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Experten-Antwort

Abzweigung Pfändung der Rentennachzahlung

von Evchen5417.06.2015 | 00:25
1726 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag ich habe folgende Frage : Mein EU Rentenbescheid für die volle EU Rente datiert vom 24.Mai 15. Die Rente wird unbefristet bewilligt ab dem 1.4.15 pro Monat ca.690 Euro. Die s.g.Rentennachzahlung für April und Mai und Juni wird vorersteinbehalten. Der April wird an die Arbeitsagentur abgerechnet das ist auch OK ich habe im April ALG 1 erhalten. Der Monat Mai und Juni werden mit einem Abzweigung erreichen eines Gläubigers von mir der BKK verrechnet. Dies obwohl ich seit 3 Jahren in Privatinsolvenz bin und die BKK in meiner Insolvenz Liste eingetragen ist. Wir bitte kann der Mai und der Juni eine Nachzahlung sein ? Wenn der Rentenbescheid vom Monat Mai ist ? Ich bin vollkommen ohne Einkommen. Vielen Dank für eine Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag!

Die Anweisung der laufenden Rente ist -technisch bedingt- nur mit gewissem zeitlichen Vorlauf möglich. Die technische Abwicklung hat jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der Ihnen zustehenden Rente bis Ende Juni.

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens darf der pfändbare Teil der Rente nur noch an den Insolvenzverwalter und nicht mehr an den Rentenberechtigten gezahlt werden. Rentner erhalten nur noch unpfändbaren Teil. Dies beschränkt sich nicht auf Nachzahlungszeiträume sondern ist auch beim lfd. Rentenbezug zu beachten.

Ggf. liegt in Ihrem Fall auch eine Aufrechnung der Rente mit zu Unrecht erbrachten Sozialleistungen bzw. Beitragsansprüchen vor. In diesem Fall darf bis zur Hälfte des Rentenanspruchs aufgerechnet werden, wenn Sie dadurch nicht hilfebedürftig (i.S.v. „sozialhilfebedürftig“) werden.

Die Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers kann Sie über die Sach- und Rechtslage individuell aufklären und mitteilen, ob und ggf. welche Unterlagen zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit notwendig sind.

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4 Antworten

Sozialröchler?am 17.06.2015 | 02:18
Wenn es sich um eine Verrechnung handelt, müssen Sie dazu vorher angehört werden. Falls der Bescheid bereits ergangen ist, legen Sie Widerspruch ein. Machen Sie geltend, dass es sich zeitlich weder um eine Nachzahlung, noch um eine zulässige Verrechnung handelt, da sie sonst hilfebedürftig würden. Ein pfändbarer Betrag ergibt sich ohnehin nicht.
???am 17.06.2015 | 07:31
Rentenanweisungen benötigen aus technischen Gründen immer eine "Vorlaufzeit". Von daher erscheint mir der Nachzahlungszeitraum April bis Juni ehrlich gesagt nicht ungewöhnlich. Ein anderes Thema ist natürlich die Verrechnung. Ihre Umsetzung ist durch ein Insolvenzverfahren nicht automatisch ausgeschlossen. Das sollte Ihnen Ihr Insolvenzverwalter jedoch genauer erklären können. Bei der Rentenhöhe und die Rente als alleiniges Einkommen hilft nur der Verrechnung zu widersprechen.
Evchen54am 17.06.2015 | 11:45
Danke für Ihre Nachricht hier nun meine Einwendung : Wie kann es eine Nachzahlung sein wenn es sich um den Mai und den Juni handelt der Bescheid erging ja im Mai. Meine laufende Rente ist zu gering um etwas anzuzeigen aber Nachzahlung dürfen Abgezweigt werden. Mit der Begründung man könne ja nicht rückwirkend Hilfebedürftige werden. Für mich ist das doch keine Nachzahlung. Einen Bescheid oder eine offizielle Mitteilung darüber dass man Abzweigen möchte habe ich nicht erhalten laut Sachbearbeiter könne dass noch dauern.
=//=am 18.06.2015 | 09:51
Sofern es sich tatsächlich um eine Verrechnung handelt (Ihre Rente kann nicht gepfändet werden, da sie unter dem Pfändungsfreibetrag liegt), gehen Sie sofort zum Sozialamt. Dort lassen Sie sich eine Bescheinigung ausstellen, ab welchem Betrag Sie sozialhilfebedürftig weürden. Liegt dieser Betrag über Ihrer Rente (oder ist gleich hoch), kann keine Verrechnung erfolgen. Diese Bescheinigung müssen Sie umgehend bei der DRV einreichen.
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