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Änderung der Altersrente bei Umzug nach Ost

von Alexander2308.07.2010 | 17:20
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6 Antworten

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Meine Freundin ist in den 90gern in die alten Bundesländer gekommen (aus Berlin-Ost). Sie wird jetzt bald 60, ist schwerbehindert, derzeit krankgeschrieben (wohl längerfristig) und wird dann, sobald sie ausgesteuert wird bei der Krankenkasse, die Altersrente für Schwerbehinderte beantragen. Fällt die Rente anders aus, wenn sie demnächst wieder in die neuen Bundesländer zurückgeht? Es gibt doch einen Unterschied bei der Rentenberechnung zwischen neue/alte Bundesländer.... Oder das Krankengeld (diese Frage gehört wahrscheinlich nicht in dieses Forum, vielleicht weiß es aber trotzdem jemand)?

6 Antworten

Sozialrechtleram 08.07.2010 | 18:38
Bei der Krankenkasse kann man zwar Rente beantragen, nur bekommen wird man von dort keine, weil dafür die Deutsche Rentenversicherung zuständig ist! Ihre Freundin sollte unbedingt darauf achten, dass sie bei der Antragstellung keine pauschalen Schweigepflichtsentbindungen unterschreibt! Der Wohnort Ihrer Freundin ist egal. Entscheidend ist, wo die Rentenentgeltpunkte erworben wurden!
RFnam 08.07.2010 | 18:47
Bei einem Wohnsitzwechsel nach dem 18.05.1990 werden die erworbenen Entgeltpunkte (Ost )mit dem aktuellem Rentenwert (Ost) bewertet. Entgeldpunkte (West) werden mit dem aktuellem Rentenwert (West) bewertet. Bei einem Wohnsitz in der alten BRD am 18.05.1990 werden auch die davor erworbenen Entgeltpunkte (Ost) mit dem aktuellem Rentenwert (West) bewertet. Ein jetziger Umzug in Deutschland hat keinen Einfluss auf die erworbenen Entgeltpunkte. Nach der Erteilung eines Rentenbescheides kann ein Umzug bei unterschiedlichen Beitragssätzen Ost und West der zuständigen Krankenkasse zu Änderungen des Zahlbetrages führen. Konkrete Angaben dazu und zum Krankengeld kann nur die zuständige Krankenkasse geben. -------------------------------------------------- Kennt Ihre Freundin die Voraussetzungen für die Altersrente für Schwerbehinderte und die Höhe der Abschläge bei Inanspruchnahme mit 60 Jahren ?
Alexander23am 09.07.2010 | 11:33
Ja, meine Freundin kennt die Voraussetzung ung die Abschläge für die Altersrente für Schwerbehinderte. Sie wird auch so lange als möglich Krankengeld beziehen, um die Abschläge ggf. zu mindern, wenn sie die Rente dann erst mit ca. 61 beantragt. Es ist also egal, wenn sie vor Rentenantragstellung nach Ost zieht, habe ich das jetzt richtig verstanden?
RFnam 09.07.2010 | 12:17
TCK schrieb zu meiner Antwort vom 08.07.2010: "Ergänzung dazu: Die obige Aussage gilt nur für Jahrgänge, die vor 1937 geboren sind (§ 259a SGB VI)." Klarstellung: Die von mir dargestellte Verfahrensweise gilt für alle Versicherte, die nach dem 31.12.1936 geboren sind. Der § 259a SGB VI sagt aus : Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 ... im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten .... werden für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach den §§ 256a bis 256c zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ermittelt. (das heisst, im Versicherungsverlauf (und damit bei der Rentenberechnung) werden nicht die im SVA eingetragenen Verdienste berücksichtigt, sondern Tabellenwerte nach dem Fremdrentengesetz aufgenommen. Der Wohnsitz am 18.05.1990 spielt also eine entscheidende Rolle zur Bewertung der in der DDR zurückgelegten Versicherungszeiten.
Verhüterliam 09.07.2010 | 18:19
Zitat von Sozialrechtler anzeigen
Was soll denn schon wieder der Quatsch mit der Verweigerung der pauschalen Schweigepflichtsentbindung ? Die Frau will was von der RV und diese muss dann prüfen ob die Ansprüche gerechtfertigt sind. Aus, Ende, Basta
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