Grundsätzlich sind die im SV-Ausweis bescheinigten Entgelte (beitragspflichtiges Entgelt) maßgebend. Allerdings ist das bescheinigte Entgelt gem. § 8 AAÜG meistens höher und somit maßgebend. Der zuständige Versorgungsträger teilt den Zeitraum der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem und die erzielten Entgelte dem Versicherten per Bescheid mit und übermittelt gleichzeitig die entsprechenden Daten an den Renteversicherungsträger. Wenn ausnahmsweise beide Arbeitsentgelte unter 7200 Mark liegen, dann ist das geringere bescheinigte Entgelt gem. § 8 AAÜG der Rentenberechnung zugrunde zu legen.