt. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Sie erhalten, wenn festgestellt wird, dass Sie berufsunfähig nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht sind und die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren erfülllen. Für die Entgeltpunkte, die noch nicht bei der bisherigen Rentenberechnung berücksichtigt wurden (hälfte der Entgeltpunkte) wird kein Rentenabschlag bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen berücksichtigt.