Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Sie müssen schon mal genau hinschauen, was in § 100 SGB X drinsteht: Da steht nicht Krankenkasse sondern Leistungsträger. Und nun dürfen Sie mir die Vorschrift nennen, wo drinsteht: Der Arzt, die Rehaklinik darf an die Rentenversicherungsträger ... mitteilen. Darauf kommt es an. Und noch ein Tip: Lesen Sie mal die Straf- und Bußgeldvorschriften im SGB X. Vielleicht dämmerts ja langsam. Viel Spaß beim Lesen des SGB VI. <eg>Im Entgeldfortzahlungsgesetz sind Ansprüche des AG in § 7 I Nr. 2 EntgfG geregelt. Er hat ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn der AN die erforderlichen Angaben über den Drittschädiger nicht macht. Regressansprüche gegen den AN hat der AG aber nicht. Ich wüsste nicht, wieso die DRV mehr Rechte als ein AG hätte, da der AG und die DRV in der selben Lage sind. Im übrigen ist es im Ausnahmefall nur erforderlich, dass die DRV den ganzen Reha-Bericht liest, § 24 GDSG NRW.Um prüfen zu können , ob gegen einen Schädiger ein Regress vorgenommen werden kann wird der Entlassbericht benötigt. Und Sozialrechtler , das zitierte Urteil betrifft eine Krankenkasse nicht die DRV. Es gibt (derzeit) kein Urteil dass der DRV verbietet den Entlassbericht zu erheben bzw. in der Akte zu verwahren.
Lieber W*lfgang, die DRV (oder die Vorgängerorganisationen) wird ein rechtswidriges Verfahren, welches seit Jahrzehnten praktiziert wird, nicht freiwillig aus besserer Überzeugung aufgeben. Das hat noch nie eine derartige Institution getan. Es hat lange gedauert, bis der Papst "mea culpa" hat verkündigen lassen. Gleiches gilt für die Organisation der Psychiater, die erst 71 Jahre nach Beginn der Euthanasie (Aktion T4) "mea culpa" gesagt hat. Denken Sie an die Mißbrauchsskandale in Kirchen und "Vorzeigeschulen". Solche Institutionen sind letztendlich nur durch unmittelbaren Zwang reformierbar. Irgendwann handeln solche Institutionen zwanghaft, wohl wissend Unrecht zu begehen, aber in dem Bewußtsein damit Gutes im Interesse der Allgemeinheit oder übergeordneter Interessen zu begehen. Dann kommen Sprüche wie: " Im Interesse der Solidarität der Versichertengemeinschaft haben wir das Recht zu prüfen .... ", da muß das Recht des Einzelnen zurückstehen ... . Wundert mich allerdings nicht, genau diese Sprüche oder ähnliche hier wieder gelesen zu haben, denn die Lernunfähigkeit derartiger Institutionen ist Legende für Soziologen/Innen. Insofern warte ich gelassen ab, was die Ärztekammer meinen Ärzten in der Rehaklinik schreiben und wie die DRV xy darauf reagieren wird. Lieben Gruß und eine gesegnete Weihnachtszeit GudrunUnd Sozialrechtler , das zitierte Urteil betrifft eine Krankenkasse nicht die DRV. Es gibt (derzeit) kein Urteil dass der DRV verbietet den Entlassbericht zu erheben bzw. in der Akte zu verwahren....vielleicht ist es an der Zeit, dass sich vorsorge.de und DRV mal zusammensetzen, unter Berücksichtigung der kritischen Meinungen der User, das allgemein und neutral (!) zu beleuchten, um diese nicht enden wollende pro/kontra-Debatte auf den gegenwärtigen Rechtsstand zu hieven. Würde Diskussionen ohne Ende für viele Fragesteller erleichtern ;-) Gruß w.
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