1. Es ist immer das Recht anzuwenden, dass im Zeitpunkt des Leistungsfalles (hier Zeitpunkt des Versorgungsausgleichs) gegolten hat.
2. Nach der vom 01.01.1992 bis 31.12.1996 maßgebenden Regelung des § 70 Abs. 3 SGB VI galten stets die bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegten 48 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung. Die Zeiten der beruflichen Ausbildung erhielten für jeden Kalendermonat pauschal mindestens 0,075 Entgeltpunkte zurgeordnet (=90 % des Durchschnittsverdienstes). Von daher erübrigte sich zum damaligen Leistungsfall eine konkrete Speicherung der Zeiten einer beruflichen Ausbildung.