Die Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Hierauf angerechnet werden Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und Berücksichtigungszeiten (wurden auch bereits bei der bisherigen Wartezeitregelung anerkannt). Die Neufassung des § 51 Abs. 3a Nr. 3 SGB VI erweitert den bisherigen Katalog der auf die Wartezeit von 45 anrechenbaren Zeiten um die Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (Arbeitslosengeld I), Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld.