Versicherter, Alter 61 und 8 Monate.
Auf welches Datum hin werden die 0,3 % Abzüge hin ermittelt, bei voller EWMR.
Könnte mit 63 und 4 Monaten Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Beitragjahren erhalten.
Für jeden Bezugsmonat der Erwerbsminderungsrente, der nach dem 62. und vor dem 63 Geburtstag liegt, gibt es einen Rentenabschlag von je 0,3 %; der Abschlag beträgt höchstens 10,8 %. Diese Rentenkürzung ist dauerhaft, d.h. sie fällt mit dem Eintritt in eine Altersrente nicht weg .
Hallo Bibu,
die Abschläge hängen ab vom Jahr des Beginns der EMRT - bei Beginn der Rente in diesem Jahr gilt als Korridor für das Eintrittsalter 60+10 (- 10,8%) - 63+10 (kein Abschlag). Mit Alter 61+8 ist er 10 Monate 'weiter', damit sollte der Abschlag bei 10,8 - 3,0 = 7,8 % liegen.
Vergleiche Merkblatt, Seite 26:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/erwerbsminderungsrente_das_netz_fuer_alle_faelle.pdf?__blob=publicationFile&v=22
Die Möglichkeit der abschlagsfreien Altersrente mit 45 Jahren hat auf die Abschläge bei der EMRT keinen Einfluss - die ist erst mit Erreichen dieses Alters möglich ...vorherige Abschläge aus EMRT: vergleiche Aussage von MWXZ.
Gruß
w.
die Abschläge hängen ab vom Jahr des Beginns der EMRT - bei Beginn der Rente in diesem Jahr gilt als Korridor für das Eintrittsalter 60+10 (- 10,8%) - 63+10 (kein Abschlag). Mit Alter 61+8 ist er 10 Monate 'weiter', damit sollte der Abschlag bei 10,8 - 3,0 = 7,8 % liegen.
Ich komme auf ein anderes Ergebnis = 4,8 %:
Bubi schrieb, dass die Wartezeit von 45 Jahren bereits erfüllt ist. Also darf man auch unterstellen, dass die Wartezeit von 35 Jahren** erfüllt ist.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass NICHT die oben zitierten Altersgrenzen von 60+10 und 63+10 Jahren bei einem Rentenbeginn 2016 maßgebend sind; ganz nach der Tabelle des § 264d SGB VI,
sondern die Altersgrenzen von 60 und 63 Jahren (nach § 77 Abs. 4 SGB VI).
Wenn beim EM-Renteneintritt im Jahr 2016 ein Alter von bpsw. 61+8 Jahren vorliegt, dann ermittelt sich ein Abschlag bis zum 63. Lebensjahr in Höhe von 1 Jahr und 4 Monaten (16 * 0,3% = 4,8%)
** Die Wartezeit von 35 Jahren/40 Jahren nach § 77 Abs. 4 iVm § 264d Satz 2 SGB VI ist dabei nicht zu verwechseln mit der Wartezeit von 35 Jahren für Altersrente für längjährig Versicherte oder schwerbehinderte Menschen.
Bei der Wartezeit von 35 Jahren/40 Jahren nach § 77 Abs. 4 SGB VI dürfen nur die Zeiten hinzugezählt werden, die auch bei der Wartezeit nach 45 Jahren zählen (also z.B. keine Zeiten der schulischen Ausbildung, Zeiten der Arbeitslosenhilfe/des Arbeitslosengeldes II, etc.).
§ 264d
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__264d.html
§ 77
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__77.html
Daher prüft ein guter Sachbearbeiter bei EM-Antragsstellerin, die älter sind als 59 Jahre, ob ggf. diese 'besondere' Wartezeit erfüllt ist bzw. durch die Einsendung von Unterlagen erfüllt werden kann (z.B. wenn im Versicherungsverlauf noch Zeiten der Arbeitslosigkeit vorhanden sind, bisher aber noch nicht geklärt wurde, welche Art von Arbeitslosigkeit vorliegt - genau wie bei der Wartezeit von 45 Jahren)
diese Konstruktion hat nur für die AR/besonders langjährig Versicherte eine Bedeutung - nochmals, für die EMRT hat das keine Bedeutung. Da zählen nur 60 Monate Mindestwartezeit und 36/60 in den letzten 5 Jahren vor EM - die 'Kasperei' mit den möglichen Alo-Zeiten ist da ohne Bedeutung. Haben Sie das Merkblatt wirklich nachgelesen? - es stimmt in diesem Fall 1:1 mit den Vorgaben / Mindestversicherungszeiten / Abschlägen überein ...die nächste Beratungsstelle klärt Sie auf/alternativ liest man es in den schnöden Vorschriften/SGB VI nach.
Gruß
w.
Haben Sie das Merkblatt wirklich nachgelesen?
Das wollte ich auch gerade fragen
siehe Broschüre
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/erwerbsminderungsrente_das_netz_fuer_alle_faelle.pdf?__blob=publicationFile&v=22
Und nicht erst ab Seite 26 - wie angegeben lesen - sondern schon ab Seite 25 (gelbes Kästchen).
Und wenn Sie dann meinen Kommentar noch immer nicht verstanden haben, dass es auch Sinn macht Alo-Zeiten bei EM-Renten zu (über)prüfen um einen günstigeren Zugangsfaktor zu erhalten, lade ich Sie gerne in meine angeschlossene Beratungsstelle ein und erkläre es auch Ihnen noch mal in einem Vier-Augen-Gespräch.
Daher, Danke für den Nachtrag!
Gruß
w.