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Experten-Antwort

Addition von Beitragszeiten DRV und Landwirtschaft für die Erfüllung der Wartezeit 420 Mon.

von L.Sch21.06.2019 | 13:46
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Die DRV hat im Antwortschreiben an die bekannte Person mitgeteilt, dass keine Addition der Beitragszeit für Beitragszahlungen aus versicherungspflichtiger Beschäftigung in die DRV und analog in die Alterssicherung der Landwirtschaft, vorgenommen wird. Meine Frage: Ist das so richtig. Im Gesetz kann ich eine solche Verfahrensweise nicht herauslesen, es wird doch nur von der Erfüllung der 420 Monate Anwartschaftszeit gesprochen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen L.Sch,

für die Wartezeiten für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden Beitragszeiten angerechnet. Dies sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind oder Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Voraussetzung ist, dass die Beiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt wurden. Dies ergibt sich aus § 55 SGB VI.

Bei der Alterssicherung der Landwirtschaft handelt es ich um ein eigenes Alterssicherungssystem für den nach den für dieses System geltenden gesetzlichen Vorschriften versicherten Personenkreis. Die in diesem Alterssicherungssystem zurückgelegten Zeiten können somit nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden.

Die Unterscheidung, ob Beitragszeiten „vollwertig“ oder „nicht vollwertig“ sind, spielt bei der Zahlung der freiwilligen Beiträge keine Rolle. Zeiten mit wollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit anderen Zeiten (Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten, Ersatzzeiten) belegt sind oder Zeiten einer Berufsausbildung.

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6 Antworten

Galgenhumoram 21.06.2019 | 13:50
Ja, das ist so richtig, da es sich hierbei um 2 unterschiedliche Systeme handelt und der Gesetzgeber dies so in den §§ nicht zugelassen hat. Um in der RV auf die 35 Jahre zu kommen, hätte es ausgereicht freiwillige Beiträge zu leisten, da diese auf die Wartezeit angerechnet werden.
Besserwisseram 21.06.2019 | 17:41
Das ist alles so richtig, aber anders herum kann man sich bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse zurückgelegte Zeiten in der Rentenversicherung anrechnen lassen, klingt zwar komisch, ist aber so. Die Alterskasse hat andere Rechtsauslegungen.
Klugpuperam 21.06.2019 | 18:08
Im SGB VI ist definiert, was eine rentenrechtliche Zeit ist. Da fällt die Zeit in der SVLFG nicht mit herein. Andererseits ist im ALG (mal beim 17er nachschauen) die Formulierung deutlich anders. Im Zweifel beantragen und ablehnenden Bescheid bekommen, dann hat man es schwarz auf weiß. Macht Arbeit, ist aber mit den Beiträgen bereits bezahlt.
SBam 21.06.2019 | 22:25
Zitat von Klugpuper anzeigenausblenden
Na klar, die Sachbearbeiter haben ja sonst nichts zu tun, als glasklare Sachlagen mit ablehnenden Schreiben bescheiden zu müssen. Im Übrigen kostet so etwas völlig unnötig Zeit und Geld. Solche Ratschläge zeugen von Realitätsverlust eines „Klugpupers“. Zumindest der Name sagt da ja schon alles aus. Sind Sie sicher, dass Sie als Hobbyexperte hier richtig sind?
DRVam 23.06.2019 | 08:06
Ja, das ist so richtig, da es sich hierbei um 2 unterschiedliche Systeme handelt und der Gesetzgeber dies so in den §§ nicht zugelassen hat. Um in der RV auf die 35 Jahre zu kommen, hätte es ausgereicht freiwillige Beiträge zu leisten, da diese auf die Wartezeit angerechnet werden.
Da es freiwillige Beiträge als "vollwertige" gibt und "nicht vollwertige" Rückfrage, welche hätten gezahlt werden müssen? Egal ist es doch wohl sicher nicht
Mir ist zwar nicht klar, was Sie unter „vollwertigen“ und „nicht vollwertigen“ freiwilligen Beiträgen verstehen. Letztendlich ist es aber auch gleichgültig, da Sie keine freiwilligen Beiträge gezahlt haben und diese Zahlung zur Erfüllung der 35-jährigen Wartezeit auch nicht mehr nachholen können.
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