Berechnungsgrundlage ist übrigens das (Brutto)-Bemessungsentgelt, und nicht das Netto-Arbeitslosengeld!
MfG
Berechnungsgrundlage ist übrigens das (Brutto)-Bemessungsentgelt, und nicht das Netto-Arbeitslosengeld!
MfG
Treffen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Arbeitslosengeld zusammen, ist das Arbeitslosengeld im Rahmen des § 96a SGB 6 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Da Arbeitslosengeld auch neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Bei Bezug von Arbeitslosengeld ist nicht das nach § 129 SGB 3 ermittelte pauschalierte Nettoentgelt (Leistungsentgelt) heranzuziehen, sondern das vom Arbeitslosen im Bemessungszeitraum erzielte Bruttoentgelt (Bemessungsentgelt).
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