Bin Arbeitslos geworden und soll nun meine teilweise EM-Rente gekürzt bekommen, da die Bemessungsgrundlage des ALG höher als die monatl. Hinzuverdienstgrenze ist. Dieser erhöhte Wert resultiert aus dem 2x jährlich erlaubten überschreiten des Hinzuverdienstes(Url.-Weihn.-Geld), welches beim Arbeitsamt in die Bemessungsgrundlage einfließt. Bisher wurde der Mehrverdienst nach den jährlichen Meldungen nie beanstandet. Muß dies nicht in der Berechnung de DRV berücksichtigt werden?
02.09.2009, 07:35
von
sab
Entsprechend der Arbeitsanweisung der Regionalträger zu § 96 a SGB VI sollte dies schon berücksichtigt werden:
"Die Berücksichtigung von Einmalzahlungen im Bemessungsentgelt darf beim Bezug einer Sozialleistung im Anschluss an eine Beschäftigung jedoch nicht zu einer Rentenminderung führen. Wird also mit dem Bemessungsentgelt für eine Sozialleistung die mit dem Hinzuverdienst aus der vorhergehenden Beschäftigung eingehaltene Hinzuverdienstgrenze überschritten, ist bei dem Sozialleistungsträger die Höhe des Bemessungsentgelts ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen zu erfragen. Hält der Versicherte mit dem "bereinigten" Bemessungsentgelt die bisher maßgebende Hinzuverdienstgrenze weiterhin ein, verbleibt es bei der Zahlung der Rente in der bisherigen Höhe."
02.09.2009, 07:56
Experten-Antwort
Hallo Elfriede, bitte teilen Sie Ihrem Rentenversicherungsträger mit, dass das höhere Alo-Geld auf die Berücksichtigung von Einmalzahlungen zurückzuführen ist. Dann sollte das eigentlich nochmal geprüft werden.