Ärztliche Schweigepflicht - Reha-Entlassungsbericht

von
Gudrun

Zitiert von: KSC

Sehr geehrte Gudrun, das war Ihre Ausgangsfrage:

"Was kann ich tun, um dem Arzt zu helfen nicht in die Mühlen der Justiz zu geraten oder seinen Job zu verlieren?"

Das ist doch nicht Ihr Problem, sondern das des Arztes? (der von Ihnen vielleicht in ein Schlamassel geritten wurde?)

Und jetzt konstruieren Sie daraus plötztlich ein Problem der DRV, schmieden Verschwörungstheorien und unterstellen der DRV, dass sie was zu verbergen hat?

Und dann erwarten Sie im Expertenforum der DRV tatsächlich Argumentationshilfen gegen die DRV - schon seltsam.

Lieber KSC,

ich möchte nicht gegen den Arzt und Mitarbeiter der DRV xy strafrechtlich vorgehen müssen. Und wenn sich der Arzt im Schlamassel befindet, dann wohl aufgrund des Vorgehens der DRV und nicht aufgrund meines Bestehens auf Beachtung meiner sozialen Rechte.

Übigens habe ich den Sozialrechtler gefragt und nicht die DRV. Die von der DRV, Sie und die meisten Akteure hier sollen ja dazugehören oder dazugehört haben, können sich natürlich auch juristische Gedanken machen, aber was bisher kam, ist absolut nicht überzeugend.

Das mit dem Löschen meiner Anfragen zu Beginn des Jahres ist schon sehr merkwürdig. Die Antwort von Sozialrechtler scheint nicht ins Weltbild der allmächtigen Institution DRV zu passen.

Was also macht nach 8 Monaten den Reha-Entlassungsbericht für die DRV xy so wertvoll?

von
Gudrun

Zitiert von: Elisabeth

Hallo Gudrun!
Der nervigen DRV würde ich freundlich schreiben, dass ich den Datenschutzbeauftragten kontaktiert habe und ihnen gern antworte, wenn ich Nachricht habe.

Hallo Elisabeth,

ich weiß ja noch nicht einmal den Namen eines Ansprechpartners bei der DRV, denn ich hab ja nur eine Mail vom Arzt gekriegt, dass eine Anfrage vorliegt. Die Anfrage will er mir per Brief zuschicken.

Aber ich werde mal am Montag beim Landesdatenschutzbeauftragten anrufen und mir verklickern lassen, was der meint.

von
letztes Mal

Ich schreibe dies nur ein allerletztes Mal und hoffe irgendjemand von den "ich verstehe nicht warum der Entlassbericht von der DRV benötigt wird" Leuten geht einmal nur einmal darauf ein.

Die DRV benötigt den Bericht
a) um zu prüfen ob eine Umdeutung in Belang kommt also Rente zu zahlen ist
b) um zu prüfen ob weitere Leistungen (Rehanachsorge oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) erforderlich sind
c) zur Qualitätssicherung
d) zur Überprüfung ob ein Regress geltend gemacht werden soll.

Gut ich gebe zu die Punkte a) und b) könnten auch direkt vom Versicherten erfragt werden wenn der es so wünscht. Punkt c kann dem Versicherten egal sein oder es könnten Entlassberichte ohen persönliche Daten (anonyme Berichte) versandt werden
ABER
Punkt d) ist hier wohl durchschlagend (das sieht auch der Datenschutzbeauftragte des Bundes sowie der Datenschutzbeauftragte der DRV Bund so) . Ein Regress kann nur geprüft werden wenn der vollständige Bericht vorliegt. Wenn im Bericht drinsteht warum die Oma gestorben ist dann hat das da drin nichts zu suchen und natürlich sollte das zuvor entfernt werden.
Eine Befragung des Versicherten ist hier ebenfalls nicht möglich, da es sich bei der Regressprüfung um Sachverhalte handelt, die ein Laie nicht überschauen kann.

von
Nix

Hallo Gudrun!

Wenn Sie den Entlassungsbericht nicht unverzüglich an den RV-Träger senden, müssen Sie damit rechnen, die Kosten für die gesamte Rehabilitationsleistung vom RV-Träger in Rechnung gestellt zu bekommen.

Der RV-Träger hat als Kostenträger das Recht, den Entlassungsbericht zu erhalten, andernfalls er das Rehabilitationsverfahren nicht ordnungsgemäss abschliessen kann.

EIN WAHLRECHT oder ein "EBEN KEIN ENTLASSUNGSBERICHT" GIBT ES HIER NICHT!!!!!

Nehmen Sie das bitte ernsthaft zur Kenntnis!

Jede vom Sozialrechtler hier im Forum angezettelte Diskussion über Ärztliche Schweigepflichten etc bringen hier überhaupt nichts.

Der Sachbearbeiter in der RV übergibt den Vorgang in der DRV an das Rechtsreferat und dieses stellt Ihnen dann die gesamten Kosten der Rehabilitationsleistung in Rechnung, setzt diese notfalls gerichtlich bei Ihnen durch!

Nur so kann der RV-Träger seinen Vorgang abschliessen, nämlich so tun, als wäre die Rehamassnahme nie durchgeführt worden und ihm deshalb auch keine Kosten entstanden - wenn er keinen Entlassungsbericht bekommt.

Er schickt Ihnen in Kürze eine Rechnung über die Rehabilitationsleistung.
Seien Sie sich bitte dessen bewusst, wenn Sie den Entlassungsbericht nicht dem RV-Träger gegenüber offenbahren!

Mit freundlichen Grüssen
Nix

von
Beobachter

Und wenn Sie nicht zahlen, steht irgendwann der Gerichstvollzieher bei @Gudrun vor der Tür...

Das geht ganz schnell. Darum seinen Sie mal ganz vorsichtig.

von
Nix

Übrigens:
Aufgrund der Hohen Anzahl von Rehabilitationsleistungen und der Masse an Entlassungsbericht, in denen eh immer dasselbe drinsteht, frage ich mich, was Sie überhaupt verheimlichen wollen?

Für uns als Mitarbeiter ist der Entlassungsbericht "Massenware". Sie wird abgeheftet in Ihrer Akte im ärztlichen Teil und wird irgendwann mikroverfilmt oder vernichtet.

Wenn Sie später eine Rente beantragen wollen, müssen Sie eh wieder untersucht werden.
Was soll also die hier angezettelte Diskussion, welche hier noch so kleinen Paragraphen der Deutschen Gesetzbücher aus der letzten Ecke locken soll, um nach Auswegen/Schleichwegen oder sonstigem zu suchen, um den Entlassungsbericht nicht vorlegen zu müssen?

Denken Sie einmal darüber nach. Die Weihnachtstage geben Ihnen genügend Zeit dafür.

Nix

von
Sozialrechtler

Zitiert von: letztes Mal

Die DRV benötigt den Bericht
a) um zu prüfen ob eine Umdeutung in Belang kommt also Rente zu zahlen ist
b) um zu prüfen ob weitere Leistungen (Rehanachsorge oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) erforderlich sind
c) zur Qualitätssicherung
d) zur Überprüfung ob ein Regress geltend gemacht werden soll.

Gut ich gebe zu die Punkte a) und b) könnten auch direkt vom Versicherten erfragt werden wenn der es so wünscht. Punkt c kann dem Versicherten egal sein oder es könnten Entlassberichte ohen persönliche Daten (anonyme Berichte) versandt werden
ABER
Punkt d) ist hier wohl durchschlagend (das sieht auch der Datenschutzbeauftragte des Bundes sowie der Datenschutzbeauftragte der DRV Bund so) . Ein Regress kann nur geprüft werden wenn der vollständige Bericht vorliegt. Wenn im Bericht drinsteht warum die Oma gestorben ist dann hat das da drin nichts zu suchen und natürlich sollte das zuvor entfernt werden.
Eine Befragung des Versicherten ist hier ebenfalls nicht möglich, da es sich bei der Regressprüfung um Sachverhalte handelt, die ein Laie nicht überschauen kann.

Das BSG hat festgestellt:

"Die Befugnis zur Datenerhebung und zur Datenübermittlung ist streng
zu unterscheiden. Die gesetzliche Ermächtigung der KK zur
Datenerhebung besagt lediglich, dass sich die KK die Daten über den
Versicherten beschaffen dürfen. Daraus folgt allerdings noch nicht,
dass die Personen oder Stellen, bei denen die Daten angefordert
werden, ihrerseits auch zur Übermittlung befugt oder gar verpflichtet
sind."

Und da es laut den Ärztekammern Niedersachsen und Südbaden keine verpflichtende Vorschrift für Ärzte und Rehaeinrichtungen gibt, den Trägern der DRV "Auskünfte" zu erteilen, haben die Ärzte natürlich das Übersenden von Entlassungsberichten zu unterlassen. Ansonsten gibt es zumindest Ärger mit dem Berufsgericht.

Was den Datenschutzbeauftragten betrifft, so ist der nicht zur Rechtsetzung befugt. Er beanstanden oder auch nicht. Und er kann auch aufgrund von Rechtsblindheit Dummfug schreiben.

von
Elisabeth

Im Entgeldfortzahlungsgesetz sind Ansprüche des AG in § 7 I Nr. 2 EntgfG geregelt. Er hat ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn der AN die erforderlichen Angaben über den Drittschädiger nicht macht. Regressansprüche gegen den AN hat der AG aber nicht. Ich wüsste nicht, wieso die DRV mehr Rechte als ein AG hätte, da der AG und die DRV in der selben Lage sind.
Im übrigen ist es im Ausnahmefall nur erforderlich, dass die DRV den ganzen Reha-Bericht liest, § 24 GDSG NRW.

von
Regress

Zitiert von: Elisabeth

Im Entgeldfortzahlungsgesetz sind Ansprüche des AG in § 7 I Nr. 2 EntgfG geregelt. Er hat ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn der AN die erforderlichen Angaben über den Drittschädiger nicht macht. Regressansprüche gegen den AN hat der AG aber nicht. Ich wüsste nicht, wieso die DRV mehr Rechte als ein AG hätte, da der AG und die DRV in der selben Lage sind.
Im übrigen ist es im Ausnahmefall nur erforderlich, dass die DRV den ganzen Reha-Bericht liest, § 24 GDSG NRW.

Um prüfen zu können , ob gegen einen Schädiger ein Regress vorgenommen werden kann wird der Entlassbericht benötigt.

Und Sozialrechtler , das zitierte Urteil betrifft eine Krankenkasse nicht die DRV. Es gibt (derzeit) kein Urteil dass der DRV verbietet den Entlassbericht zu erheben bzw. in der Akte zu verwahren.

von
Sozialrechtler

Zitiert von: Regress

Zitiert von: Elisabeth

Im Entgeldfortzahlungsgesetz sind Ansprüche des AG in § 7 I Nr. 2 EntgfG geregelt. Er hat ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn der AN die erforderlichen Angaben über den Drittschädiger nicht macht. Regressansprüche gegen den AN hat der AG aber nicht. Ich wüsste nicht, wieso die DRV mehr Rechte als ein AG hätte, da der AG und die DRV in der selben Lage sind.
Im übrigen ist es im Ausnahmefall nur erforderlich, dass die DRV den ganzen Reha-Bericht liest, § 24 GDSG NRW.

Um prüfen zu können , ob gegen einen Schädiger ein Regress vorgenommen werden kann wird der Entlassbericht benötigt.

Und Sozialrechtler , das zitierte Urteil betrifft eine Krankenkasse nicht die DRV. Es gibt (derzeit) kein Urteil dass der DRV verbietet den Entlassbericht zu erheben bzw. in der Akte zu verwahren.

Sie müssen schon mal genau hinschauen, was in § 100 SGB X drinsteht: Da steht nicht Krankenkasse sondern Leistungsträger.

Und nun dürfen Sie mir die Vorschrift nennen, wo drinsteht: Der Arzt, die Rehaklinik darf an die Rentenversicherungsträger ... mitteilen.

Darauf kommt es an.

Und noch ein Tip:

Lesen Sie mal die Straf- und Bußgeldvorschriften im SGB X. Vielleicht dämmerts ja langsam.

Viel Spaß beim Lesen des SGB VI. <eg>

von
W*lfgang

Zitiert von: Regress

Und Sozialrechtler , das zitierte Urteil betrifft eine Krankenkasse nicht die DRV. Es gibt (derzeit) kein Urteil dass der DRV verbietet den Entlassbericht zu erheben bzw. in der Akte zu verwahren.

...vielleicht ist es an der Zeit, dass sich vorsorge.de und DRV mal zusammensetzen, unter Berücksichtigung der kritischen Meinungen der User, das allgemein und neutral (!) zu beleuchten, um diese nicht enden wollende pro/kontra-Debatte auf den gegenwärtigen Rechtsstand zu hieven. Würde Diskussionen ohne Ende für viele Fragesteller erleichtern ;-)

Gruß
w.

von
Jupiter

haben Sie nicht bereits im Reha-Antrag eine Schweigepflichtsentbindung der DRV gegenüber unterzeichnet?

Im Allgemeinen wird eine Reha nur unter dieser Voraussetzung bewilligt.

von
Sozialrechtler

Zitiert von: Nix

Übrigens:
Aufgrund der Hohen Anzahl von Rehabilitationsleistungen und der Masse an Entlassungsbericht, in denen eh immer dasselbe drinsteht, frage ich mich, was Sie überhaupt verheimlichen wollen?

Für uns als Mitarbeiter ist der Entlassungsbericht "Massenware". Sie wird abgeheftet in Ihrer Akte im ärztlichen Teil und wird irgendwann mikroverfilmt oder vernichtet.

Wenn Sie später eine Rente beantragen wollen, müssen Sie eh wieder untersucht werden.
Was soll also die hier angezettelte Diskussion, welche hier noch so kleinen Paragraphen der Deutschen Gesetzbücher aus der letzten Ecke locken soll, um nach Auswegen/Schleichwegen oder sonstigem zu suchen, um den Entlassungsbericht nicht vorlegen zu müssen?

Denken Sie einmal darüber nach. Die Weihnachtstage geben Ihnen genügend Zeit dafür.

Nix

Sehr geehrter Herr "Nix",

als MA der DRV sollten Sie sich ernsthaft fragen, ob Ihre Kompetenz in der Beurteilung von Rechtsfragen aus dem Bereich des SGB X ausreichend ist.

Ich gebe Ihnen da ein wenig Nachhilfeunterricht:

Das BSG sagt:
" ... Das SGB X regelt im Zweiten Kapitel (§§ 67 bis 85a) die Voraussetzungen, unter denen die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von Sozialdaten durch Leistungsträger wie die KK zulässig ist, während die Auskunftspflichten Dritter gegenüber den Leistungsträgern Gegenstand des Dritten Kapitels des SGB X (§§ 86 bis 119) sind.

Und es sagt ausdrücklich:
"Die Befugnis zur Datenerhebung und zur Datenübermittlung ist streng zu unterscheiden. Die gesetzliche Ermächtigung der KK zur Datenerhebung besagt lediglich, dass sich die KK die Daten über den Versicherten beschaffen dürfen. Daraus folgt allerdings noch nicht, dass die Personen oder Stellen, bei denen die Daten angefordert werden, ihrerseits auch zur Übermittlung befugt oder gar verpflichtet sind."

KK können Sie getrost durch Leistungsträger ersetzen.

Und das mit der Androhung von Regressforderungen sollten Sie nun wirklich lassen. Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Im Gegenteil, es könnte Ihnen als versuchte Nötigung zum Verhängnis werden.

Der Fall, dass ein zur Auskunft Verpflichteter z. B. eine Auskunft nach § 100 SGB X unberechtigt verweigert, ist übrigens abschließend im Sozialgesetzbuch I ff geregelt. Finden müssen Sie den § aber selbst. Bei Ihrer behaupteten Kompetenz müßte das ganz schnell gehen. Wie der Leistungsträger vorzugehen hat, ist da exakt beschrieben.

Allerdings wird der DRV im Fall "Gudrun" kein Erfolg beschieden sein. Der Arzt verweigert zu Recht die Überlassung des Entlassungsberichtes und jedwede Auskunft.

mfg

Sozialrechtler

von
Sozialrechtler

Zitiert von: Jupiter

haben Sie nicht bereits im Reha-Antrag eine Schweigepflichtsentbindung der DRV gegenüber unterzeichnet?

Im Allgemeinen wird eine Reha nur unter dieser Voraussetzung bewilligt.

Lieber Jupiter,

ob man diese Erklärungen nun unterzeichnet oder in China fällt ein Sack Reis um, ist sowas von egal.

Derartige Erklärungen können jederzeit ohne Angebe eines Grundes widerrufen werden. Es reicht, wenn die Erklärung gegenüber dem Schweigepflichtigen - hier dem Arzt - erklärt wird (vgl. §§ 182, 183 BGB).

Deshalb ist es ausreichend, wenn man dem Arzt in der Reha-Klinik gegenüber schriftlich gegen Empfangsbekenntnis jedwede Auskunft gegenüber der DRV oder sonstigen Interessierten im Abschlußgespräch untersagt.

Da kann es dann auch nicht zu Mißverständnissen kommen.

Das hier sollten Sie auf Ihrer Zunge zergehen lassen:

§ 67b SGB X:
"2) Wird die Einwilligung bei dem Betroffenen eingeholt, ist er auf den Zweck der vorgesehenen Verarbeitung oder Nutzung sowie auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung des Betroffenen ist nur wirksam, wenn sie auf dessen freier Entscheidung beruht."

von
Gudrun

Zitiert von: W*lfgang

Zitiert von: Regress

Und Sozialrechtler , das zitierte Urteil betrifft eine Krankenkasse nicht die DRV. Es gibt (derzeit) kein Urteil dass der DRV verbietet den Entlassbericht zu erheben bzw. in der Akte zu verwahren.

...vielleicht ist es an der Zeit, dass sich vorsorge.de und DRV mal zusammensetzen, unter Berücksichtigung der kritischen Meinungen der User, das allgemein und neutral (!) zu beleuchten, um diese nicht enden wollende pro/kontra-Debatte auf den gegenwärtigen Rechtsstand zu hieven. Würde Diskussionen ohne Ende für viele Fragesteller erleichtern ;-)

Gruß
w.

Lieber W*lfgang,

die DRV (oder die Vorgängerorganisationen) wird ein rechtswidriges Verfahren, welches seit Jahrzehnten praktiziert wird, nicht freiwillig aus besserer Überzeugung aufgeben. Das hat noch nie eine derartige Institution getan.

Es hat lange gedauert, bis der Papst "mea culpa" hat verkündigen lassen. Gleiches gilt für die Organisation der Psychiater, die erst 71 Jahre nach Beginn der Euthanasie (Aktion T4) "mea culpa" gesagt hat. Denken Sie an die Mißbrauchsskandale in Kirchen und "Vorzeigeschulen".

Solche Institutionen sind letztendlich nur durch unmittelbaren Zwang reformierbar. Irgendwann handeln solche Institutionen zwanghaft, wohl wissend Unrecht zu begehen, aber in dem Bewußtsein damit Gutes im Interesse der Allgemeinheit oder übergeordneter Interessen zu begehen.

Dann kommen Sprüche wie: " Im Interesse der Solidarität der Versichertengemeinschaft haben wir das Recht zu prüfen .... ", da muß das Recht des Einzelnen zurückstehen ... .

Wundert mich allerdings nicht, genau diese Sprüche oder ähnliche hier wieder gelesen zu haben, denn die Lernunfähigkeit derartiger Institutionen ist Legende für Soziologen/Innen.

Insofern warte ich gelassen ab, was die Ärztekammer meinen Ärzten in der Rehaklinik schreiben und wie die DRV xy darauf reagieren wird.

Lieben Gruß

und eine gesegnete Weihnachtszeit

Gudrun

von
Elisabeth

Die DRV mogelt einem bei der Antragstellung der eu-Rente eine pauschale Einwilligungserklärung der pauschalen Schweigepflichtentbindungen in den Service-Stellen unter. Dies passiert immer noch und komplett rechtswidrig.

von
Gudrun

Zitiert von: Nix

Hallo Gudrun!

Wenn Sie den Entlassungsbericht nicht unverzüglich an den RV-Träger senden, müssen Sie damit rechnen, die Kosten für die gesamte Rehabilitationsleistung vom RV-Träger in Rechnung gestellt zu bekommen.

Der RV-Träger hat als Kostenträger das Recht, den Entlassungsbericht zu erhalten, andernfalls er das Rehabilitationsverfahren nicht ordnungsgemäss abschliessen kann.

EIN WAHLRECHT oder ein "EBEN KEIN ENTLASSUNGSBERICHT" GIBT ES HIER NICHT!!!!!

Nehmen Sie das bitte ernsthaft zur Kenntnis!

Jede vom Sozialrechtler hier im Forum angezettelte Diskussion über Ärztliche Schweigepflichten etc bringen hier überhaupt nichts.

Der Sachbearbeiter in der RV übergibt den Vorgang in der DRV an das Rechtsreferat und dieses stellt Ihnen dann die gesamten Kosten der Rehabilitationsleistung in Rechnung, setzt diese notfalls gerichtlich bei Ihnen durch!

Nur so kann der RV-Träger seinen Vorgang abschliessen, nämlich so tun, als wäre die Rehamassnahme nie durchgeführt worden und ihm deshalb auch keine Kosten entstanden - wenn er keinen Entlassungsbericht bekommt.

Er schickt Ihnen in Kürze eine Rechnung über die Rehabilitationsleistung.
Seien Sie sich bitte dessen bewusst, wenn Sie den Entlassungsbericht nicht dem RV-Träger gegenüber offenbahren!

Mit freundlichen Grüssen
Nix

Lieber Herr Nix,

da machen Sie mir aber richtig Angst. <lach>

"EIN WAHLRECHT oder ein "EBEN KEIN ENTLASSUNGSBERICHT" GIBT ES HIER NICHT!!!!!"

Glauben Sie, dass durch Schreien Ihre Aussagen glaubhafter werden? Soziologisch ist erwiesen, dass Schreihälse meist im Unrecht sind.

Ich würde es doch sehr begrüßen, wenn Sie mir, wie seitens Sozialrechtler geschehen, sachlich ein paar Gesetze, Urteile und unabhängige Rechtsmeinungen, wie z.B. die der Ärztekammern benennen würden. Sowas ist doch viel glaubwürdiger, als mit irgendwas zu drohen. Ich finde den Tip von Sozialrechtler klasse, die Ärztekammer einzuschalten. Die wird mit Sicherheit keines Ihrer Kammermitglieder ins offene Messer laufen lassen. Die Rechtsmeinung eines Prof. Dr. jur. Kamps aus Baden-Württemberg hat schon einiges an Gewicht.

Das von Sozialrechtler angegebene BSG-Urteil ist auch plausibel. Auch wenn eine KK ermächtigt ist alles haben zu dürfen, bedeutet das nicht, dass ein Arzt nur das ausplaudern darf, was gesetzlich festgelegt ist. Dass das Prinzip auch für die DRV xy gilt, ist mir jetzt klar. Also nix mit Automatik. Und da ist es wohl so, dass ein Arzt nur mit meiner vorherigen schriftlichen Einwilligung plaudern darf, auf gezielte Fragen hin. Wobei dann natürlich zu Fragen ist, ob ich verpflichtet bin, darin einzuwilligen. Das ist aber wohl eine Baustelle fürs nächste Jahr.

Lieben Gruß

und ein friedvolles Weihnachtsfest mit weniger Agressionen gegen Andersdenkende

wünscht Gudrun

wünscht

von
Sozialrechtler

Zitiert von: Elisabeth

Die DRV mogelt einem bei der Antragstellung der eu-Rente eine pauschale Einwilligungserklärung der pauschalen Schweigepflichtentbindungen in den Service-Stellen unter. Dies passiert immer noch und komplett rechtswidrig.

Hallo Elisabeth,

die in den Vordrucken der DRV-Anträge abgeforderten Einwilligungserklärungen sind nicht rechtswidrig.

Jeder Antragsteller hat es in der Hand den von der Schweigepflicht entbundenen Personen (in der Regel Ärzte) und Institutionen (Leistungsträger, Leistungserbringer wie Krankenhäuser etc.) einen Widerruf zukommen zu lassen, darüber zum Schweigen zu verpflichten, und diese verbindlich aufzufordern im Anfragefall sofort darüber zu informieren und weitere Anweisungen nach vorheriger Akteneinsicht und Konsultation von Rechtsbeiständen abzuwarten.

Damit hat man alles, insbesondere die Datenflüsse, unter Kontrolle.

Ist übrigens eines der weitgehend unantastbaren Grundrechte in unserem Gemeinwesen. Nennt sich Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Ist natürlich ein Dorn im Auge eines jeden Innenministers oder der Verwaltung.

mfg

Sozialrechtler

von
Gudrun

Zitiert von: Gudrun

Das von Sozialrechtler angegebene BSG-Urteil ist auch plausibel. Auch wenn eine KK ermächtigt ist alles haben zu dürfen, bedeutet das nicht, dass ein Arzt nur das ausplaudern darf, was gesetzlich festgelegt ist.

Uoops, das nicht gehört da nicht hin! es muß deshalb heißen:

"Auch wenn eine KK ermächtigt ist alles haben zu dürfen, bedeutet das, dass ein Arzt nur das ausplaudern darf, was gesetzlich festgelegt ist."

Gudrun

von
Sozialrechtler

Zitiert von: Opa Jo

Der Rentenversicherungsträger erhält in jedem Fall eine Ausfertigung des Reha-
Entlassungsberichts. Da es sich bei der Weiterleitung des Entlassungsberichts
durch die Rehabilitationseinrichtung an den Rentenversicherungsträger nicht um
eine Übermittlung von Sozialdaten im Sinne der Vorschriften des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB X) handelt, sondern um eine Nutzung von Sozialdaten
innerhalb der datenschutzrechtlich verantwortlichen Stelle, bedarf es hierfür nicht der
Einwilligung des Betroffenen. Ihm steht insoweit auch kein Widerspruchsrecht zu.

http://www.suchthilfe.de/basis/leitfaden_e_bericht_11_2009.pdf

4.2

Sehr geehrter "Opa Jo",

das umfangreiche Werk ist von Mitarbeitern der DRV verfaßt worden. Es strotzt nur so von juristischer Unkenntnis oder vorsätzlicher Rechtsblindheit.

Selbstverständlich kann über § 80 SGB X ein Behandler nie interner Teil der DRV werden. Es ist völlig abwegig einen behandelnden Arzt zum Datenverabeiter und Datenerheber zu degradieren, um das Verbot des § 203 StGB zu umgehen.

Natürlich unterliegt ein Arzt, der in einer A&B-Stelle in der Annahme sitzt und Antragsteller bei der Formularausfüllung berät, nicht der ärztlichen Schweigepflicht.

Ein Vertrag, der einen Arzt, der als Arzt tätig wird, entgegen § 203 StGB ohne einschlägige gesetzliche Erlaubnis zu Offenbarungen verpflichtet, ist gemaß § 134 StGB nichtig. Ärztliche Tätigkeit ist keine Tätigkeit nach § 80 SGB X sondern eine nach § 97 SGB X.

Ein Datenverarbeitungsvertrag gemäß § 80 SGB X zwischen einer Rehaklinik und einem Leistungsträger wäre gemäß § 134 BGB nichtig. Eine Rehaklinik ist kein Datenverarbeitungsunternehmen, sondern behandelt Menschen. Und deshalb handelt es sich auch nicht bei der Offenbarung von Rehaentlassungsberichten um eine interne Übermittlung, denn der Arzt als Behandler ist immer Dritter gemäß den §§ 97, 100 SGB X genüber einem Leistungsträger, hier den Rentenversicherungsträgern.

Angestellte Ärzte eines Leistungsträgers oder einer Behörde (Amtsarzt) unterliegen auch, bis auf gesetzlich genau spezifizierte Ausnahmen (z.B. Gefängnisarzt- geregelt im Strafvollzugsgesetz) der ärztlichen Schweigepflicht.

Wie Gudrun als Soziologin zutreffend feststellte: Diese Institutionen entwickeln irgendwann immer wieder ein rechtswidriges Eigenleben, was letztendlich nur von außen durch unmittelbaren Zwang beendet werden kann.

Im Einzelfall wird, wie bei Gudrun, nur durch Androhung von berufs- und srafrechtlichen Konsequenzen durch die Ärztekammer, die Situation beherrschbar werden. Ist zwar aus Sicht einer Patientin unappetitlich, aber was solls.

mfg

Sozialrechtler

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