Änderung der Staatsbürgerschaft

von
Cordula

Im Herbst werde ich wahrscheinlich die deutsche Staatsbürgerschaft ablegen und die schwedische beantragen. Wie sieht das dann mit der Rente aus? Bekomme ich sie ausgezahlt, oder ist es sinnvoller, sich die (Arbeitnehmer-)beiträge auszahlen zu lassen? In diesem Zusammenhang die Frage: Wann endet die Möglichkeit der freiwilligen Rentenversicherung im Ausland? Mit Aufgeben der deutschen Staatsbürgerschaft? Wie sieht die Regelung aus, falls ich die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin behalte, also zwei Staatsangehörigkeiten habe?

Experten-Antwort

Schweden ist Mitgliedstaat der EU, folglich werden Sie auch als schwedische Staatsangehörige und/oder bei Wohnsitz in Schweden nicht anders behandelt wie eine deutsche Staatsangehörige. Sie erhalten Ihre Rente auch nach Schweden gezahlt. Schwedische Versicherungszeiten und Zeiten anderer EU/EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz werden für die Prüfung des deutschen Rentenanspruches herangezogen. Das Gleiche gilt umgekehrt. Auch bei Aufenthalt in Schweden sind Sie zur freiwilligen Versicherung berechtigt und können daher eine Beitragserstattung nur dann bekommen, wenn Sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze unter Zusammenrechnung aller mitgliedstaatlicher Beitragszeiten die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren Beitragszeiten nicht erfüllen.

von
Cordula

Also gibt es keine Möglichkeit für mich, mir die Beiträge erstatten zu lassen, um sie hier anzulegen?
Nun habe ich irgendwo gelesen/ gehört, daß man eventuell mit einer Rentenkürzung von 30% rechnen muß, trifft das in diesem Fall zu? Bekomme ich eine Kürzung, wenn ich auch in Schweden Versicherungszeiten habe? Oder war das mit der Kürzung irgendein Sonderfall?

Experten-Antwort

Nein, in Ihrem geschilderten Fall gibt es keine Möglichkeit, sich die deutschen Rentenbeiträge erstatten zu lassen.
Bezüglich der Kürzung der Rente um 30 % brauchen Sie keine Bedenken haben. Sie werden ihre volle deutsche Rente ohne Kürzungen nach Schweden gezahlt bekommen. Die Zahlung einer gekürzten deutschen Rente in Höhe von 70 % kommt nur in ganz wenigen Ausnahmefällen in Betracht, wenn z.B. ein Nicht-EU-Staatsangehöriger bzw. ein Staatsangehöriger eines Landes, mit dem Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen hat, eine Rente in ein Land zahlen lässt, welches nicht in der EU ist oder mit dem Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen hat.

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