Guten Tag,
Ich wurde 1993 geschieden und es wurde ein Versorgungsausgleich durchgeführt.
Mein Ex-Ehemann ist 2000 verstorben.
Aus dem Konto wurden zwei Waisenrenten gezahlt.
Ich habe jetzt festgestellt, dass im Konto meines Exmannes zwar die Lehrzeit erfasst ist, aber nicht mir dem Zusatz "berufliche Ausbildung" wie in meinem Versicherungskonto.
Hat das noch Bedeutung? Ich beziehe seit Jahren volle Em-Rente mit dem Anteil (Begünstigte) aus dem Versorgungsausgleich.
Vielen Dank für Antworten.
Entsprechende Gesetzesänderung für den genannten Zusatz gab es meines Wissens 1993 noch nicht, könnte aber 1997 mit dem WFG eingeführt worden sein.
2000 war die Frage aber sicher im Rentenantrag drin. Wie die Frage beantwortet wurde, ob Nachweise hätten beigebracht werden können und wie sich das ganze auf die Rentenhöhe ausgewirkt hätte, kann hier keiner wissen.
Mein Ex-Ehemann ist 2000 verstorben. Aus dem Konto wurden zwei Waisenrenten gezahlt.
Ich habe jetzt festgestellt, dass im Konto meines Exmannes zwar die Lehrzeit erfasst ist, aber nicht mir dem Zusatz "berufliche Ausbildung", wie in meinem Versicherungskonto.
Hat das noch Bedeutung?
Ich beziehe seit Jahren volle EM-Rente mit dem Anteil (Bonus) aus dem Versorgungsausgleich.
Maßgeblich ist die Rechtslage zum Datum des jeweiligen Leistungsfalls. Die jeweilige Rechtslage ist hier erläutert:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_71R6
Eine Neuberechnung ist längstens für 4 Jahre vor dem Kalenderjahr der Antragstellung möglich, falls der Nachweis einer Berufsausbildung und deren Dauer erbracht wird. Ob sich etwa ändert, stellt sich erst bei der Neuberechnung heraus.
Der Schuss kann dann aber auch nach hinten los gehen, da die Bewertung als beitragsgeminderte Zeit (statt bisher Beitragszeit) noch andere Konsequenzen nach sich zieht. Eine Minderung kann also, je nach Falllage, nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
An Ihrem Versorgungsausgleich würde sich nichts ändern, da der durch rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entschieden worden ist.
Vielen Dank, das war sehr hilfreich.
1. Es ist immer das Recht anzuwenden, dass im Zeitpunkt des Leistungsfalles (hier Zeitpunkt des Versorgungsausgleichs) gegolten hat.
2. Nach der vom 01.01.1992 bis 31.12.1996 maßgebenden Regelung des § 70 Abs. 3 SGB VI galten stets die bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegten 48 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung. Die Zeiten der beruflichen Ausbildung erhielten für jeden Kalendermonat pauschal mindestens 0,075 Entgeltpunkte zurgeordnet (=90 % des Durchschnittsverdienstes). Von daher erübrigte sich zum damaligen Leistungsfall eine konkrete Speicherung der Zeiten einer beruflichen Ausbildung.
Von daher erübrigte sich zum damaligen Leistungsfall eine konkrete Speicherung der Zeiten einer beruflichen Ausbildung.
"Ex-Ehemann ist 2000 verstorben. Aus dem Konto wurden zwei Waisenrenten gezahlt."
Fragt sich, wie lange oder ob derzeit noch.
Guten Tag,
mein Mann ist 2002 geschieden worden nach einer 27jährigen Ehe. Seine Frau brauchte in der Ehezeit nicht arbeiten, da sie ihre Eltern gepflegt hat. Er soll die Hälfte seiner Rentenanwartschaft an die Ex abgeben. Nun bin ich mit ihm schon wieder 6 Jahre verheiratet und er ist jetzt verstorben. Durch Bekannte hab ich gehört, dass man innerhalb von 14 Tagen eine Rückübertragung des Versorgungsausgleiches beantragen kann. Stimmt das?
Vielen Dank im Voraus.