Ärztliche Schweigepflicht - Reha-Entlassungsbericht

von
Elisabeth

von Lasst sie, sie sind krank!
Schön, dass wir einen Arzt im Forum haben!

von
Gudrun

Zitiert von: Elisabeth

von Lasst sie, sie sind krank!
Schön, dass wir einen Arzt im Forum haben!

Liebe Elisabeth,

in der Nazi- und Stasizeit hat es in der Tat solche Ärzte mit Approbation gegeben. Ein sehr trauriges Kapitel der bis dahin weltweit führenden deutschen Medizin.

Wie man sieht, hat sich die deutsche Denke von den Prinzipien der totalen Überwachung, Kriminalisierung und Psychiatrisierung demokratisch Denkender noch nicht abgewendet.

Ich wünsche trotzdem ein friedvolles und
gesegnetes Weihnachtsfest

Gudrun

von
Sozialrechtler

Zitiert von: Elisabeth

Schweigepflicht gilt auch zwischen Ärzten auf verschiedenen Stationen eines Krankenhauses. Diese Schweigepflichtentbindung wird dadurch umgangen, weil von einer konkludenten Einwilligung ausgegangen wird, weil der Patient in die Behandlung durch das Krankenhaus eingewilligt hat. KK-SB und DRV -Mitarbeiter sind nicht am Behandlungsvertrag beteiligt.

Liebe Elisabeth,

das mit der konkludenten Einwilligung ist bzgl. den Sozialleistungsträgern irrelevant, da in § 100 SGB X die Schriftform vorgeschrieben ist.

Allerdings ist bei den Normalfällen Vorsicht geboten:

Wenn ich mich beispielsweise in ein Krankenhaus begebe, und meinen Verwandten mitteile, dass ich da bin, im Fragebogen meine Verwandten benenne, dann darf die Empfangsdame natürlich mitteilen, wo ich denn nun im Krankenzimmer liege. Und wenn mich dann meine Schwester, die Ärztin ist, bewußtlos antrifft, wird das behandelnde Ärzteteam ihr auch alles berichten dürfen und müssen, denn es ist aus meinem schlüssigem Handeln anzunehmen, daß ich damit einverstanden bin, damit mir meine Schwester helfen kann.

Erkläre ich, daß Verwandten und sonstigen Dritten nichts gesagt werden darf, wäre bereits eine Information über die Tatsache der Behandlung ein Bruch der Schweigepflicht.

Was die Leistungsträger betrifft, so haben Sie Recht: Die sind in der Tat keine Vertragspartner beim Abschluß eines Behandlungsvertrages zwischen Arzt und Patient. Die müssen (nur) unter den Voraussetzunge des Gesetzes zahlen. Aber daraus lassen sich eben keine Informationsrechte herleiten, es sei denn, sie sind wie im SGB V oder SGB VII klar normiert.

Gratulation Elisabeth, Ihr Rechtsempfinden ist OK. Das BVerfG hat schon vor Jahrzehnten entschieden, daß Verträge zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern (Kliniken, Ärzte ...) die gegen die Grundrechte der Patienten verstoßen, nichtig sind.

Die Fraktion der Überwachungsfreunde wird hier leider bis zum bitteren Ende kämpfen, so wie damals E. H. ... .

mfg

Sozialrechtler

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