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Zur Experten-Antwort springenHallo Helmut Müller,
eine Neuberechnung von Amts wegen findet nicht statt. Für den Versorgungsausgleich liegt ein rechtskräftiges Urteil vor, das nicht einfach geändert werden kann.
Eine Berücksichtigung der Änderung des Ehezeitanteils Ihrer früheren Ehefrau durch die Mütterrente ist nur im Rahmen eines sog. Abänderungsverfahrens möglich. Dies muss beim Familiengericht beantragt werden. Das Familiengericht prüft auch, ob die für eine Abänderung erforderliche wesentliche Wertänderung (= Überschreiten bestimmter Grenzbeträge) vorliegt.
Da bei Ihnen ein Versorgungsausgleich nach neuem Recht durchgeführt wurde, kann das Abänderungsverfahren auf die Rentenanwartschaften beschränkt werden.
Sollte der Versorgungsausgleich abgeändert werden, würde dies bei Ihrer Rente ab dem Folgemonat des Abänderungsantrags beim Gericht berücksichtigt werden.
Hinweis:
Bei Entscheidungen nach dem alten Versorgungsausgleichsrecht werden - entgegen der Ausführungen von Matze72 - sämtliche Anrechte der Erstentscheidung neu aufgerollt, d. h. neu bewertet und nach neuem Versorgungsausgleichsrecht ausgeglichen. Dies kann u. U. dazu führen, dass sich die Abänderung trotz der Mütterrente insgesamt negativ auswirkt.
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