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Experten-Antwort

Änderungskündigung mit 62 Jahren

von Monika Maisch30.04.2016 | 08:18
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, meine Mutter hat gestern mit 62 Jahren (geboren am 27.02.1954) eine Änderungskündigung vom Arbeitgeber erhalten, welche sie nicht annehmen will. Sie würde gerne mit 63 in Rente gehen und hat auch die Voraussetzungen dafür. Meine Frage ist nun, kann man sie nun zwingen noch früher in Rente zu gehen, also ab jetzt schon sozusagen? Eigentlich muss das Arbeitsamt ja nun noch die 13/Monate Alg1/bezahlen oder? Wirkt sich das dann auch auf den Rentenanspruch aus? Was muss sie beachten damit sie sich nun nicht noch schlechter stellt finanziell? Könnten Sie uns hier einen Rat geben fuer unsere weiter Vorgehensweise? Vielen Dank im voraus!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frau Maisch,

ob und inwiefern die Änderungskündigung Rechtens ist, kann von uns nicht beurteilt werden. Bezüglich dieser Problematik sollten Sie sich z. B. an den Betriebs- oder Personalrat, Ihrer Gewerkschaft oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.

Ob, in welcher Höhe und wie lange ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, sollten Sie bei der Agentur für Arbeit erfragen.

Eine Verpflichtung, einen Antrag auf Altersrente zu stellen, hat Ihre Mutter nicht. Eine Aufforderung kann weder vom Arbeitgeber noch von der Agentur für Arbeit erfolgen. Eine solche Verpflichtung könnte allerdings entstehen, wenn Ihre Mutter das 63. Lebensjahr vollendet hat und Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezieht.

Für die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld werden für Ihre Mutter noch Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Diese wirken sich grundsätzlich rentensteigernd aus.

Evtl. wäre es ratsam, wenn sich Ihre Mutter bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle oder einem Versicherungsamt beraten lassen würde.

Mit freundlichen Grüßen

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Emil Zatopekam 30.04.2016 | 09:54
Wenn Ihre Mutter die Voraussetzungen für die Rente für besonders langjährige Versicherte schon erfüllt hat, spielt es keine Rolle wenn sie die letzten Monate vor der Rente arbeitslos gemeldet ist und AG1 bezieht. Aufhebungsvertrag auf keinen Fall unterschreiben, dann könnte sie gesperrt werden. Kündigten lassen, arbeitslos melden und Mitte 2017 ohne Abschlag in Rente gehen und den wohlverdienten Ruhestand genießen ;-) PS: Im schlimmsten Fall, kämen vorher noch das eine oder andere Vorstellungsgespräch dazu, aber das halte ich für unwahrscheinlich.
Vor der Renteam 30.04.2016 | 14:02
Hallo Fr. Maisch, sie sollten etwas mehr Angaben zum Staus ihre Fr. Mutter machen. Bis zur "Rente mit 63" hat sie noch einige Monate zurückzulegen. Für Jg. 1954 gilt 63+4. Ob sie die 540 Monate schon voll hat oder nicht ist ein Aspekt. Des weiteren wäre auch eine Abfindung zu erwägen und ob der AG dann Teile davon in die GRV einbringen kann usw. Da könnten die Experten noch einiges dazu sagen. Wenn sie jetzt schon eine ausreichende Rente hätte, könnte man auch anders entscheiden. Gruß
W*lfgangam 30.04.2016 | 16:44
Zitat von Vor der Rente anzeigenausblenden
Ergänzend: Für Jahrgang 54 ist nach wie vor die Altersrente für (nur) langjährig Versicherte mit 35 Versicherungsjahren möglich, hier ab 01.03.2017 - natürlich mit 9,6 % Abschlag. Die 45 Jahre hat sie möglicherweise gar nicht voll/Spekulation eben ... Wenn es auf die 45 Jahre tatsächlich ankommt, und die bisher nicht erreicht sind, ist auch über eine Annahme der Änderungskündigung zwecks weiterer Pflichtbeitragszeiten nachzudenken, um ggf. mit 63+4 die abschlagsfreie Rente zu erhalten. > Meine Frage ist nun, kann man sie nun zwingen noch früher in Rente zu gehen Der Arbeitgeber kann einen nur zum Arbeiten zwingen/alternativ kündigen, alles andere geht den nichts an. > Eigentlich muss das Arbeitsamt ja nun noch die 13/Monate Alg1/bezahlen oder? Wieso 13 Monate? In dem Alter hat sie Anspruch auf 24 Monate ...natürlich unter allen Mitwirkungspflichten – wenn das ALG höher ist, als die mögliche Altersrente nimmt sie das so lange wie möglich mit. Gruß w.
Herz1952am 30.04.2016 | 17:56
Eine Klarstellung zur Änderungskündigung Eine Kündigung bedarf nicht der Annahme, das ist eine einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers. Man kann nur gegen die Kündigung Klage erheben, wenn man meint, diese sei rechtlich nicht zulässig (vor dem Arbeitsgericht). Meistens sind es jedoch betriebsbedingte Gründe, die der Arbeitgeber vorbringt, gegen die der Arbeitnehmer letztlich nichts unternehmen kann. Dies sollte man berücksichtigen. Vielleicht wäre ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung auch eine Lösung. Wie das das Arbeitsamt berücksichtigt ist natürlich fraglich. Es ist aber möglich, wenn der Arbeitgeber erklärt, dass ansonsten eine Kündigung auf jeden Fall erfolgt wäre. Vielleicht könnte das eine Anrechnung beim ALG I verhindern. So wurde das zumindest schon gehandhabt. Näheres kann man nicht dazu sagen, es kommt auch darauf an, welche Art der neue Arbeitsplatz nach der Änderungskündigung gehabt hätte. Es darf im Abfindungsvertrag wohl auch nicht drinstehen, dass ein anderer Arbeitsplatz vom Arbeitgeber angeboten wurde. Da hat man durchaus das Recht, diesen (zunächst) nicht anzunehmen. Dies könnte sich allerdings auf das künftige Arbeitslosengeld, bzw. bei Angebot des Arbeitsplatzes und Nichtannahme auswirken (Sperre). Allerdings ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, einen Ersatzarbeitsplatz anzubieten. auch Änderungskündigung ist rechtlich eine Kündigung und der Arbeitnehmer kann dadurch nicht gezwungen werden, den Ersatzarbeitsplatz anzunehmen.
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