Der Rentenbetrag vor Anrechnung der Unfallrente ist bei einer wegen voller Erwerbsminderung doppelt so hoch wie bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Ebenso ist bei der Prüfung der Anrechung einer Unfallrente der Grenzbetrag bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung doppelt so hoch wie der Grenzbetrag bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Dies kommt daher, dass der Rentenartfaktor bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5 beträgt und der bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung 1,0 (wie in Ihrem Beispiel dargestellt).
Da aber die Unfallrente gleich hoch bleibt, wird der Betrag der vollen Erwerbsminderungsrente im Vergleich zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht doppelt so hoch ausfallen. Dazu brauchen Sie dann nur bei Ihrer Rechnung die Rente vor Anrechung der Unfallrente und den Grenzbetrag zu verdoppeln.