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Abschmelzung Auffüllbetrag Mütter

von Frieda18.07.2008 | 17:13
1471 Ansichten
4 Antworten

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Was muss bei der Neuberechnung wegen der Kindererziehungszeiten bzgl. Abschmelzung des Auffüllbetrags geändert? Ich verstehe das BSG- Urteil so: Hatte man ein Kind, so betrugen die EP bis 1998 0,75 ab 2000 waren es 0,9996 pro Kind Die Differenz, also 0,2496 EP pro Kind dürfen den Auffüllbetrag nicht abschmelzen. Abgeschmolzen wird jeweils um die Differenz zur Erhöhung des aktuellen Rentenwertes. Ab 1.7.08 ergebe sich so eine Rentenerhöhung Ost: (23,34 € -23,09€) * 0,2496 = 0,0624 €. ich denke es sind ca. 2€ /pro Kind. Wie muss man richtig rechnen?

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 21.07.2008 | 14:57

Infolge des BSG-Urteils B 13 RJ 17/04 R ist die zum 01.07.2000 vorgenommene Abschmelzung des Auffüllbetrags bzw. Rentenzuschlags zu korrigieren. Die Korrektur erfolgt dahingehend, dass die Abschmelzung nun ohne den sich zum 01.07.2000 ergebende Erhöhungsbetrag nach § 307d SGB VI vorgenommen wird. Dieser Erhöhungsbetrag beläuft sich pro Kind auf 4,23 DM (ca. 2 Euro), so dass sich der Auffüllbetrag/Rentenzuschlag zum 01.07.2000 pro berücksichtigtes Kind um 4,23 Mark erhöht.

Die Antwort von User Siegbert ist korrekt, allerdings hat er in seiner Antwort versehentlich das falsche Datum (01.07.2007 statt 01.07.2000) angegeben.

Voraussetzung für eine Neuberechnung des Auffüllbetrages infolge der Erhöhung der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten ist natürlich, dass zum Juli 2000 zu einer Rente auch tatsächlich noch ein Auffüllbetrag gezahlt wurde.

Die Erhöhung der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten erfolgte in der Zeit vom 01.07.1998 bis 01.07.2000 in 3 Schritten:

ab 01.07.1998 wurden 85%, ab 01.07.1999 dann 90% und der letzte Schritt zum 01.07.2000 auf 100% angerechnet.

Hinsichtlich des Auffüllbetrages erfolgt seit dem 01.01.1996 eine Verrechnung, d.h. er wird in Höhe der Rentenanpassung abgeschmolzen.

Entsprechend einem Urteil darf bei der Rentenanpassung zum 01.07.2000 die enthaltene Erhöhung für die Kindererziehungszeit (pro Kind 0,1 Entgeltpunkt) nicht für die Verrechnung verwendet werden. Zum 01.07.2000 betrug der aktuelle Rentenwert (Ost) 42,26 DM. Damit ergibt sich, dass der Auffüllbetrag um diese 4,23 DM (ca. 2 EUR) nicht abgeschmolzen werden darf.

3 Antworten

LSam 19.07.2008 | 22:24
Userin Frieda, um davon zu provitieren, müssen Sie am 01.07.2000 noch einen Auffüllbetrag im Änderungsbescheid stehen haben. Wenn Sie die Berücksichtigung erst im Jahr 2008 beantragt haben, erhalten Sie eine Nachzahlung frühestens ab 01-2004. Bedeutet, ein Auffüllbetrag muss auch noch im Änderungsbescheid ab 01.07.2003 enthalten sein. Die rechtswidrig einbezogene Aufstockung der Kindererziehungzeit in die Abschmelzung des Auffüllbetrages, beginnend ab 01.07.1998, beträgt insgesamt ab 01.07.2000 (0,9996 - 0,7500 = 0,2496 Entgeltpunkte. Wertmäßig wären es am 01.07.2003 = 0,2496*22,97 Ost = 5,73 €. Diesen Betrag hätten Sie ab 01.07.2000 eigentlich mehr Bruttorente bekommen müssen, hier nur für ein Kind gerechnet. Wenn also ab Januar 2004 in dieser Höhe noch ein Auffüllbetrag in Ihrer Rente enthalten ist, bekommen Sie eine Nachzahlung. Ist der Auffüllbetrag im Januar 2004 kleiner als die 5,73€, bekommen Sie nur die jeweils kleinere Summe erstattet, ist er hingegen noch größer, sind es jeweils die 5,73€. Ab Juni 2007 hatten wir ja wieder eine Rentenwerterhöhung, da verschieben sich dann die Beträge
Siegbertam 20.07.2008 | 10:51
Es ist meines Erachtens vielmehr so: Die Abschmelzung zum 01.07.2007 darf nur im Umfang der eigentlichen Rentenanpassung erfolgen, dazu zählt nicht der sich anch § 307d ergebende Erhöhungsbetrag. Der Erhöhungsbetrag nach § 307 d beträgt im Vergleich zum 01.07.1999 0,1 Entgeltpunkte. Diese 0,1 EP vervielfacht mit dem aktuellen Rentenwert(Ost) zum 01.07.2007 von 42,26 DM(entspricht 4,23 DM / 2,16 €) lediglich dürfen nicht den Auffüllbetrag abschmelzen. Das bedeutet also 2,16 € mehr Bruttorente, sofern der Auffüllbetrag noch mindestens 2,16 € beträgt. Der Nachzahlungsbetrag für 4 Jahre beträgt also 48 Monate * 2,16 €/Monat schlichte 103,68€ je Kind.
LSam 20.07.2008 | 14:36
Userin Frieda, die Aussage von User Siegbert ist zutreffend. Habe mir den Urteilstext besorgt und erlesen, dass nur die Einbeziehung des KEZ-Erhöhungsbetrages ab 07-2000 als gesetzwidrig angesehen wurde, bei den zwei vorangegangenen dies aber als rechtens angesehen wird. Insofern ergeben sich Auswirkungen auf die Rente nur für die letzte Anhebung
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