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Experten-Antwort

Adsense Einnahmen (Blog, Youtube usw.) bei EM-Rente

von Anita18.10.2015 | 08:32
1681 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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wenn man als EM-Rentner einen Blog und einen Youtube-Kanal hat, auf dem per Adsense Einnahmen reinkommen, muss ich diese als Hinzuverdienst bei der DRV melden und werden diese angerechnet?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anita,

bitte informieren Sie Ihren Rentenversicherungsträger über die Einkünfte.

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/

03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/

erwerbsminderungsrentner_hinzuverdienen.pdf?__blob=publicationFile&v=27

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6 Antworten

W*lfgangam 18.10.2015 | 11:11
Hallo Anita, http://www.eservice-drv.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR0 (speziell R2.2) Alles Weitere steht in Ihrem Rentenbescheid/Mitteilungspflichten zum Einkommen. Gruß w.
Feliam 19.10.2015 | 14:45
Die Einkünfte, die Sie mit Ihren Webseiten erzielen, sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für die Rentenversicherung ist allein relevant, ob diese im Jahr über 5400 Euro liegen, erkennbar aus den Angaben im Steuerbescheid. Sollten Sie ausschließlich Einkünfte negativer Art erzielen, d.h. die Kosten des Betriebs der Internetseite(n) übersteigen die AdSense-Einnahmen, liegt kein Einkommen vor.
Anitaam 19.10.2015 | 13:48
dort weiß man leider keine Antwort. ich musste ohnehin erstmal Romane erzählen, bis dort verstanden wurden, was Adsense ist. und trotzdem gibts keine Antwort. ist anscheinend genauso kompliziert wie Einkünfte aus Photovoltaikanlagen. die eine sagt so, der andere so.
****am 19.10.2015 | 15:16
Was ist Arbeitseinkommen/ Gewinn ???? Bei Selbständigen, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind (und auch nicht freiwillig Bücher führen), ist als Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen. Zu den Betriebsausgaben gehören alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst worden sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Das sind insbesondere: Aufwendungen für Betriebsräume (Miete, Beleuchtung, Heizung, Reinigung), Aufwendungen für Hilfskräfte (Lohn, Arbeitgeberanteil an Sozialversicherungsbeiträgen), Aufwendungen, die sonst als Werbungskosten (§ 9 EStG) von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden, soweit sie bei der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit entstanden sind, Beiträge zu Berufsständen und Berufsverbänden, Abschreibungen für Abnutzung (vgl. BSG vom 09.03.1982, Az.: 3 RK 9/80 in BSGE 53, S. 138) Formel: Betriebseinnahmen im Wirtschaftsjahr ./. Betriebsausgaben im Wirtschaftsjahr = Gewinn Übersteigen die Betriebseinnahmen nicht die Betriebsausgaben, ergibt sich kein Gewinn. Von wem die Betriebseinnahmen kommen spielt hierbei keine Rolle!
W*lfgangam 19.10.2015 | 19:44
Hallo Anita, der 'einfache' DRV-Mitarbeiter hat in der Regel keinen Internetzugang und kann daher nicht just-in-time für ihn unbekannte Sachverhalte (Adsense) spontan am Telefon gegenchecken. > ich musste ohnehin erstmal Romane erzählen was auch nicht immer hilfreich ist, da funktioniert nicht jeder Filter, um den Nutzinhalt einer Nachricht/Telefonat sofort zu erkennen ...der Hinweis auf 'Werbeeinnahmen' hätte gereicht . > ist anscheinend genauso kompliziert wie Einkünfte aus Photovoltaikanlagen. die eine sagt so, der andere so. Nö, genauso einfach zu lösen, WENN die Versicherte in die Hufe kommt und den steuerrechtlichen Gewinn mitteilt/nachweist. Der 'schwarze Peter' liegt insofern bei Ihnen, als dass Sie ihren Rentenbescheid nicht aufmerksam gelesen haben ...Änderungen schriftlich mitzuteilen, was sowohl vom Einkommen wie auch vom Umfang der zeitlichen Aktivitäten großen Einfluss auf die EM-Rente haben kann. Sofern Ihre Einkünfte/steuerrechtlicher Gewinn 5400 EUR nicht überschreiten, hätte ich Ihnen natürlich auch 'empfohlen', im Rahmen der zulässigen Hinzuverdienstgrenzen die Füße still zu halten (schlafende Hunde). Gruß w.
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