Guten Tag!
Die Anweisung der laufenden Rente ist -technisch bedingt- nur mit gewissem zeitlichen Vorlauf möglich. Die technische Abwicklung hat jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der Ihnen zustehenden Rente bis Ende Juni.
Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens darf der pfändbare Teil der Rente nur noch an den Insolvenzverwalter und nicht mehr an den Rentenberechtigten gezahlt werden. Rentner erhalten nur noch unpfändbaren Teil. Dies beschränkt sich nicht auf Nachzahlungszeiträume sondern ist auch beim lfd. Rentenbezug zu beachten.
Ggf. liegt in Ihrem Fall auch eine Aufrechnung der Rente mit zu Unrecht erbrachten Sozialleistungen bzw. Beitragsansprüchen vor. In diesem Fall darf bis zur Hälfte des Rentenanspruchs aufgerechnet werden, wenn Sie dadurch nicht hilfebedürftig (i.S.v. „sozialhilfebedürftig“) werden.
Die Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers kann Sie über die Sach- und Rechtslage individuell aufklären und mitteilen, ob und ggf. welche Unterlagen zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit notwendig sind.