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Ärztliche Schweigepflicht - Reha-Entlassungsbericht

von Gudrun17.12.2010 | 14:57
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62 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo Sozialrechtler, der Rentenversicherungsträger DRV xy, der meine AHB im Februar bezahlt hat, besteht gegenüber der Reha-Einrichtung auf Übermittlung des mir in allen Ausfertigungen ausgehändigten Entlassungsberichtes. Der behandelnde Arzt ist damals übrigens von Ihren Ausführungen beeindruckt gewesen und hat versprochen den Bericht nicht an die DRV xy zu schicken und hat ihn deshalb mir komplett mit allen Ausfertigungen für die Krankenkasse und nachbehandelnden Ärzten ausgehändigt. Der behandelnde Arzt hat mir jetzt eine Mail geschickt, dass die DRV xy den Bericht unbedingt haben will. Die DRV xy behauptet, dass ich kein Recht hätte der Übermittlung nach § 76 SGB X zu widersprechen, weil die Reha-Klinik interner Teil der DRV sei. Die DRV behauptet auch, dass erst gegenüber den KK oder anderen Dritten der § 203 StGB gelte, aber eben nicht gegenüber der DRV. Was kann ich tun, um dem Arzt zu helfen nicht in die Mühlen der Justiz zu geraten oder seinen Job zu verlieren?

62 Antworten

Opa Joam 17.12.2010 | 15:35
man kann sich das Leben auch unnötig schwer machen.
KSCam 17.12.2010 | 15:26
Ganz einfach: erlauben, dass der Bericht geschickt wird oder diesen selbst verschicken. Wenn Sie das nicht tun, muss halt der Arzt sehen, ob er irgendwelchen Stress mit der DRV bekommt; das ist dann die Konsequenz, die Sie ihm eingebrockt haben. Und falls es wirklich zu einer juristischen Auseinandersetzung kommt, wissen die Beteiligten am Ende wie gut der Tipp vom Sozialrechtler war.
Gudrunam 17.12.2010 | 16:17
Lieber KSC, welchen Grund sollte ich haben dem Arzt zu erlauben, dem offensichtlich rechtswidrigen Verlangen (so Sozialrechtler fachlich m.E. unwidersprochen) der DRV xy nachzukommen? Wozu braucht denn die DRV den Bericht ihrer Kenntnis nach jetzt noch? Wo ist die Rechtsgrundlage dafür. In D braucht man doch für fast alles eine Rechtsgrundlage. "Und falls es wirklich zu einer juristischen Auseinandersetzung kommt, wissen die Beteiligten am Ende wie gut der Tipp vom Sozialrechtler war. " Bisher hat die DRV xy kein Gesetz genannt, was vom Arzt eine Offenbarung von Patientengeheimnissen zur Pflicht macht, so dass die DRV die Herausgabe bei Gericht einklagen könnte. Ich warte mal ab, was Sozialrechtler schreibt, wenn er hier noch mitliest.
RFnam 17.12.2010 | 16:18
Wenn Sie nicht wollen, dass die DRV, die Ihre med. Reha finanziert hat, erfährt, ob diese Behandlung einen Erfolg gebracht hat oder nicht, dann erfragen Sie die Kosten und zahlen diese an die DRV zurück. Und in Zukunft sehen Sie bitte von weiteren Anträgen auf medizinische Leistungen von der DRV sowie von Anträge auf Erwerbsminderungsrenten ab, weil die DRV auf Grund Ihrer fehlenden Mitwirkung in Form der Nichtweitergabe von medizinischen Unterlagen nicht prüfen kann, ob die medizinischen Voraussetzungen gegeben sind. (Vielleicht hätte Ihnen beim Vorliegen des Reha-Entlassungsbericht die DRV bereits eine Umdeutung des Reha-Antrages in einen EM-Rentenantrag angeboten...)
Elisabetham 17.12.2010 | 17:08
Ich hoffe auch, dass sich der Sozialrechtler noch einmal meldet. so wie ich das sehe, geht den DRV-SBs nur eine Leistungsbeurteilung und die Diagnosen etwas an. Wenn sich beispielsweise, die DRV aufgrund dieses Kurzberichts überlegt (dauerhaft au), ob sie den Reha-Antrag um deuten möchte (wie mein Vorschreiber dies gesagt hat), dann hat die DRV die Möglichkeit ganz gezielt Fragen zu stellen. Für diesen Fall sollte man dann auch den Arzt von der Schweigepflicht entbinden. In so einem Bericht steht nämlich auch drin, woran die Oma gestorben ist, und ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, welcher Grund für ein Interesse an Kenntnis dieser Todesursache von Seiten der DRV bestehen könnte. LG Elisabeth
Feuerlöscheram 17.12.2010 | 17:03
Sie haben ja sicher einen wichtigen Grund, dass Sie nicht möchten, dass bestimmte persönliche Daten an die DRV weitergeleitet werden. Wie oben erwähnt, die Rentenversicherung hat Ihnen eine Reha finanziert, um sie wieder fit zu machen. Sie beauftragt dazu eine Reha Einrichtung. Das soll durch den Entlassungsbericht der Klinik bestätigt werden. Im Allgemeinen wird das so verstanden, als sei der abschließende Arztbrief Teil des Auftrages an die Klinik. Bei voller Wiederherstellung mag der DRV ihre persönliche schriftliche Mitteilung, dass die Reha erfolgreich war, sogar ausreichen (es müssen dann ja keine Leistungen erbracht werden). Sind sie allerdings weiter arbeitsunfähig, und erwarten Leistungen von der DRV, so braucht es dazu medizinische Belege. Gelegentlich finden sich in Arztbriefen allerdings Tatsachen, die man ungern preisgibt. Es könnte sein, dort Fakten genannt sind, die medizinisch zwar relevant, jedoch nicht im Zusammenhang mit einer Arbeits(un)fähigkeit stehen (z.B. frühere Schwangerschaftsabbrüche, psychologische Krisen, Impotenz, Narben von Suizidversuchen). Man könnte aber eine Schweigeplfichtsentbindung so formuluren, dass nur die wirklich relevanten Faktoren genannt werden. Besprechen Sie das doch einmal mit Ihrem Arzt. Falls allerdings weniger heroisch klingende Erkrankungen tatsächlich zur Arbeitunfähigkeit führen, müssen die leider schon beim (lateinischen) Namen genannt werden (z.B.Depression, Adipositas, Magersucht, Alkoholismus), um die Anerkennung der DRV zu bekommen. Alles Gute.
Was soll dasam 17.12.2010 | 17:10
Sie stehen sich selbst im Wege! Der "Sozialrechtler" hat bekjannntlich Probleme mit sich selbst und der DRV. Er schürt nun auch diese Ängste beim allgemeinen Volk im Forum. Es ist wohl einfach nachvollziehbar, warum die DRV den Bericht benötigt. Erstens geht es um den Behandlungserfolg und zweitens um die Beurteilung einer Erwerbsminderungsrente. Was spricht Ihrer Meinung gegen die Offenlegung? Welche Nachteile befürchten Sie? Wer die Reha bezahlt, darf wohl auch erfahren wie erfolgreich sie war! Man kann nicht nur die Rosinen 'rauspicken!
Querulant-Blog - hier wird eingeschenkt!am 17.12.2010 | 18:22
Guckst du hier: http://bundesrecht.juris.de/sgb_1/__60.html http://bundesrecht.juris.de/sgb_1/__66.html Wenn jemand seinen Müll verkaufen will und Sie ihn tatsächlich erwerben, müssen Sie nicht meinen, Sie hätten etwas ganz Tolles vollbracht. Sie haben vielleicht nur noch nicht gemerkt, wie der Unrat Sie belastet. Würden alle Leistungsberechtigten sich so verhalten, wie "Sozialrechtler" meint, dass es sein müsste, würde die Verwaltung zusammenbrechen. Bei weiterem Diskussionsbedarf empfehle ich: Querulant-Blog - hier wird eingeschenkt! Aber bitte verschonen Sie dieses Forum! Im Blog wird jetzt beschwert, gejammert, queruliert, gesudert, aufgeregt und besser gewußt - und jeder kann seinen Senf dazugeben (einfach auf Comments klicken!). Ihnen passt etwas nicht? Sie wurden mies behandelt? Übers Ohr gehauen? Sie ärgern sich seit langem über einen Missstand? Einen Politiker? Aber niemanden interessiert’s? Niemand hört Ihnen zu? Das ist jetzt vorbei! Der Querulant – die Zeitung für Beschwerden, Besserwisser und Querulanten, ist da! Fressen Sie den Ärger nicht in sich rein – machen Sie sich Luft! Benutzen Sie das Forum und lassen Sie kräftig Dampf ab! Treffen Sie Gleichgesinnte! Wenn Ihnen schon niemand hilft – und hier wird Ihnen auch niemand helfen – zumindest können Sie mal loswerden, was Sie ärgert! http://www.derquerulant.net/blog/2005/11/11/hier-ist-der-platz-w…
RFnam 17.12.2010 | 18:24
Wenn ich mich richtig erinnere, beteiligen Sie sich seit geraumer Zeit in diesem Forum. Über die Problematik des Umganges mit ärztlichen Unterlagen, insbesondere dem Reha-Entlassungsbericht, ist im letzten halben Jahr ausreichend polemisiert worden. Diese Beiträge müssten Sie also gelesen haben. Es gab zahlreiche ausführliche Antworten dazu, welche Bedeutung die ärztlichen Unterlagen haben, wer die ärztlichen Unterlagen auswertet, wer welche Entscheidungen trifft und dass den unmittelbaren Sachbearbeiter, der den Antrag bearbeiten, nur die Aussage des medizinischen Dienstes der DRV zur Erwerbsminderung interessiert. Aber dass alles wird hier einfach negiert. Lieber verlässt man sich auf die Beiträge eines Teilnehmers, der mutmasslich an einer Phobie (krankhafte Abneigung) gegen Ärzte und deren Diagnosen leidet. Und Gudrun, zu Ihrer Frage nach der Rechtsgrundlage, ob die DRV den Reha-Entlassungsbericht benötigt, nur noch eine Bemerkung: Es gibt viele Selbstverständlichkeiten, die nirgends konkret geregelt sind, aber an die sich jeder hält. Oder kennen Sie als drastisches Beispiel eine gesetzliche Grundlage, die festlegt, dass nach dem Stuhlgang Toilettenpapier zu verwenden ist ? ------------------------------------------------------------- Zum Abschluss noch einer von vielen Paragrafen: § 60 SGB I - Angabe von Tatsachen (1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat. (2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden. Trotzdem , einen schönen Advent
Opa Joam 17.12.2010 | 18:34
Der Rentenversicherungsträger erhält in jedem Fall eine Ausfertigung des Reha- Entlassungsberichts. Da es sich bei der Weiterleitung des Entlassungsberichts durch die Rehabilitationseinrichtung an den Rentenversicherungsträger nicht um eine Übermittlung von Sozialdaten im Sinne der Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) handelt, sondern um eine Nutzung von Sozialdaten innerhalb der datenschutzrechtlich verantwortlichen Stelle, bedarf es hierfür nicht der Einwilligung des Betroffenen. Ihm steht insoweit auch kein Widerspruchsrecht zu. http://www.suchthilfe.de/basis/leitfaden_e_bericht_11_2009.pdf 4.2
Querulantam 17.12.2010 | 19:01
"Querulant (lateinisch) - Mensch mit übermäßig stark ausgeprägtem Rechtsempfinden. Gegen tatsächliche oder vermeintliche öffentlich-rechtlich, politisch, religiöse u.a. Ungerechtigkeiten setzt er sich starrsinnig und selbstaufopfernd ein, wobei Anlaß und Verhalten in keinem vernünftigen Verhältnis stehen. Querulanten werden z.T. den Psychopathen zugerechnet. Häufig findet sich beim Querulanten eine mitunter weit zurückliegende tatsächlich erlittene Ungerechtigkeit." Soweit Meyer Grosses Taschenlexikon 1981 Wer sich ertappt fühlt: Der deutsche Dramatiker und Erzähler Heinrich von Kleist hat mit seiner Erzählung "Michael Kohlhaas" dem Querulanten ein literarisches Denkmal gesetzt - immerhin! http://www.vaeternotruf.de/querulant.htm
Gudrunam 17.12.2010 | 19:28
Lieber Opa Jo, danke für Ihre Mühe, aber sind Sie Jurist? Ich habe nach einem Gesetz gefragt und nicht danach, was die DRV Bund auf der Homepage schreibt und andere unreflektiert abschreiben! Ist Ihnen eigentlich bekannt, dass Ärzte untereinander die Schweigepflicht zu beachten haben und der Facharzt zur Übersendung eines Arztbriefes an den Hausarzt eine vorherige schriftliche Einwilligung des/der Patienten/In braucht? Nachlesen können Sie das unter § 73 SGB V.
Ärztliche Schweigepflicht - Reha-Entlassungsberichtam 17.12.2010 | 19:29
Ein so genannter Querulant darf nicht ohne eingehende Prüfung unter eine so genannte Totalbetreuung gestellt werden. Es könne unter Umständen reichen, einen Betreuer für die Aufgabenkreise «Gerichtliche Auseinandersetzungen» oder «Erledigung von Behördenangelegenheiten» zu bestellen, wenn sich diesbezüglich unkontrolliertes Handeln zeige. Das Gericht hob mit seinem Beschluss eine Entscheidung des Landgerichts Zweibrücken auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Das Gericht hatte für Kläger eine so genannte Totalbetreuung angeordnet, nachdem ihm ein Gutachter unter anderem bescheinigt hatte, er leide unter der «wahnartigen, unkorrigierbaren Überzeugung, in böswilliger Weise fortgesetzt Benachteiligungen durch Behörden und Gerichte zu erleiden». Der Betroffene setzte sich gegen diese Zwangsbetreuung zur Wehr und hatte - zumindest vorläufig - Erfolg. Zur Begründung verwiesen die Richter auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Angesichts des gravierenden Rechtseingriffs, den eine Zwangsbetreuung darstelle, sei diese nur als letzter Schritt und nur in dem Umfang zulässig, der zwingend nötig sei. Da der Betroffene seine übrigen Angelegenheiten noch eigenverantwortlich erledigen könne, sei eine Totalbetreuung für ihn zumindest fragwürdig.
Schadeam 17.12.2010 | 21:15
danke für die unterhaltsamen witzigen Beiträge. Das ist besser als viele Comedy Sendungen im TV. Weiter so!
Elisabetham 17.12.2010 | 21:11
Hallo Gudrun! Wegen dem Arzt brauchst du dir wirklich keinen Kopf zu machen. Der ist über sein Standesrecht und über § 53 I Nr. 3 StPO ausreichend abgesichert. (Falls sich jemand wundert, warum ich die StPO zitiere: Es ist so, dass für den Fall, wenn eine bestimmte Problematik in in einem Rechtsgebiet genau geregelt ist und in einem anderen aber nicht und wenn es um vergleichbare Sachverhalte geht, der Rechtsgedanke aus dem geregelten Gebiet herangezogen werden dar).
KSCam 17.12.2010 | 20:35
Sehr geehrte Gudrun, das war Ihre Ausgangsfrage: "Was kann ich tun, um dem Arzt zu helfen nicht in die Mühlen der Justiz zu geraten oder seinen Job zu verlieren?" Das ist doch nicht Ihr Problem, sondern das des Arztes? (der von Ihnen vielleicht in ein Schlamassel geritten wurde?) Und jetzt konstruieren Sie daraus plötztlich ein Problem der DRV, schmieden Verschwörungstheorien und unterstellen der DRV, dass sie was zu verbergen hat? Und dann erwarten Sie im Expertenforum der DRV tatsächlich Argumentationshilfen gegen die DRV - schon seltsam.
Elisabetham 17.12.2010 | 21:19
Hallo Gudrun! Der nervigen DRV würde ich freundlich schreiben, dass ich den Datenschutzbeauftragten kontaktiert habe und ihnen gern antworte, wenn ich Nachricht habe.
letztes Malam 17.12.2010 | 23:18
Ich schreibe dies nur ein allerletztes Mal und hoffe irgendjemand von den "ich verstehe nicht warum der Entlassbericht von der DRV benötigt wird" Leuten geht einmal nur einmal darauf ein. Die DRV benötigt den Bericht a) um zu prüfen ob eine Umdeutung in Belang kommt also Rente zu zahlen ist b) um zu prüfen ob weitere Leistungen (Rehanachsorge oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) erforderlich sind c) zur Qualitätssicherung d) zur Überprüfung ob ein Regress geltend gemacht werden soll. Gut ich gebe zu die Punkte a) und b) könnten auch direkt vom Versicherten erfragt werden wenn der es so wünscht. Punkt c kann dem Versicherten egal sein oder es könnten Entlassberichte ohen persönliche Daten (anonyme Berichte) versandt werden ABER Punkt d) ist hier wohl durchschlagend (das sieht auch der Datenschutzbeauftragte des Bundes sowie der Datenschutzbeauftragte der DRV Bund so) . Ein Regress kann nur geprüft werden wenn der vollständige Bericht vorliegt. Wenn im Bericht drinsteht warum die Oma gestorben ist dann hat das da drin nichts zu suchen und natürlich sollte das zuvor entfernt werden. Eine Befragung des Versicherten ist hier ebenfalls nicht möglich, da es sich bei der Regressprüfung um Sachverhalte handelt, die ein Laie nicht überschauen kann.
Nixam 18.12.2010 | 12:04
Hallo Gudrun! Wenn Sie den Entlassungsbericht nicht unverzüglich an den RV-Träger senden, müssen Sie damit rechnen, die Kosten für die gesamte Rehabilitationsleistung vom RV-Träger in Rechnung gestellt zu bekommen. Der RV-Träger hat als Kostenträger das Recht, den Entlassungsbericht zu erhalten, andernfalls er das Rehabilitationsverfahren nicht ordnungsgemäss abschliessen kann. EIN WAHLRECHT oder ein "EBEN KEIN ENTLASSUNGSBERICHT" GIBT ES HIER NICHT!!!!! Nehmen Sie das bitte ernsthaft zur Kenntnis! Jede vom Sozialrechtler hier im Forum angezettelte Diskussion über Ärztliche Schweigepflichten etc bringen hier überhaupt nichts. Der Sachbearbeiter in der RV übergibt den Vorgang in der DRV an das Rechtsreferat und dieses stellt Ihnen dann die gesamten Kosten der Rehabilitationsleistung in Rechnung, setzt diese notfalls gerichtlich bei Ihnen durch! Nur so kann der RV-Träger seinen Vorgang abschliessen, nämlich so tun, als wäre die Rehamassnahme nie durchgeführt worden und ihm deshalb auch keine Kosten entstanden - wenn er keinen Entlassungsbericht bekommt. Er schickt Ihnen in Kürze eine Rechnung über die Rehabilitationsleistung. Seien Sie sich bitte dessen bewusst, wenn Sie den Entlassungsbericht nicht dem RV-Träger gegenüber offenbahren! Mit freundlichen Grüssen Nix
Beobachteram 18.12.2010 | 12:09
Und wenn Sie nicht zahlen, steht irgendwann der Gerichstvollzieher bei @Gudrun vor der Tür... Das geht ganz schnell. Darum seinen Sie mal ganz vorsichtig.
Nixam 18.12.2010 | 12:14
Übrigens: Aufgrund der Hohen Anzahl von Rehabilitationsleistungen und der Masse an Entlassungsbericht, in denen eh immer dasselbe drinsteht, frage ich mich, was Sie überhaupt verheimlichen wollen? Für uns als Mitarbeiter ist der Entlassungsbericht "Massenware". Sie wird abgeheftet in Ihrer Akte im ärztlichen Teil und wird irgendwann mikroverfilmt oder vernichtet. Wenn Sie später eine Rente beantragen wollen, müssen Sie eh wieder untersucht werden. Was soll also die hier angezettelte Diskussion, welche hier noch so kleinen Paragraphen der Deutschen Gesetzbücher aus der letzten Ecke locken soll, um nach Auswegen/Schleichwegen oder sonstigem zu suchen, um den Entlassungsbericht nicht vorlegen zu müssen? Denken Sie einmal darüber nach. Die Weihnachtstage geben Ihnen genügend Zeit dafür. Nix
Elisabetham 18.12.2010 | 17:09
Im Entgeldfortzahlungsgesetz sind Ansprüche des AG in § 7 I Nr. 2 EntgfG geregelt. Er hat ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn der AN die erforderlichen Angaben über den Drittschädiger nicht macht. Regressansprüche gegen den AN hat der AG aber nicht. Ich wüsste nicht, wieso die DRV mehr Rechte als ein AG hätte, da der AG und die DRV in der selben Lage sind. Im übrigen ist es im Ausnahmefall nur erforderlich, dass die DRV den ganzen Reha-Bericht liest, § 24 GDSG NRW.
Jupiteram 18.12.2010 | 18:42
haben Sie nicht bereits im Reha-Antrag eine Schweigepflichtsentbindung der DRV gegenüber unterzeichnet? Im Allgemeinen wird eine Reha nur unter dieser Voraussetzung bewilligt.
Elisabetham 18.12.2010 | 22:03
Die DRV mogelt einem bei der Antragstellung der eu-Rente eine pauschale Einwilligungserklärung der pauschalen Schweigepflichtentbindungen in den Service-Stellen unter. Dies passiert immer noch und komplett rechtswidrig.
???am 19.12.2010 | 13:55
Diese Diskussion erinnert mich an ein kürzliches Erlebnis: Eine ältere Dame diskutierte (in normaler Lautstärke) mit der Apothekerin über die Möglichkeit der Befreiung von der Zuzahlung. Dabei zählte sie ihre verschiedenen Einkommensarten mit Höhe (!) auf. Die Apothekerin kam zum Schluss, dass die Sache wohl knapp ausgehe und nur ein Antrag bei der KK Sicherheit geben würde. Die Kundin lehnte dies ab, weil sie nicht sicher befreit werden würde und "man ja den Behörden ja nicht alles offenlegen darf". Dies spielte sich in einer Apotheke im ländlichen Raum ab, während noch weitere Kunden (darunter anscheinend auch Bekannte der älteren Dame) keine andere Möglichkeit hatten, als zuzuhören. Dass die jetzt über ihr Einkommen informiert waren, war für Dame offensichtlich kein Problem. Solange das Thema Datenschutz in Deutschland so emotional besetzt ist, haben sachliche Argumnte gegen Sozialrechtler & Co. keine Chance.
Elisabetham 19.12.2010 | 14:47
Der Widerruf einer Einwilligung ist nach § 183 BGB an keine Formvorschrift gebunden. Eine mündliche Widerrufserklärung ist völlig ausreichend. Allerdings ist eine schriftliche Erklärung empfehlenswert wegen der besseren Beweisbarkeit. Bei Antragsstellung meiner eu-Rente, war die Schweigepflichtentbindung als loses Blatt dabei, was ich bei Antragstellung in der Servicestelle überhaupt nicht zur Kenntnis genommen habe. Belehrungen über Widerrufsmöglichkeiten standen nicht drauf und wurden mir auch nicht bei der Beratung erteilt. Ähnliches passierte bei der Verlängerungsantragsstellung der eu-Rente. Da stand unten auf der letzten Seite des Formblattes: "Einwilligungserklärung der Antragstellerin/des Antragstellers über die Schweigepflichtentbindung: Vollständige Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht." Natürlich hat die Dame, die mich beraten hat, mich nicht aufgeklärt oder mich gefragt, ob ich alle Ärzte von der Schweigepflicht entbinden will. Das ist in dem Formular ein Textbaustein, den sie einfach übernommen hat. Das solche pauschalen Schweigepflichtentbindungen völlig unzulässig sind, müsste der DRV schon seit längerem bekannt sein. Von einem Datenschützer habe ich die Auskunft erhalten, dass Schweigepflichtentbindungen in AGB-Klauseln unzulässig sind. Medicus schreibt in seinem Standartwerk (Bürgerliches Recht, Rn 67) über AGB- Klauseln: "AGB werden nicht bloß zu solchen legitimen Zwecken verwendet, sondern auch zu rücksichtsloser einseitiger Interessenverfolgung missbraucht... Das gelingt schon deshalb besonders leicht,weil die andere Partei von den Einzelheiten umfangreicher AGB meist keine Kenntnis nimmt."
zeldaam 19.12.2010 | 15:47
Hallo Elisabeth, da es sich um Sachverhalte aus dem Sozialrecht handelt, sind die Datenschutzvorschriften des SGB X (§§ 67 bis 85 a) statt des BGB einschlägig. Insofern hat die DRV auch keine "AGB"s. MfG zelda
Knut Rassmussenam 20.12.2010 | 10:39
Lieber Sozialrechtler, ich halte nichts von Ihnen. Verwenden Sie die hier investierte Zeit und Energie doch sinnvoll. Und wenn Sie tausendmal ganz ganz fest daran glauben, im Recht zu sein. Dann ist es eben GLAUBE und hat eben nichts mit der Rechtsauffassung der RVT zu tun. Und Ihr Glaube hat - wie millionenfach in der Vergangeheit - die Realität vernebelt. Zum nahenden Feste erhoffe ich mir auch für Sie die Kraft der Einsicht. Ach, spricht er, die größte Freud ist doch die Zufriedenheit.
Knut Rassmussenam 20.12.2010 | 12:06
Den Jurastudenten möchte ich sehen, der im 3. Semester was andres macht als so ein bisschen Schuldrecht, Staatsrecht, BWL und den ganzen Kram für die kleinen Scheine. Der Entlassungsbericht wird rechtlich zulässig innerhalb der DRV GENUTZT! Der Begriff NUTZEN ist Ihnen im Zusammnehang mit dem SGB X sicher geläufig. Aber wie in allen Rechtskreisen gibt es ja immer Mindermeinungen. Und Erstsemestler lesen den Brox.
die lösungam 21.12.2010 | 11:32
Ich denke jeder hat doch mittlerweile gemerkt, das die Beiträge die unter Gudrun, Elisabeth und dem Sozialrechtler hier gepostet werden, alle vom gleichen User stammen. Man kann die Menschen hier im Forum doch viel einfacher beeinflussen, wenn man sich 3 Namen ausdenkt, udn sich den Ball gegenseitig immer wieder hin und herspielt. Schade das es Menschen gibt, die so krank sind, und hier die User so richtig verarschen., nur Ihr krankes Ego zu befriedigen. Also Gudrun, oder Elisabeth, oder lieber Sozialrechtler, zieh das Spielchen ruhig weiter durch. Hat doch mittlerweile selbst der dümmste gemerkt, das das nur Fakes sind.
Knut Rassmussenam 21.12.2010 | 10:55
Bei der Übersendung des Entlassungsberichts von einer Reha-Einrichtung zu dem Träger der Deutschen Rentenversicherung, der als Leistungsträger die Reha-Maßnahme bewilligt hat, handelt es sich um eine Weitergabe innerhalb der verantwortlichen Stelle, also um eine Nutzung von Sozialdaten und nicht um eine Übermittlung an Dritte.
..-..am 21.12.2010 | 11:59
"Die Auskunftspflicht z. B. eines Rentengutachters bzw. eines Arztes einer Kurklinik eines Leistungsträgers wird von der Vorschrift des § 100 Abs. 1 SGB 10 nicht berührt, da die getroffenen Regelungen die Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten betreffen. Der bedienstete Arzt eines auskunftsverlangenden Leistungsträgers ist jedoch nicht als Dritter anzusehen."
..-..am 21.12.2010 | 14:34
"Private Reha-Einrichtungen fallen nicht hierunter. Sind diese jedoch im Auftrag des Rentenversicherungsträgers tätig, bedarf es nicht der in § 100 Abs. 1 SGB 10 geforderten Voraussetzungen."
Elisabetham 21.12.2010 | 19:18
Schweigepflicht gilt auch zwischen Ärzten auf verschiedenen Stationen eines Krankenhauses. Diese Schweigepflichtentbindung wird dadurch umgangen, weil von einer konkludenten Einwilligung ausgegangen wird, weil der Patient in die Behandlung durch das Krankenhaus eingewilligt hat. KK-SB und DRV -Mitarbeiter sind nicht am Behandlungsvertrag beteiligt.
Lasst sie, sie sind krankam 22.12.2010 | 09:32
Persönlichkeitsstörung, paranoide (engl.) paranoid personality disorder; Definition spezif. Persönlichkeitsstörung mit tief greifendem Misstrauen u. Argwohn gegenüber anderen Personen, übertriebener Empfindlichkeit, leichter Kränkbarkeit, Selbstbezogenheit der Gedanken, Neigung zu überwertiger bzw. wahnhafter Interpretation von Ereignissen u. Erlebnissen (s. Idee, überwertige, Wahn) sowie rechthaberischen od. querulator. Tendenzen; Differentialdiagnose wahnhafte Störung, paranoide Form der Schizophrenie.
Elisabetham 22.12.2010 | 17:43
von Lasst sie, sie sind krank! Schön, dass wir einen Arzt im Forum haben!
Gudrunam 17.12.2010 | 18:06
Zitat von RFn anzeigenausblenden
RFn schrieb

Wenn ich mich richtig erinnere, beteiligen Sie sich seit geraumer Zeit in diesem Forum.

Über die Problematik des Umganges mit ärztlichen Unterlagen, insbesondere dem Reha-Entlassungsbericht, ist im letzten halben Jahr ausreichend polemisiert worden.

Diese Beiträge müssten Sie also gelesen haben.

Es gab zahlreiche ausführliche Antworten dazu, welche Bedeutung die ärztlichen Unterlagen haben, wer die ärztlichen Unterlagen auswertet, wer welche Entscheidungen trifft und dass den unmittelbaren Sachbearbeiter, der den Antrag bearbeiten, nur die Aussage des medizinischen Dienstes der DRV zur Erwerbsminderung interessiert.

Aber dass alles wird hier einfach negiert. Lieber verlässt man sich auf die Beiträge eines Teilnehmers, der mutmasslich an einer Phobie (krankhafte Abneigung) gegen Ärzte und deren Diagnosen leidet.

Und Gudrun, zu Ihrer Frage nach der Rechtsgrundlage, ob die DRV den Reha-Entlassungsbericht benötigt, nur noch eine Bemerkung:

Es gibt viele Selbstverständlichkeiten, die nirgends konkret geregelt sind, aber an die sich jeder hält.

Oder kennen Sie als drastisches Beispiel eine gesetzliche Grundlage, die festlegt, dass nach dem Stuhlgang Toilettenpapier zu verwenden ist ?

-------------------------------------------------------------

Zum Abschluss noch einer von vielen Paragrafen:

§ 60 SGB I - Angabe von Tatsachen

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,

2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,

3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

Trotzdem , einen schönen Advent

Lieber RFn, warum so garstig? Sind Sie etwa in dem Bereich der DRV verantwortlich? Ich frage doch nur: Aus welchem Gesetz ergibt sich eine Verpflichtung der Reha-Ärzte den Reha-Entlassungsbericht der DRV xy gegen meinen erklärten Willen zu offenbaren. Und wieso soll ich Ihrer Meinung nach die Kosten für eine notwendige und bewilligte Leistung zurückzahlen? Wo steht im Gesetz: Wenn Du nicht den Rehabericht herausrückst, dann mußt du alles bezahlen? Ein bisschen begründen und unterfüttern sollten Sie Ihre Ausführungen schon.
Gudrunam 17.12.2010 | 19:41
Zitat von RFn anzeigenausblenden
RFn schrieb

Wenn ich mich richtig erinnere, beteiligen Sie sich seit geraumer Zeit in diesem Forum.

Über die Problematik des Umganges mit ärztlichen Unterlagen, insbesondere dem Reha-Entlassungsbericht, ist im letzten halben Jahr ausreichend polemisiert worden.

Diese Beiträge müssten Sie also gelesen haben.

Es gab zahlreiche ausführliche Antworten dazu, welche Bedeutung die ärztlichen Unterlagen haben, wer die ärztlichen Unterlagen auswertet, wer welche Entscheidungen trifft und dass den unmittelbaren Sachbearbeiter, der den Antrag bearbeiten, nur die Aussage des medizinischen Dienstes der DRV zur Erwerbsminderung interessiert.

Aber dass alles wird hier einfach negiert. Lieber verlässt man sich auf die Beiträge eines Teilnehmers, der mutmasslich an einer Phobie (krankhafte Abneigung) gegen Ärzte und deren Diagnosen leidet.

Und Gudrun, zu Ihrer Frage nach der Rechtsgrundlage, ob die DRV den Reha-Entlassungsbericht benötigt, nur noch eine Bemerkung:

Es gibt viele Selbstverständlichkeiten, die nirgends konkret geregelt sind, aber an die sich jeder hält.

Oder kennen Sie als drastisches Beispiel eine gesetzliche Grundlage, die festlegt, dass nach dem Stuhlgang Toilettenpapier zu verwenden ist ?

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Zum Abschluss noch einer von vielen Paragrafen:

§ 60 SGB I - Angabe von Tatsachen

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,

2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,

3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

Trotzdem , einen schönen Advent

Lieber RFn, die Beiträge, meine damaligen Anfragen und die Antworten vom Sozialrechtler sind offenbar gelöscht worden. Hat die DRV als Institution was zu verbergen? Und wieso schreibt die DRV nicht mich an, sondern die Institution Reha-Klinik? Wie man sich doch täuschen kann: Die gesetzlich vorgeschriebene ärztliche Schweigepflicht darf selbstverständlich im Auftrag der DRV gebrochen werden, weil es selbstverständlich ist, dass die DRV das vom Arzt verlangen darf, weil der Arzt ja dafür bezahlt wird? Verstehe ich Sie da richtig? Es bedarf also keiner Aufhbung des gesetzlichen Verbots?
Gudrunam 17.12.2010 | 22:27
Zitat von KSC anzeigenausblenden
Lieber KSC, ich möchte nicht gegen den Arzt und Mitarbeiter der DRV xy strafrechtlich vorgehen müssen. Und wenn sich der Arzt im Schlamassel befindet, dann wohl aufgrund des Vorgehens der DRV und nicht aufgrund meines Bestehens auf Beachtung meiner sozialen Rechte. Übigens habe ich den Sozialrechtler gefragt und nicht die DRV. Die von der DRV, Sie und die meisten Akteure hier sollen ja dazugehören oder dazugehört haben, können sich natürlich auch juristische Gedanken machen, aber was bisher kam, ist absolut nicht überzeugend. Das mit dem Löschen meiner Anfragen zu Beginn des Jahres ist schon sehr merkwürdig. Die Antwort von Sozialrechtler scheint nicht ins Weltbild der allmächtigen Institution DRV zu passen. Was also macht nach 8 Monaten den Reha-Entlassungsbericht für die DRV xy so wertvoll?
Gudrunam 17.12.2010 | 22:32
Hallo Elisabeth, ich weiß ja noch nicht einmal den Namen eines Ansprechpartners bei der DRV, denn ich hab ja nur eine Mail vom Arzt gekriegt, dass eine Anfrage vorliegt. Die Anfrage will er mir per Brief zuschicken. Aber ich werde mal am Montag beim Landesdatenschutzbeauftragten anrufen und mir verklickern lassen, was der meint.
Sozialrechtleram 18.12.2010 | 16:26
Zitat von letztes Mal anzeigenausblenden
Das BSG hat festgestellt: "Die Befugnis zur Datenerhebung und zur Datenübermittlung ist streng zu unterscheiden. Die gesetzliche Ermächtigung der KK zur Datenerhebung besagt lediglich, dass sich die KK die Daten über den Versicherten beschaffen dürfen. Daraus folgt allerdings noch nicht, dass die Personen oder Stellen, bei denen die Daten angefordert werden, ihrerseits auch zur Übermittlung befugt oder gar verpflichtet sind." Und da es laut den Ärztekammern Niedersachsen und Südbaden keine verpflichtende Vorschrift für Ärzte und Rehaeinrichtungen gibt, den Trägern der DRV "Auskünfte" zu erteilen, haben die Ärzte natürlich das Übersenden von Entlassungsberichten zu unterlassen. Ansonsten gibt es zumindest Ärger mit dem Berufsgericht. Was den Datenschutzbeauftragten betrifft, so ist der nicht zur Rechtsetzung befugt. Er beanstanden oder auch nicht. Und er kann auch aufgrund von Rechtsblindheit Dummfug schreiben.
Regressam 18.12.2010 | 17:29
Um prüfen zu können , ob gegen einen Schädiger ein Regress vorgenommen werden kann wird der Entlassbericht benötigt. Und Sozialrechtler , das zitierte Urteil betrifft eine Krankenkasse nicht die DRV. Es gibt (derzeit) kein Urteil dass der DRV verbietet den Entlassbericht zu erheben bzw. in der Akte zu verwahren.
Sozialrechtleram 18.12.2010 | 17:41
Zitat von Regress anzeigenausblenden
Im Entgeldfortzahlungsgesetz sind Ansprüche des AG in § 7 I Nr. 2 EntgfG geregelt. Er hat ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn der AN die erforderlichen Angaben über den Drittschädiger nicht macht. Regressansprüche gegen den AN hat der AG aber nicht. Ich wüsste nicht, wieso die DRV mehr Rechte als ein AG hätte, da der AG und die DRV in der selben Lage sind. Im übrigen ist es im Ausnahmefall nur erforderlich, dass die DRV den ganzen Reha-Bericht liest, § 24 GDSG NRW.
Um prüfen zu können , ob gegen einen Schädiger ein Regress vorgenommen werden kann wird der Entlassbericht benötigt. Und Sozialrechtler , das zitierte Urteil betrifft eine Krankenkasse nicht die DRV. Es gibt (derzeit) kein Urteil dass der DRV verbietet den Entlassbericht zu erheben bzw. in der Akte zu verwahren.
Sie müssen schon mal genau hinschauen, was in § 100 SGB X drinsteht: Da steht nicht Krankenkasse sondern Leistungsträger. Und nun dürfen Sie mir die Vorschrift nennen, wo drinsteht: Der Arzt, die Rehaklinik darf an die Rentenversicherungsträger ... mitteilen. Darauf kommt es an. Und noch ein Tip: Lesen Sie mal die Straf- und Bußgeldvorschriften im SGB X. Vielleicht dämmerts ja langsam. Viel Spaß beim Lesen des SGB VI. <eg>
W*lfgangam 18.12.2010 | 17:47
Zitat von Regress anzeigenausblenden
...vielleicht ist es an der Zeit, dass sich vorsorge.de und DRV mal zusammensetzen, unter Berücksichtigung der kritischen Meinungen der User, das allgemein und neutral (!) zu beleuchten, um diese nicht enden wollende pro/kontra-Debatte auf den gegenwärtigen Rechtsstand zu hieven. Würde Diskussionen ohne Ende für viele Fragesteller erleichtern ;-) Gruß w.
Sozialrechtleram 18.12.2010 | 20:45
Zitat von Nix anzeigenausblenden
Sehr geehrter Herr "Nix", als MA der DRV sollten Sie sich ernsthaft fragen, ob Ihre Kompetenz in der Beurteilung von Rechtsfragen aus dem Bereich des SGB X ausreichend ist. Ich gebe Ihnen da ein wenig Nachhilfeunterricht: Das BSG sagt: " ... Das SGB X regelt im Zweiten Kapitel (§§ 67 bis 85a) die Voraussetzungen, unter denen die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von Sozialdaten durch Leistungsträger wie die KK zulässig ist, während die Auskunftspflichten Dritter gegenüber den Leistungsträgern Gegenstand des Dritten Kapitels des SGB X (§§ 86 bis 119) sind. Und es sagt ausdrücklich: "Die Befugnis zur Datenerhebung und zur Datenübermittlung ist streng zu unterscheiden. Die gesetzliche Ermächtigung der KK zur Datenerhebung besagt lediglich, dass sich die KK die Daten über den Versicherten beschaffen dürfen. Daraus folgt allerdings noch nicht, dass die Personen oder Stellen, bei denen die Daten angefordert werden, ihrerseits auch zur Übermittlung befugt oder gar verpflichtet sind." KK können Sie getrost durch Leistungsträger ersetzen. Und das mit der Androhung von Regressforderungen sollten Sie nun wirklich lassen. Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Im Gegenteil, es könnte Ihnen als versuchte Nötigung zum Verhängnis werden. Der Fall, dass ein zur Auskunft Verpflichteter z. B. eine Auskunft nach § 100 SGB X unberechtigt verweigert, ist übrigens abschließend im Sozialgesetzbuch I ff geregelt. Finden müssen Sie den § aber selbst. Bei Ihrer behaupteten Kompetenz müßte das ganz schnell gehen. Wie der Leistungsträger vorzugehen hat, ist da exakt beschrieben. Allerdings wird der DRV im Fall "Gudrun" kein Erfolg beschieden sein. Der Arzt verweigert zu Recht die Überlassung des Entlassungsberichtes und jedwede Auskunft. mfg Sozialrechtler
Gudrunam 18.12.2010 | 21:25
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Und Sozialrechtler , das zitierte Urteil betrifft eine Krankenkasse nicht die DRV. Es gibt (derzeit) kein Urteil dass der DRV verbietet den Entlassbericht zu erheben bzw. in der Akte zu verwahren.
...vielleicht ist es an der Zeit, dass sich vorsorge.de und DRV mal zusammensetzen, unter Berücksichtigung der kritischen Meinungen der User, das allgemein und neutral (!) zu beleuchten, um diese nicht enden wollende pro/kontra-Debatte auf den gegenwärtigen Rechtsstand zu hieven. Würde Diskussionen ohne Ende für viele Fragesteller erleichtern ;-) Gruß w.
Lieber W*lfgang, die DRV (oder die Vorgängerorganisationen) wird ein rechtswidriges Verfahren, welches seit Jahrzehnten praktiziert wird, nicht freiwillig aus besserer Überzeugung aufgeben. Das hat noch nie eine derartige Institution getan. Es hat lange gedauert, bis der Papst "mea culpa" hat verkündigen lassen. Gleiches gilt für die Organisation der Psychiater, die erst 71 Jahre nach Beginn der Euthanasie (Aktion T4) "mea culpa" gesagt hat. Denken Sie an die Mißbrauchsskandale in Kirchen und "Vorzeigeschulen". Solche Institutionen sind letztendlich nur durch unmittelbaren Zwang reformierbar. Irgendwann handeln solche Institutionen zwanghaft, wohl wissend Unrecht zu begehen, aber in dem Bewußtsein damit Gutes im Interesse der Allgemeinheit oder übergeordneter Interessen zu begehen. Dann kommen Sprüche wie: " Im Interesse der Solidarität der Versichertengemeinschaft haben wir das Recht zu prüfen .... ", da muß das Recht des Einzelnen zurückstehen ... . Wundert mich allerdings nicht, genau diese Sprüche oder ähnliche hier wieder gelesen zu haben, denn die Lernunfähigkeit derartiger Institutionen ist Legende für Soziologen/Innen. Insofern warte ich gelassen ab, was die Ärztekammer meinen Ärzten in der Rehaklinik schreiben und wie die DRV xy darauf reagieren wird. Lieben Gruß und eine gesegnete Weihnachtszeit Gudrun
Sozialrechtleram 18.12.2010 | 20:56
Lieber Jupiter, ob man diese Erklärungen nun unterzeichnet oder in China fällt ein Sack Reis um, ist sowas von egal. Derartige Erklärungen können jederzeit ohne Angebe eines Grundes widerrufen werden. Es reicht, wenn die Erklärung gegenüber dem Schweigepflichtigen - hier dem Arzt - erklärt wird (vgl. §§ 182, 183 BGB). Deshalb ist es ausreichend, wenn man dem Arzt in der Reha-Klinik gegenüber schriftlich gegen Empfangsbekenntnis jedwede Auskunft gegenüber der DRV oder sonstigen Interessierten im Abschlußgespräch untersagt. Da kann es dann auch nicht zu Mißverständnissen kommen. Das hier sollten Sie auf Ihrer Zunge zergehen lassen: § 67b SGB X: "2) Wird die Einwilligung bei dem Betroffenen eingeholt, ist er auf den Zweck der vorgesehenen Verarbeitung oder Nutzung sowie auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung des Betroffenen ist nur wirksam, wenn sie auf dessen freier Entscheidung beruht."
Gudrunam 18.12.2010 | 22:17
Zitat von Nix anzeigenausblenden
Lieber Herr Nix, da machen Sie mir aber richtig Angst. <lach> "EIN WAHLRECHT oder ein "EBEN KEIN ENTLASSUNGSBERICHT" GIBT ES HIER NICHT!!!!!" Glauben Sie, dass durch Schreien Ihre Aussagen glaubhafter werden? Soziologisch ist erwiesen, dass Schreihälse meist im Unrecht sind. Ich würde es doch sehr begrüßen, wenn Sie mir, wie seitens Sozialrechtler geschehen, sachlich ein paar Gesetze, Urteile und unabhängige Rechtsmeinungen, wie z.B. die der Ärztekammern benennen würden. Sowas ist doch viel glaubwürdiger, als mit irgendwas zu drohen. Ich finde den Tip von Sozialrechtler klasse, die Ärztekammer einzuschalten. Die wird mit Sicherheit keines Ihrer Kammermitglieder ins offene Messer laufen lassen. Die Rechtsmeinung eines Prof. Dr. jur. Kamps aus Baden-Württemberg hat schon einiges an Gewicht. Das von Sozialrechtler angegebene BSG-Urteil ist auch plausibel. Auch wenn eine KK ermächtigt ist alles haben zu dürfen, bedeutet das nicht, dass ein Arzt nur das ausplaudern darf, was gesetzlich festgelegt ist. Dass das Prinzip auch für die DRV xy gilt, ist mir jetzt klar. Also nix mit Automatik. Und da ist es wohl so, dass ein Arzt nur mit meiner vorherigen schriftlichen Einwilligung plaudern darf, auf gezielte Fragen hin. Wobei dann natürlich zu Fragen ist, ob ich verpflichtet bin, darin einzuwilligen. Das ist aber wohl eine Baustelle fürs nächste Jahr. Lieben Gruß und ein friedvolles Weihnachtsfest mit weniger Agressionen gegen Andersdenkende wünscht Gudrun wünscht
Sozialrechtleram 18.12.2010 | 22:32
Hallo Elisabeth, die in den Vordrucken der DRV-Anträge abgeforderten Einwilligungserklärungen sind nicht rechtswidrig. Jeder Antragsteller hat es in der Hand den von der Schweigepflicht entbundenen Personen (in der Regel Ärzte) und Institutionen (Leistungsträger, Leistungserbringer wie Krankenhäuser etc.) einen Widerruf zukommen zu lassen, darüber zum Schweigen zu verpflichten, und diese verbindlich aufzufordern im Anfragefall sofort darüber zu informieren und weitere Anweisungen nach vorheriger Akteneinsicht und Konsultation von Rechtsbeiständen abzuwarten. Damit hat man alles, insbesondere die Datenflüsse, unter Kontrolle. Ist übrigens eines der weitgehend unantastbaren Grundrechte in unserem Gemeinwesen. Nennt sich Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Ist natürlich ein Dorn im Auge eines jeden Innenministers oder der Verwaltung. mfg Sozialrechtler
Sozialrechtleram 18.12.2010 | 23:20
Zitat von Opa Jo anzeigenausblenden
Sehr geehrter "Opa Jo", das umfangreiche Werk ist von Mitarbeitern der DRV verfaßt worden. Es strotzt nur so von juristischer Unkenntnis oder vorsätzlicher Rechtsblindheit. Selbstverständlich kann über § 80 SGB X ein Behandler nie interner Teil der DRV werden. Es ist völlig abwegig einen behandelnden Arzt zum Datenverabeiter und Datenerheber zu degradieren, um das Verbot des § 203 StGB zu umgehen. Natürlich unterliegt ein Arzt, der in einer A&B-Stelle in der Annahme sitzt und Antragsteller bei der Formularausfüllung berät, nicht der ärztlichen Schweigepflicht. Ein Vertrag, der einen Arzt, der als Arzt tätig wird, entgegen § 203 StGB ohne einschlägige gesetzliche Erlaubnis zu Offenbarungen verpflichtet, ist gemaß § 134 StGB nichtig. Ärztliche Tätigkeit ist keine Tätigkeit nach § 80 SGB X sondern eine nach § 97 SGB X. Ein Datenverarbeitungsvertrag gemäß § 80 SGB X zwischen einer Rehaklinik und einem Leistungsträger wäre gemäß § 134 BGB nichtig. Eine Rehaklinik ist kein Datenverarbeitungsunternehmen, sondern behandelt Menschen. Und deshalb handelt es sich auch nicht bei der Offenbarung von Rehaentlassungsberichten um eine interne Übermittlung, denn der Arzt als Behandler ist immer Dritter gemäß den §§ 97, 100 SGB X genüber einem Leistungsträger, hier den Rentenversicherungsträgern. Angestellte Ärzte eines Leistungsträgers oder einer Behörde (Amtsarzt) unterliegen auch, bis auf gesetzlich genau spezifizierte Ausnahmen (z.B. Gefängnisarzt- geregelt im Strafvollzugsgesetz) der ärztlichen Schweigepflicht. Wie Gudrun als Soziologin zutreffend feststellte: Diese Institutionen entwickeln irgendwann immer wieder ein rechtswidriges Eigenleben, was letztendlich nur von außen durch unmittelbaren Zwang beendet werden kann. Im Einzelfall wird, wie bei Gudrun, nur durch Androhung von berufs- und srafrechtlichen Konsequenzen durch die Ärztekammer, die Situation beherrschbar werden. Ist zwar aus Sicht einer Patientin unappetitlich, aber was solls. mfg Sozialrechtler
Sozialrechtleram 19.12.2010 | 20:08
Hallo Elisabeth, Sie haben natürlich Recht, dass die pauschalen Schweigepflichtentbindungserklärungen sehr bedenklich bis möglicherweise rechtswidrig sind. Nur wie soll das jemand, der in Not ist, das gerichtlich feststellen lassen? Bis da ein höchstrichterliches Urteil ergeht, können viele Jahre ins Land ziehen. Das Einzige, was hilft, ist unterschreiben und sofort gegenüber den Ärzten widerrufen und die verpflichten nur die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und diese zur Genehmigung vorzulegen und zur Weiterleitung an den Gutachter der DRV zu überlassen. Sowas schafft Transparenz und hebelt die Allmacht der DRV-Verwaltung aus. Was die Damen und Herren Berater in den A&B-Stellen betrifft, so sind das juristisch gesehen nur unbedarfte Lichter, die nicht wissen, was sie da auf Anweisung tun. Die wahren Mächtigen sitzen in den Rechtsabteilungen und Vorständen. Nehmen Sie ernsthaft an, dass die von einem Herrn Nix, wie er sich hier nennt, einen Verbesserungsvorschlag annehmen würden? Eher glaub ich an den Weihnachtsmann. Schönen Abend noch.
Sozialrechtleram 19.12.2010 | 19:30
Sehr geehrte zelda, das BGB definiert, was eine Einwilligung (Zustimmung) ist und legt fest wie sie wem gegenüber erklärt und widerrufen werden kann. Wenn also in § 100 SGB X oder 67b von Einwilligung die Rede ist, gilt das BGB, denn in § 67 Begriffsbestimmungen wird der Begriff nicht definiert. Die Einwilligung nach § 67b oder 100 SGB X ist ein einseitiges Rechtsgeschäft und deshalb gelten die Vorschriften des BGB. Nix mit Wildwest in D. Den gibt es offenbar nur noch bei der DRV in Sachen Reha-Entlassungsberichte schönen Abend noch.
Sozialrechtleram 20.12.2010 | 11:46
Zitat von Knut Rassmussen anzeigenausblenden
Sehr geehrter Herr Rasmussen, dass die Rechtsauffassung der DRV grottenfalsch ist, erkennt jeder Jurastudent des dritten Semesters. Übrigens glaube ich nicht. Wissen ist nicht Glaube wie bei Ihnen und anderen. Die glauben in der Tat, dass das, was die DRV macht, rechtens ist. Allerdings brauchen die ein Urteil, um zur Besinnung zu kommen.
Sozialrechtleram 20.12.2010 | 17:06
Zitat von Knut Rassmussen anzeigenausblenden
Sehr geehrter Herr Rasmussen, wenn ein Jurastudent im 3. Semester die Subsumptionsregeln nicht kapiert hat, sollte er das Fach wechseln. Außerdem gibt es Unis, da befaßt man sich bereits im 3. Semester mit der strukturellen Verhandlungsunterlegenheit von Bürgen. Etwas, was "hochqualifizierte Richter des BGH" erst auf Geheiß des BVerfG gelöst haben. Um einen Entlassungsbericht innerhalb der Stelle DRV nutzen zu können, muß die DRV den Bericht erst einmal haben. Darum geht es, um nichts anderes. Sie können sicher sein, dass die DRV, würde ich in einer Reha-Einrichtung behandelt werden, den Bericht nach der Entlassung nicht kriegt. Ein gesegnetes Weihnachtsfest wünsche ich Ihnen
Sozialrechtleram 20.12.2010 | 18:41
Zitat von Knut Rassmussen anzeigenausblenden
Sehr geehrter Herr Rassmussen, bereits die Damen und Herren Erstsemester lernen unter der richtigen Hausnummer nachzuschauen. In diesem Fall ist das § 67 (7) SGB X (Begriffsbestimmungen) der da lautet: (7) Nutzen ist jede Verwendung von Sozialdaten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt, auch die Weitergabe innerhalb der verantwortlichen Stelle. Nun ist aber eine Klinik GmbH kein Teil der verantwortlichen Stelle DRV sondern Dritte. Sie haben 67 (10) Satz 2 unterschlagen: Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Können Sie mir und der erlauchten Leserschaft hier erklären, wie ein Arzt, der von einer GmbH angestellt ist, auch noch Angestellter der DRV sein kann? Wie kommt also die DRV legal an die Entlassungsberichte ran? Einmal angenommen Ihre abstrusen Ausführungen könnten richtig sein.
Sozialrechtleram 21.12.2010 | 13:05
Ach Gottchen, nun holt auch noch jemand die alte Klamotte des Kommentars der Rentenversicherungsträger heraus. Immer frisch nach dem Motto. Was nicht paßt, wird halt irgendwie passend gemacht. Der Kommentator hat übersehen, dass alle Ärzte der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen und diese nur durchbrechen dürfen, wenn ein Gesetz das erlaubt oder vorschreibt oder der Patient eingewilligt hat. Ein Angestelltenverhältnis ist keine Befugnis zum Quasseln. Und eine vertragliche Vereinbarung ist nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Und deshalb kommt es auch nicht darauf an, wer die Klinik betreibt.
Sozialrechtleram 21.12.2010 | 13:39
Zitat von Knut Rassmussen anzeigenausblenden
Sehr geehrter Herr Rasmussen, Ihre Lesekompetenz ist nicht besonders ausgeprägt. "Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle." Steht so unter § 67 SGB X (10) 2. Wie die rein zufällig ausgewählte Marcus Klinik GmbH & Co. KG Brunnenstraße 1 33014 Bad Driburg datenschutzrechtlich Teil aller Rentenversicherungsträger wird, wird wohl ewig Ihr Geheimnis bleiben. Soll ja auch Leute geben, die glauben an die jungfräuliche Geburt ...
Sozialrechtleram 21.12.2010 | 17:54
Sagen Sie es doch gleich: § 1: Die DRV ist nicht an Gesetze gebunden. § 2 : Sollte § 1 einmal nicht gelten, tritt § 1 automatisch in Kraft. Die Praxisverkäufer unter den Ärzten haben auch geglaubt, dass man mit Patientenunterlagen Geschäfte machen darf, bis dann mal jemand klagte und die ganze rechtswidrige Praxis vom BGH kassiert wurde.
Gudrunam 22.12.2010 | 22:11
Liebe Elisabeth, in der Nazi- und Stasizeit hat es in der Tat solche Ärzte mit Approbation gegeben. Ein sehr trauriges Kapitel der bis dahin weltweit führenden deutschen Medizin. Wie man sieht, hat sich die deutsche Denke von den Prinzipien der totalen Überwachung, Kriminalisierung und Psychiatrisierung demokratisch Denkender noch nicht abgewendet. Ich wünsche trotzdem ein friedvolles und gesegnetes Weihnachtsfest Gudrun
Sozialrechtleram 22.12.2010 | 23:12
Liebe Elisabeth, das mit der konkludenten Einwilligung ist bzgl. den Sozialleistungsträgern irrelevant, da in § 100 SGB X die Schriftform vorgeschrieben ist. Allerdings ist bei den Normalfällen Vorsicht geboten: Wenn ich mich beispielsweise in ein Krankenhaus begebe, und meinen Verwandten mitteile, dass ich da bin, im Fragebogen meine Verwandten benenne, dann darf die Empfangsdame natürlich mitteilen, wo ich denn nun im Krankenzimmer liege. Und wenn mich dann meine Schwester, die Ärztin ist, bewußtlos antrifft, wird das behandelnde Ärzteteam ihr auch alles berichten dürfen und müssen, denn es ist aus meinem schlüssigem Handeln anzunehmen, daß ich damit einverstanden bin, damit mir meine Schwester helfen kann. Erkläre ich, daß Verwandten und sonstigen Dritten nichts gesagt werden darf, wäre bereits eine Information über die Tatsache der Behandlung ein Bruch der Schweigepflicht. Was die Leistungsträger betrifft, so haben Sie Recht: Die sind in der Tat keine Vertragspartner beim Abschluß eines Behandlungsvertrages zwischen Arzt und Patient. Die müssen (nur) unter den Voraussetzunge des Gesetzes zahlen. Aber daraus lassen sich eben keine Informationsrechte herleiten, es sei denn, sie sind wie im SGB V oder SGB VII klar normiert. Gratulation Elisabeth, Ihr Rechtsempfinden ist OK. Das BVerfG hat schon vor Jahrzehnten entschieden, daß Verträge zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern (Kliniken, Ärzte ...) die gegen die Grundrechte der Patienten verstoßen, nichtig sind. Die Fraktion der Überwachungsfreunde wird hier leider bis zum bitteren Ende kämpfen, so wie damals E. H. ... . mfg Sozialrechtler
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